sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Öffentlichen Dienst werden in der Regel Pflichtbeiträge zur VBL-Rente abgezogen.
Wenn jemand aber nur kurze Zeit, sagen wir für ein Jahr, im Öffentlichen Dienst beschäftigt ist, kann er sich diese Beiträge nach seinem Ausscheiden von der VBL rückerstatten lassen?
Gibt es diesbezüglich Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern?
beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst und damit der VBL entsteht eine beitragsfreie Versicherung. Eine Erstattung der Beiträge ist n. § 44 der Satzung möglich, wenn die Wartezeit (60 Monate) nicht erfüllt ist. Offen ist dabei, wann die Wartezeit als nicht erfüllt gilt - sofort nach dem Ausscheiden oder bei Erreichen der Altersgrenze. Es könnten ja noch spätere Beitragszeiten bei einem anderen Dienstherrn folgen, die auf die Wartezeit anzurechnen sind.
Mir ist in der Satzung der VBL noch etwas aufgefallen, und zwar der § 36a Satz 1. Dort ist die Rede von „unverfallbaren Anwartschaften“ im Abrechnungsverband Ost.
Wird damit eine Ausnahme vom Grundsatz des § 44 der Satzung geregelt? In der Form, dass die Arbeitnehmeranteile bei Beschäftigten in den neuen Bundesländern grundsätzlich nicht erstattet werden, auch wenn die Wartezeit nicht erfüllt wird?
es gibt offensichtlich getrennte Abrechnungsverbände West und Ost.
Handelt es sich bei den Beiträgen um solche n. § 35 der Satzung, die unverfallbar nach dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung sind, entsteht ein VBL-Rentenanspruch. Das schließt meines Erachtens eine Beitragserstattung aus. Hier erfolgt allenfalls später eine Abfindung der Betriebsrente n § 43 wenn sie geringfügig ist.