Erstattung von Beiträgen zu Berufsverbänden durch den Arbeitgeber

Hallo,

ich habe eine kurze Frage: wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Beiträge zu Berufsverbänden (bspw. Architektenkammer etc.) ersetzt bekommt, ist dies ja auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt. Da der erstattete Betrag ja zum Bruttoarbeitslohn zählt.

Muß der Arbeitnehmer dies noch irgendwie in seiner Einkommensteuererklärung „verarbeiten“. Der Arbeitnehmer kann ja sicherlich nicht den Betrag als Werbungskosten ansetzen, da er den Betrag von seinem Arbeitgeber ja ersetzt bekommen hat, oder? Dennoch wurde der vom Arbeitgeber gezahlte Betrag ja bei der Auszahlung an den Arbeitgeber versteuert (Lohnsteuer). Kann sich der Arbeitgeber diese Lohnsteuer wieder zurück holen? Und wenn, wie bzw. wo wäre dies in der Einkommensteuererklärung anzugeben?

Vorab vielen Dank.

Servus,

wenn Werbungskosten nicht steuerfrei oder pauschal besteuert ersetzt werden, ist der Ersatz bloß ein variables Gehaltsbestandteil - wie Du schreibst, Teil des Steuerbruttos.

Dann können sie vom Arbeitnehmer wie sonst auch als Werbungskosten erklärt werden. Dann werden sie - falls sich der Betrag denn auswirkt - von der Steuer entlastet, die der Arbeitgeber einbehalten und abgeführt hat.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

In der Einkommensteuererklärung 

MÜSSEN angegeben werden ALLE Einahmen,
hier die auf der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber bescheinigten erstatteten Beiträge zu einem Berufsverband des Arbeitnehmers. Das ist Bestandteil vom steuerpflichtigen Arbeitslohn.  

KÖNNEN angegeben werden alle Arbeitnehmer-Werbungskosten,
hier u.a. die Beiträge zu einem Berufsverband des Arbeitnehmers. 

Vergisst der Arbeitnehmer die Beiträge zu einem Berufsverband als Arbeitnehmer-Werbungskosten anzugeben oder gibt er diese in der irrigen Meinung nicht an, das nicht tun zu dürfen, dann zahlt er zu viel Einkommensteuer, wenn seine nachweislichen Arbeitnehmer-Werbungskosten über der Pauschale von derzeit 1.000 Euro liegen.

Hallole,

also, wenn Du sicher bist, dass der erstattet Betrag zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört (das wird ja der Arbeitgeber mit seinem Steuerberater schon geklärt haben, wie er den Beitrag erstatten kann), dann kannst Du den Betrag trotzdem als Werbungskosten in Deiner ESt-Erklärung auf der Anlage N eintragen (Kosten die mit den steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang stehen), weil ja die Erstattung vom Arbeitgeber der Lohnsteuer unterlag und Du Deine Steuer ja erst durch den Ansatz als Werbungskosten schmälern kannst.

Wenn die Erstattung des Beitrages nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn lief, weil im speziellen Einzelfall vielleicht die Interessen des Arbeitgebers im Vordergrund standen und somit eine andere „Erstattungsart“ möglich war, dann muß der Arbeitgeber den Originalbelegen für seine Buchhaltung haben. Somit entfällt für Dich der Werbungskostenabzug.

Grüßle

Vielen Dank für Antwort. Das war sehr hilfreich.

Vielen Dank für die Antwort. Das war sehr hilfreich.