Erstattung Krankenkosten => Einkommen nach §22 EStG?

Hallo,

angenommen jemand hätte vor 2 Jahren eine hohe Arztrechnung bezahlt, genau diesen Betrag aber in diesem Jahr erstattet bekommen, da die Arbeit nicht in Ordnung war, gilt diese Rückzahlung als sonstiges Einkommen nach §22 EStG?

Mich interessiert hier weniger, ob dieser Betrag besteuert wird, sondern mehr, ob er ein sonstiges Einkommen nach §22 EStG darstellt, und wenn ja, welcher Absatz, Unterabsatz usw.

Falls das jemand weiß, wäre es toll, wenn der- oder diejenige es mir mitteilen könnte.

Viele Grüße

Liebe Experten
Oje, ich habe schon wieder vergessen, im Beitrag eine Nachricht an die Experten zu schreiben …

Es sind 10 Experten angeschrieben worden, von denen höchstens 5 passende Interessensgebiete angegeben haben. 2 der angeschriebenen Experten sind Heizungsfachleute und verstehen etwas davon, Heizungen zu regeln und zu steuern.

Ich kann nichts dafür!!!

Hallo Simsy Mone,

die Aufzählung in § 22 EStG (1., 2., 3. …) ist abschließend. Die genannte Erstattung zählt nicht zu den steuerbaren Einkünften, weil sie dort nicht aufgeführt ist - lässt sich bloß ex nihilo begründen.

Eine Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen ergäbe sich, wenn die ursprüngliche Zahlung der Arztrechnung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden wäre, die durch die Rückzahlung entsprechend gemindert wird.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Blumepeder

die Aufzählung in § 22 EStG (1., 2., 3. …) ist abschließend.
Die genannte Erstattung zählt nicht zu den steuerbaren Einkünften, weil sie dort nicht aufgeführt ist - lässt sich bloß ex nihilo begründen.

Ah, danke für die Auskunft!

Eine Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen ergäbe sich, wenn die ursprüngliche Zahlung der Arztrechnung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden wäre, die durch die Rückzahlung entsprechend gemindert wird.

Die Zahlung der Arztkosten wäre fiktiv im Jahr 2011 steuerlich geltend gemacht worden.

Ist die entsprechende Steuererstattung dann für das Jahr 2011 nachträglich rückgängig zu machen?

Viele Grüße

Servus,

Ist die entsprechende Steuererstattung dann für das Jahr 2011
nachträglich rückgängig zu machen?

da muss ich passen und weitergeben - da es ihrer Natur nach keine „negativen außergewöhnlichen Belastungen“ gibt, müsste hier meines Erachtens der Bescheid für 2011 geändert werden, aber das bisse sich wieder mit dem Abflussprinzip.

Vielleicht weiß einer von denen, die ständig „echte“ ESt-Veranlagungen in der Hand haben, wie die Verwaltung das handhabt, oder kann aus der Wunderwelt der Richtlinien zeigen, wie das richtig geht.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo

da muss ich passen und weitergeben -

Viellleicht könnte das ja jemand vom Finanzamt wissen und Auskunft geben, wenn man anruft? Versuchen könnte ich es ja mal …

Schöne Grüße

Danke, ebenso schöne Grüße zurück!

Hallo,

ja, das ist so ein Fall, wo sich sicher keiner dran stört, wenn man eine Einzelheit vorab telefonisch vorlegt, bevor eine Steuererklärung rausgeht - schließlich ist es auch im Interesse des Sachbearbeiters am FA, die ESt-Erklärung mit möglichst wenigen Klicks so durchzuwinken, wie sie reingekommen ist.

Es würde auch schon ausreichen, den Sachverhalt (Datum, Betrag der erhaltenen Rückerstattung und Hinweis auf die ursprüngliche Zahlung und Berücksichtigung in 2011) mit einem formlosen Dreizeiler zu schildern und mit der neuen ESt-Erklärung reinzugeben.

Für den Steuerpflichtigen ist halt wichtig, dass nicht die zumutbare Belastung, die bei der Veranlagung 2011 berücksichtigt (= von der geleisteten Zahlung abgezogen) wurde, bei der Korrektur dann nicht in Ansatz gebracht wird, und das zu versteuernde Einkommen (2011 oder 2012, egal) um den vollen rückerstatteten Betrag erhöht wird. Das wäre dann doch zu großzügige Nothilfe für Dr. Schäuble.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

1 Like

Finanzamt weiß es auch nicht :frowning:
Hallo

Es würde auch schon ausreichen, den Sachverhalt (Datum, Betrag der erhaltenen Rückerstattung und Hinweis auf die ursprüngliche Zahlung und Berücksichtigung in 2011) mit einem formlosen Dreizeiler zu schildern und mit der neuen ESt-Erklärung reinzugeben.

Das stimmt, genau das haben sie mir gesagt. Sie haben sogar die zumutbare Belastung von alleine erwähnt.

Aber was für mich am wichtigsten ist, ob da jetzt nämlich der Steuerbescheid von 2011 geändert wird oder wie das sonst abläuft, das wussten sie auch nicht! Ich soll einen Steuerberater fragen! Und der nimmt für die einminütige Auskunft wahrscheinlich mindestens 80 Euro oder so. :frowning:

Viele Grüße

Finanzamt ist dahinter gekommen :smile:
Der Bescheid von 2011 wird korrigiert!

Vielen Dank für die Antworten!

1 Like

Ach so …

Der Bescheid von 2011 wird korrigiert!

Er wird natürlich nicht, sondern würde nur korrigiert, rein fiktiv.

1 Like