Erstattung Totalschaden = Versicherungseigentum?

Hallo Fachleute,
bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist es nach meiner Erfahrung so, dass die Versicherung den Zeitwert (lt. Gutachten) abzüglich Restwert des „Schrottes“ an den Geschädigten auszahlt.
Frage: Hat die Versicherung einen rechtlichen Anspruch auf Übereignung des „Restes“, wenn der gesamte Zeitwert erstattet wird?
Hintergrund: Da sei ein Autofahrer des Nachts unterwegs und überquert bei Grün eine Ampel. Von rechts kommt ein mit drei Personen besetzter Wagen, der mit offensichtlich überhöhter Geschwindigkeit bei Rot die Kreuzung überquert. Trotz Bremsung kommt es zum Zusammentreffen.
Kein großer Schaden, aber bei dem optisch und akustisch aufgebretzelten , betagten Gegnerfahrzeug reicht es zum wirtschaftlichen Totalschaden.
Natürlich versichern die drei Insassen der herbeigerufenen Polizei inbrünstig, mit Sicherheit Grün gehabt zu haben. Kameras sind leider nicht installiert, der einzelne Autofahrer wird als Verursacher eingestuft mit allen Konsequenzen. Hätte es Erfolg, wenn er seiner Versicherung mitteilt, dass er ihr das Unfallfahrzeug abkaufen möchte?
Müsste das Fahrzeug in dem Umfange/Zustand wie begutachtet der Versicherung übereignet werden?
Danke für Antworten.
tantal

Kameras sind leider nicht installiert, der einzelne Autofahrer
wird als Verursacher eingestuft mit allen Konsequenzen.

Wer hat die „Einstufung“ behauptet?

Hat die Versicherung einen rechtlichen Anspruch auf Übereignung des „Restes“, wenn der gesamte Zeitwert erstattet wird?

Warum interessiert das den Besitzer des gegnerischen Fahrzeuges?

Und jetzt erzähle bitte mal, wie die fiktive Geschichte wirklich gewesen sein könnte…

Hallo Tantal,

hat sich diese Geschichte tatsächlich so wie von dir geschildert zugetragen ?

Hallo Fachleute,
bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist es nach meiner
Erfahrung so, dass die Versicherung den Zeitwert (lt.
Gutachten) abzüglich Restwert des „Schrottes“ an den
Geschädigten auszahlt.

Frage: Hat die Versicherung einen rechtlichen Anspruch auf
Übereignung des „Restes“, wenn der gesamte Zeitwert erstattet
wird?

Beziehen sich die Fragen auf die Vollkasko- oder Kfz-Haftpflichtversicherung.

Hintergrund: Da sei ein Autofahrer des Nachts unterwegs und
überquert bei Grün eine Ampel. Von rechts kommt ein mit drei
Personen besetzter Wagen, der mit offensichtlich überhöhter
Geschwindigkeit bei Rot die Kreuzung überquert. Trotz Bremsung
kommt es zum Zusammentreffen.
Kein großer Schaden, aber bei dem optisch und akustisch
aufgebretzelten , betagten Gegnerfahrzeug reicht es zum
wirtschaftlichen Totalschaden.
Natürlich versichern die drei Insassen der herbeigerufenen
Polizei inbrünstig, mit Sicherheit Grün gehabt zu haben.
Kameras sind leider nicht installiert, der einzelne Autofahrer
wird als Verursacher eingestuft mit allen Konsequenzen.

Bei solch einem Unfall besteht die Möglichkeit, auf Grund des Zusammenstoßes und der Bremsspuren die Geschwindigkeit der Fahrzeuge beurteilen zu können.

Hätte
es Erfolg, wenn er seiner Versicherung mitteilt, dass er ihr
das Unfallfahrzeug abkaufen möchte?

Wer ist er ? der Fahrer der alleine unterwegs war,
oder der Fahrer bei dem noch 2 Beifahrer dabei waren ?
und welches Fahrzeug will er abkaufen ?

Müsste das Fahrzeug in dem Umfange/Zustand wie begutachtet der
Versicherung übereignet werden?

Aus dieser Schilderung kann ich den Unfallverursacher nicht erkennen.
Etwas passt an der Geschichte nicht.

Was steht denn im Polizeibericht ?

Danke für Antworten.
tantal

Gruß Merger

Hallo,

das ist ziemlich eindeutig.

bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist es nach meiner
Erfahrung so, dass die Versicherung den Zeitwert (lt.
Gutachten) abzüglich Restwert des „Schrottes“ an den
Geschädigten auszahlt.
Frage: Hat die Versicherung einen rechtlichen Anspruch auf
Übereignung des „Restes“, wenn der gesamte Zeitwert erstattet
wird?

Nein, das Eigentum geht nicht über, und auch ein Anspruch des Versicherers besteht nicht. Wenn der Eigentumsübergang separat vereinbart wird, ist das natürlich etwas anderes.

Für den Geschädigten ist wichtig: er ist ja auch selber zuständig/verantwortlich, den Restwert zu realisieren, also das beschädigte Fzg zu einem entsprechenden Preis zu verkaufen (was problemlos möglich ist).

Grüße, M