hallo,
es geht hier nicht um deutsches, sondern um schweizer recht.
weiß jemand, ob man nach einem freispruch vor gericht in der schweiz die eigenen kosten (anwalt und / oder fahrtkosten vom eigenen wohnort zum gericht, etc.) erstattet bekommen kann?
das klingt ja für mich als nicht-juristen so, als würde man diese kosten normalerweise erstattet bekommen. allerdings besagt ja der darauf folgende artikel (430), dass diese erstattung herabgesetzt (auch komplett verweigert?) werden kann, sofern die voraussetzungen von artikel 428 absatz 2 erfüllt sind. ich bin mir allerdings nicht sicher, ob ich diesen korrekt verstehe, bzw. richtig übertrage…
kommt dieser absatz beispielsweise zur geltung, wenn ein beschuldigter die tat abstreitet, seine aussage vorerst (auf raten seines anwaltes) verweigert und sich erst in einem gerichtsverfahren äußert und daraufhin freigesprochen wird?
kommt dieser absatz beispielsweise zur geltung, wenn ein
beschuldigter die tat abstreitet, seine aussage vorerst (auf
raten seines anwaltes) verweigert und sich erst in einem
gerichtsverfahren äußert und daraufhin freigesprochen wird?
Das ist Ansichtssache. Falls der freigesprochene Beschuldigte mit der Abrechnung seiner Aufwendungen nicht einverstanden ist, dann kann er dagegen eben Rechtsmittel einlegen. Dann entscheidet ein Gericht über die Abrechnung.
Ob und welche Handlungen konkret zu einer teilweisen Verwehrung von Aufwendungskosten führen könnten , klärt man besser mit dem vertretenden Anwalt. IMHO/IANAL kann einem Beschuldigen eine Aussageverweigerung in dieser Abrechnungsfrage nicht negativ ausgelegt werden.