Erstattung der Versandkosten bei Rücksendung

Angenommen, ein Privatmann hat bei einem großen Auktionshaus ein Handy mit „leichten Gebrauchsspuren“ von der privaten Verkäuferin Elli X ersteigert. Das Gerät wird bezahlt und geliefert. Garantie und Gewährleistung werden von der Verkäuferin in der Auktion nicht ausgeschlossen.

Von leichten Gebrauchsspuren kann nicht die Rede sein. Das Gerät ist völlig verkratzt, die Klappe ausgeleiert, das Wählrad funktioniert nicht und ein unbekannter Sperrcode verhindert das Rücksetzen auf die Werkseinstellungen.

Der Käufer moniert diese Mängel, die Korrespondenz zieht sich über Wochen hin. Der Käufer stellt fest, daß:

  • Die Versenderin des Artikels und Besitzerin des Handys Elli X heißt
  • Die von eBay genannte Verkäuferin Frau Trulla X heißt (Mutter von Elli)
  • Die Zahlungsempfängerin Frieda X heißt (Oma von Elli) und eine andere Postadresse hat.

Die Verkäuferin erhält das Gerät zur Prüfung der Mängel und schickt es umgehend wieder zurück mit der Bemerkung, es seien keine Mängel feststellbar, schließlich sei ein gebrauchtes Handy verkauft worden.

Der Käufer spart sich nun den Gang zum Anwalt und zu Gutachtern und schreibt der Zahlungsempfängerin Frieda X einen Brief per Einschreiben, sie möge das überwiesene Geld zurück überweisen. Sie sei nicht Verkäuferin des Artikels und würde sich sonst der ungerechtfertigten Bereicherung schuldig machen.

Es kommt zum Streit zwischen Oma und Enkelin, die Enkelin Elli überweist den Kaufpreis von ihrem Konto and den Käufer.

Dieser verlangt aber neben der Erstattung des Kaufpreises auch die Erstattung der ihm entstandenen Portokosten und zwar:

  • für die Zusendung zur Mängelprüfung
  • für das Einschreiben an die Zahlungsempfängerin (Oma)
  • für die endgültige Rücksendung des Artikels

Die Verkäuferin möchte die Kosten nicht erstatten und beruft sich auf das Fernabsatzgesetz. Dies besagt angeblich, daß sie nur dann die Portokosten für das Handy zahlen müsse, wenn der Wert des Artikels unter 40 Euro gelegen hätte. Für die Zusendung des Einschreibens an Ihre Oma würde sie gar nicht aufkommen, sie hätte ja nicht um Zusendung gebeten.

Nun droht sie, täglich ein Einschreiben an den Käufer zu versenden und anschließend die Kosten ersetzt zu verlangen.

Welche Rechte hat der Käufer, welche die Verkäuferin?

Hallo,

Die Verkäuferin möchte die Kosten nicht erstatten und beruft
sich auf das Fernabsatzgesetz. Dies besagt angeblich, daß sie
nur dann die Portokosten für das Handy zahlen müsse, wenn der
Wert des Artikels unter 40 Euro gelegen hätte.

was natürlich, deutlich gesagt, völliger Schwachsinn ist, denn:

-ein Fernabsatzgesetz gibt es nicht mehr, es ist im BGB aufgegangen
-Fernabsatzverträge und die daraus resultierenden Ansprüche und Pflichten setzen voraus, dass ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher geschlosssen wurde. Hier wohl eher nicht der Fall
-Selbst wenn ein Fernabsatzvertrag bestände, muss der Verkäufer einzelvertraglich vereinbaren, dass die Rücksendekosten bei einem Warenwert unter 40,-- Euro vom Käufer zu tragen sind
-es sich hier um Ansprüche aus der Sachmängelhaftung handelt, womit die ganze Fernabsatznummer sowieso nicht anwendbar ist

Also: BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln, BGB § 439 Nacherfüllung, insbesondere Absatz 2: Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Soweit zur Rechtslage. Nun aber viel Spass beim Durchsetzen der Ansprüche.

Gruß

S.J.

Vielen Dank für die Antwort!

Den Spaß beim Durchsetzen der Ansprüche hat hier der Käufer. Der hat nämlich den Kaufpreis bereits zurück erhalten, aber das Handy noch als Pfand.

Darf er das Handy solange behalten, bis die Versandkosten erstattet wurden?

Hi,
schick es ihr doch „unfrei“ zu oder „Porto zahlt Empfänger“.
Oder geht das nicht mehr?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Darf er das Handy solange behalten, bis die Versandkosten
erstattet wurden?

in Anbetracht der Tatsache, dass der Käufer die Erstattung der Versandkosten nachhaltig ablehnt, kann dem Käufer ein erneuter Versand nicht zugemutet werden. Ich würde das Handy zur Abholung gegen Erstattung der ausstehenden Kosten bereit legen, den Verkäufer darüber informieren und eine Frist setzen, zu der

  • Sämtliche Kosten ertstattet werden, so dass das Handy zurück geschickt wird
    oder
  • Das Handy abgeholt wird und alle Kosten erstattet werden.

Läuft die Frist fruchtlos ab, Nachfrist unter der Androhung bei erneutem Frsitablauf das Handy zu veräußern, von dem ggf. zu erzielenden Erlös die Kosten einzubehalten und den Rest zu erstatten, bzw. eine eventuell entstehende Differenz, die durch einen zu geringen Erlös entsteht, auf dem Rechtsweg einzutreiben.

Gruß

S.J.