Erstattung PKV an 'Fremde'?

Hallo zusammen,

angenommen X ist Vater eines Sohnes, Der Sohn ist über die Mutter beihilfeberechtigt und bei der Debeka privat versichert.
Die Eltern leben getrennt, der Vater ist GKV Mitglied.
Während eines Umgangskontaktes musste der Vater mit dem Kind zum Arzt und Medikamente nach Rezept kaufen.
Wenn ein Erstattung durch die Mutter an den Vater aussichtslos ist, kann der Vater die Rezepte bei der PKV und Beihilfe einreichen und die Erstattung auf sein Konto fordern?!

Grüße
Bori

Hallo.

Können kann man alles.

Aber rechtlich ist es so, dass die Versicherungsleistung dem Versicherungsnehmer zusteht. Da dies wohl die Mutter zu sein scheint könnte man es nur auf dem Wege des „Wohlwollens“ versuchen.

Viel Glück!
Claude Burgard

Hallo,

bei jedem Antrag auf Erstattung der ärztlichen Rechnungen / Rezepte
muss der Versicherungsnehmer / Behördenbedienstete unterschreiben.
Er bestätigt damit die Richtigkeit des Antrages.

Allein daher, kann man erkennen, dass keine andere Person einen Antrag auf Erstattung stellen kann.

Gruß Merger

Hallo,

bei der Beihilfe ist es aussichtslos. Denn die Mutter ist die Beihilfeberechtigte.

Bei der PKV wäre es theoretisch möglich, die dürfen an Dritte leisten, wenn sie die Rechnung überbringen.

Ist der Sohn nicht noch familienversichert über den Vater, auch wenn davon in der Regel kein Gebrauch gemacht wird ? (Ist eher für später wichtig, in diesem Fall hilft es nicht mehr, da sicher privatärztliche Behandlung in Anspruch genommen wurde.)

Gruss

Barmer

Hallo,

ist zwar keine Versicherungsantwort und möglicherweise nuur eine Option, aber vielleicht leistet der Papa Unterhaltszahlungen, wo er dies verrechnen könnte? Die Rechnungen kann er ja der Mutter zukommen lassen, damit sie diese einreichen kann, wenn sie will.

Grüße

Hallo,
eine Erstattung seitens der PKV ist rechtlich nur mit schriftlicher Zustimmung der Mutter möglich.
Siehe §194 (3) VVG:
http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__194.html
Der Vater könnte die - an die Mutter gewährten Leistungen - bei dieser wiederum zivilrechtlich geltend machen.
Gruß J.K.

Hallo,

Bei der PKV wäre es theoretisch möglich, die dürfen an Dritte
leisten, wenn sie die Rechnung überbringen.

Dieser Passus in den Bedingungen soll der PKV insbesondere die Direktabrechnung mit Leistungserbringern bei vorliegender Abtretungserklärung seitens des VN ermöglichen. Ansonsten gilt §194 VVG!

Gruß Jörg

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