Erstattung der Reservierungsgebühr

Hallo!

ich wollte eine Eigentumswohung erwerben und habe eine Reservierungsvereinbarung unterschrieben. Die Wohnung ist in einem Haus, welches kernsaniert wird. Man hat quasi einen Neubau bezogen und konnte noch Einfluss auf bauliche Veränderungen nehmen. Ich habe nur einen Sonderwunsch gehabt (dass keine Badewanne eingebaut wird), dies hatte aber ausser Gespräche mit dem Bauträger noch keinerlei Aufwand erzeugt.

Kurz vor dem Notartermin hatte ich eine Bauberatung mit einem Fachmann. Dieser hat signifikante Mängel festgestellt, wie zum Beispiel eine unzureichende Wärmedämmung, Schallschutz, Brandschutz sowie nicht ausreichend sanierte Kamine. Im Detail hat er mir die Schwachstellen aufgewiesen (auch per Fotos dokumentiert) und mir geraten, dass ich mir die Gutachten zeigen lassen soll.
Der Bauträger erkennt die „Befunde“ nicht als Mängel an und sagt, dass er bei der Kernsanierung nicht die aktuellen Normen einhalten muss (dies war auch so im Kaufvertrag erwähnt).
Folglich kommen wir hier zu keiner Einigung. Dies lies mich zu dem Schluss kommen lassen, dass ich die Wohnung nicht mehr erwerben möchte.

Diese Vereinbarung ist nicht notariell beglaubigt. Die Reservierungsgebühr wird voll auf den Kaufpreis angerechnet und mit der ersten Rate verrechnet. Des Weiteren verpflichtet sich der Verkäufer, die Wohnung entsprechend für den Kaufinteressenten geplanten Variante und/oder Ausstattung zu planen und auszuführen und keine Verhandlungen über diese Wohnung mit anderen Kaufinteressenten zu führen.

Wie oben erwähnt, sind bis auf 2-3 Gespräche mit dem Bauträger keinerlei Aufwände für die Realisierung meiner Sonderwünsche entstanden. Dies sehe ich eigentlich im Rahmen eines „normalen“ Verkaufgespräches und nicht separat kostenpflichtig.

Er bietet mir eine außergerichtliche Einigung an und möchte mir die Hälfte der Reservierungsgebühr zurückerstatten. Er hat mir erläutert, dass die Reservierungsgebühr auch als Ersatz dafür anzusehen ist, dass er nun den Kaufvertrag mit einer anderen Person später abschließt und folglich länger Zinsen für das Darlehen zahlen muss.
Ist dies rechtens?

Leider greift meine Rechtschutzversicherung an dieser Stelle nicht und ich bin mir unsicher, welches Risiko ich eingehe, wenn ich auf eine gerichtliche Einigung beharre.

Vielen Dank schon einmal im Voraus für alle Antworten.

Hallo Emilie,

zunächst die Vorbemerkung: ich bin zur Rechtsberatung nicht befugt und gebe im Folgenden ausschließlich meine Meinung bzw. meine potentielle Handlungsweise - in einem gleichgelagerten Fall - wieder.

Ich rate dringend zu einer Rechtsberatung bei einem in Baurechtsfragen spezialisierten Rechtsanwalt!

Diese Beratung sollte nicht mehr als 100 - 120 Euro kosten und ist meines Erachtens gut angelegtes Geld.

In Baurechtsfragen spezialisierte Anwälte sind auf den homepages der entsprechenden Rechtsanwaltskammern der Bundesländer zu finden.

Ich würde im gleichgelagerten Fall genauso und nicht anders handeln.

Gruß Wolfgang

Hallo, da kann ich dir eigentlich keinen Rat geben. ich weiss nur, wenn bei einer normalen Wohnung Baumängel zu erkennen sind, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten. ich denke hier kann nur ein anwalt für Baurecht helfen. Mehr kann ich dazu leider nicht sagen. Gruß Uli

Ihre Unsicherheit ist nicht unbegründet! In solchem Falle sind Sie wie auch der Bauträger in hohem Maße auf die „Tagesform“ des dies entscheidenden Richters angewiesen. - „Auf hoher See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand“ - Als Baugträger und Immobilienmakler sehe ich persönlich die Angelgenheit mehr rein sportlich und würde das Prozesswagnis eingehen. Sie als vermutlich nicht von Fachanwälten mit Vorerfahrung in gleicher Hinsicht begleiteter „Ersttäter“ müssen selber eine Entscheidung treffen. Da kann Ihnen wirklich niemand verläßlich raten. Der Verzicht auf 50% klingt verlockend - vielleicht läßt der Betrag sich nochmals kräftig reduzieren. „Bonne chance!“

Es tut mir sehr leid, hier kann ich keine verbindliche Antwort geben, außer, und dafür ist es noch nicht zu spät, einen RA zu Rate zu ziehen, denn eigentlich hat man bei Rücktritt keinen Anspruch auf Erstattung der Reservierungskosten, andererseits kann ich nicht glauben, dass bei einer Kernsanierung die gültigen Normen außer Acht gelassen werden dürfen. Viel Glück,juliuszwo

Eine Reservierungsgebühr ist eine Zahlung dafür, dass die Wohnung für jemanden „fest“ reserviert ist.
Nur für diese Reservierung ( man könnte es auch Kaufoption nennen ) wird das Geld fällig.
Es ist nicht abhängig von einem Aufwand, sonst würde es auch Aufwandsentschädigung heissen.

Ist zwar bitter, aber rechtens.
Das Angebot auf 50% Nachlass würde ich annehmen
denn die Gebühr kann eingeklagt werden, bzw. eine Klage auf Rückzahlung hätte keinen Erfolg.

Jede Option ( z.B. auch an der Börse ) kostet Geld,
und ist nicht umsonst.

Grüße
Aira92

Tut mir leid. Damit kenne ich mich gar nicht aus.

Hallo!
Ich kann hier leider nicht weiterhelfen.
Ich musste bei meinem Makler damals auch so eine Vereinbarung unterschreiben und wäre im Falle des Rücktritts vom Kauf auch schadensersatzpflichtig gewesen.
Bezahlen musste ich vor der notariellen Beurkundung allerdings nichts.

Viele Grüße
Thomas

Hallo,

ich bin der Auffassung, daß die Reservierungsgebühr nicht rechtens ist.
Sie stellt eine Art pauschalierten Schadenersatz dar; bei solchen Vereinbarungen muss - wenn sie mehrfach und formularmässig erfolgen - der Nachweis erlaubt sein, daß kein Schaden entstanden ist.

Herzlichen Gruß
K. Hartstang