Moin.
Frau H. hat laufend ALG 1 bzw. Krankengeld und ergänzende Leistungen (ALG 2) bis Februar 2013 bezogen. Ein Rentenantrag wurde in 2012 gestellt und nach erfolgtem Widerspruch wurde die vorl. EU-Rente rückwirkend ab Mai 2012 bewilligt. Die erste Rentenzahlung erfolgte für März 2013. D.h. Arbeitsagentur und Krankenkasse haben einen Erstattungsanspruch an die DRV. Auch das JobCenter hat Ansprüche angemeldet, die jedoch noch nicht beglichen worden sind. Lt. Aussage der DRV ist eine Erstattung noch nicht möglich, da ein Urteil abgewartet werden soll, ob das JC überhaupt einen Erstattungsanspruch hat. Weiß jemand von Euch, welches Gericht hierzu bis Ende Juli eine Entscheidung treffen sollte (so war die Aussage der DRV) und ob hierzu bereits ein URteil gefallen ist? Für Antworten wäre ich dankbar.
Hallo!
Das Urteil ist bereits durch. Bei dem Rentenversicherungsträger bei dem ich arbeite, rechnen wir schon keine Erstattungsansprüche des Jobcenters mehr ab.
Es gibt allerdings eine Ausnahme. Erfolgt die Rentenzahlung aus Arbeitsmarktgründen, kann ein Erstattungsanspruch des Jobcenters bestehen. Ist Ihnen nicht bekannt, ob Sie die Rente „nur“ wegen der Erkrankung erhalten oder auch aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes, so fragen Sie bitte beim RV-Träger noch oder schauen in den Rentenbescheid. Dort findet sich ein Passus, wenn die Rente u.a. wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes gezahlt wird.
Sollte das Jobcenter keinen Anspruch auf Erstattung gegenüber dem RV-Träger haben, kann dieses den gezahlten Betrag von Ihnen nach § 50 SGB X fordern.
Für meine Antwort übernehme ich keine Garantie.
Grüße
Carsten
kann ich leider nicht beantworten…
Ich habe gerade in diesem Bereich einen Fall eines Rückkehrers aus dem Ausland, den es betraf - die Strafprämie wurde für mehrere Monate erlassen. Das Gesetz ist vom Bundespräsidenten am 23.07.2013 unterzeichnet worden.
http://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitr…
Beste Grüße
tripleZ
Hallo
grundsätzlich gilt -> siehe hier: http://hartz.info/index.php?topic=30096.0 Etwas Anderes wäre mir derzeit nicht bekannt.
Lt. Aussage der DRV ist eine Erstattung noch nicht möglich, da ein Urteil abgewartet werden soll, ob das JC überhaupt einen Erstattungsanspruch hat.
Was aber letztlich das Problem des Jobcenters ist… und nicht der Frau, oder verstehe ich da etwas falsch ?
Im Zweifelfall kann man (nachweislich schriftlich) eine schriftliche Auskunft anfordern, aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage die Bearbeitung/Zahlung bisher nicht erfolgt ist , und gleichzeitig formell die Nachzahlung beantragen und einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid darüber verlangen.
LG
Hallo,
da die Rente für Frau H. rückwirkend bewilligt worden ist - wie bei Erwerbsminderungsrenten üblich - haben alle Leistungserbringer, die sozusagen in „Vorleistung“ gegangen sind, einen Erstattungsanspruch. Das betrifft sowohl Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld als auch ALG I oder ALG II.
Genauso wie die Krankenkasse macht auch das Jobcenter den Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger (RVT) geltend (§103 SGB X).
Vom Leistungsbezieher selbst darf das Jobcenter nichts zurückfordern, da der Leistungsbescheid nicht rückwirkend aufgehoben wird.
Das bedeutet, der RVT hält die Rentenzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.04.13 zurück, um evtl. Ersatzansprüche zu befriedigen und beginnt die laufende Zahlung ab 01.05.13.
Sollte die Rente höher sein als das gezahlte Krankengeld bzw. ALG II, bekommt Frau H. natürlich eine Nachzahlung in Höhe der Differenz. Ist die Rente niedriger, gibt es keinen Anspruch der Krakenkasse oder des Jobcenters gegenüber Frau H.
Von einem anhängigen Verfahren ist mir leider nichts bekannt. Ich kann mir auch kaum vorstellen, dass Frau H. eine ungekürzte Rentennachzahlung bekommt, obwohl sie im fraglichen Zeitraum ALG II bezogen hat. Dann wäre sie ja besser gestellt als ein vergleichbarer Rentner.
Auf den Teil der Rente, der die bezogene Leistung übersteigt, hat Frau H. in jedem Fall Anspruch - unabhängig von irgendeinem Urteil. Auch für den Zeitraum, in dem vor Beginn der laufenden Rentenzahlung keine Leistung mehr bezogen wurde (evtl. April 2013?), hat Frau H. Anspruch in Höhe ihrer Rente.
Außerdem sollte Frau H. sich erkundigen, ob ihr vielleicht zusätzlich zur Rente Grundsicherung zusteht.
HeiRol