Hallo,
wie könnten meine Ansprüche in folgendem Fall sein
(Ablauf, es geht um die Reparatur eine Auto-Klimaanlage):
- Klimaanlage ist kaputt. Es der Kühlkompressor eines
deutschen Herstellers. Reparatur zunächst o.K.
Ich bezahle (auch o.K.). Die Reparatur findet in
Österreich statt (neuer deutscher Kompressor).
- Nach 1 Jahr geht der Kompressor in Deutschland
wieder kaputt. Monteur (Deutschland)stellt Reparatur
rechnung und sendet deutschen Kompressor zum
deutschen Hersteller.
- Deutscher Hersteller lehnt Garantiefall ab
(ich bleibe auf der Monteursrechnung sitzen).
Begründung: Der Reparateur in Österreich hat
schlecht gearbeitet.
Ich nehme mal an, dass ich nur gegen den Österreicher
vorgehen kann.
Hat jemand hier Tips/Ratschläge, wie ich doch an Geld
kommen könnte?
Vielen Dank im voraus
Thommy
Thommy
Hallo
Das Gewährleistungsrecht ist ein EU-Recht.
Wenn ich ein Gerät reparieren lasse und es innerhalb der Gewährleistung wieder defekt wird, also einen verborgenen Mangel hat, muss ich zu der Werkstatt gehen, von der ich die Rechnung der Reparatur erhalten habe. Diese Werkstatt hat die Gewährleistung auch durchzuführen. Wenn nun die Reparatur bei einer anderen Werkstatt ausgeführt wurde, „kann“ sich diese mit der der ersten Werkstatt absprechen und und die Reparatur nach Vereinbarung auch auf Gewährleistung durchführen.
Ich würde nun an Ihrer Stelle die erste Werkstatt kontaktieren und ihr den Fall schildern und um Rückerstattung der Kosten lt. Rechnung höflich ersuchen. Sollte sich die Werkstatt auch nach mehrmaligem Nachfragen beim Chef weiterhin weigern, würde ich per eingeschriebenen Brief mit einer Klage des Konsumentenschutzes drohen.
Wenn auch das keine Wirkung zeigt müssen Sie einen Anwalt aufsuchen der die Klage einreicht.
MfG
Tiefenbacher
Hallo,
Ich nehme mal an, dass ich nur gegen den Österreicher
vorgehen kann.
Hat jemand hier Tips/Ratschläge, wie ich doch an Geld
kommen könnte?
ich kenne mich im österreichischen Zivilrecht nicht aus, vermute aber, dass es auf Grund der EU weiten Harmonisierung dem deutschen im wesentlichen gleicht.
Gewährleistungsansprüche bestehen grundsätzlich nur gegenüber demjenigen, der die Reparatur durchgeführt hat. Aus den Informationen lässt sich nicht entnehmen, ob es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt.
Ungeachtet dessen, trägt der Käufer die Beweislast, dass der Einbau unsachgemäß erfolgte. Ob dies tatsächlich der Fall ist oder der Hersteller sich nur seinen Garantieverpflichtungen entziehen will, ist nicht bekannt.
Für gewöhnlich bestellt ein Gericht für die Beweiserhebeung ein Sachverständigengutachten (teuer), was der Unterlegene, wie auch alle anderen Kosten zu zahlen hat. Einen Rechtsstreit in Österreich zu führen ist daher mit einem hohen Kostenrisiko verbunden und der Prozessausgang ist sehr ungewiss.
S.J.