Erstattung fahrtkosten vorstellungsgespr AA

Hallo,

was tun, wenn Antrag für Fahrtkosten mit der Begründung, der Radius von 50km wurde überschritten, in dem man sich hätte nur bewerben dürfen, abgelehnt wurde!?

vielen Dank im Voraus
thomas

Hallo,

sofern das Unternehmen nicht ausdrücklich die Fahrtkosten ausschließt, müssen diese im Rahmen von http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html vom Unternehmen ersetzt werden.

was tun, wenn Antrag für Fahrtkosten mit der Begründung, der
Radius von 50km wurde überschritten, in dem man sich hätte nur
bewerben dürfen, abgelehnt wurde!?

Beim Amt muss der Antrag gestellt werden bevor das Bewerbungsgespräch stattfindet. Dass die Erstattung von der Entfernung abhängig ist, wäre mir neu.

Grundlage ist eine Kannvorschrift nach § 45 SGB III. http://dejure.org/gesetze/SGB_III/45.html

TM

Ich habe bisher auch noch nicht erlebt, daß man sich nur in einem bestimmten Umkreis bewerben dürfte. Mir wurden auch Gespräche in Hamburg, Berlin etc. ohne weiteres erstattet.

mit dem verwais auf einen mögloiche klage dem ablehnungsbescheid wiedersprechgen, und wenn sie net zahlen einfach klagen

Hallo Toomi,
in Widerspruch gehen?
Gegen jeden Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen ein Widerspruch möglich.
Grüße
Almut

Hallo

Es müsste dem Arbeitslosen doch irgendwann mal ein Bewilligungsbescheid gegeben worden sein, bzgl des Umfangs, in dem Fahrt- und Bewerbungskosten bewilligt werden, bzw eine EV wurde geschlossen. Demnach hätte dem Arbeitslosen dieser Umstand vorher bekannt sein müssen.

Gruß,
LeoLo

Irgendwas stimmt da nicht.

was tun, wenn Antrag für Fahrtkosten mit der Begründung, der
Radius von 50km wurde überschritten, in dem man sich hätte nur
bewerben dürfen, abgelehnt wurde!?

Wichtig wäre erstmal folgendes:
Abgelehnt von der ARGE oder eines beauftragten Dritten (Vermittler)???

Dass die ARGE die Aufnahme einer Tätigkeit nur innerhalb eines bestimmten Radius zulässt ist abwägig und wäre sogar eine unangemessene Benachteiligung des Betroffenen. Hiergegen, also diese Beschränkung, könnte er klagen und hätte wohl auch Erfolg.

Vielleicht verwechselt der Fragesteller dies mit dem ortsnahen Bereich, welchen der H4 nicht ohne Erlaubnis verlassen darf. Dann hätte dieser die Erlaubnis, auch zum Zwecke des Bewerbens, vorher einholen müssen. Klingt paradox, aber entspricht genau dem was das SGB, auch in der EVB, vorgibt. Das muss man sich mal vorstellen. Der AG lädt den H4 zum Gespräch ein, der Ort ist aber weiter weg (außerhalb des ortsnahen Bereichs) und der H4 muss die ARGE fragen ob er das Territorium verlassen darf. Fehlt nur noch die elektronische Fussfessel.

Handelt es sich hingegen um einen sog. beauftragten Dritten, welcher Vermittlungsdienste für die ARGE erfüllt, sieht es anders aus. Der H4 wäre also, gem. seiner EVB für einen bestimmten Zeitraum an einen Arbeitsvermittler überlassen zum Zwecke der Eingliederung in Arbeit. Diese ist aber gem. der Vorgabe an sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit mind. x Wochenstunden und innerhalb eines örtlichen Bereiches gebunden. Nur dann bekommt dieser Dritte seine Provisison von der ARGE. Während dieser Zeit erhält der H4 auch seine Fahrtkosten vom Dritten ausbezahlt!

Sollte sich der H4 von diesem Dritten benachteiligt sehen, sollte sofort bei der ARGE (nachweislich) beschwert werden. Gibt es keine Abhilfe ist Klage geboten.

vielen Dank im Voraus

Keine Ursache.