Erstattungsantrag KiTa-Gebühren

Hallo liebe Experten,

bei der Möglichkeit die KiTa-Gebühren aufgrund des Streiks zurückzufordern gehen die Meinungen ja weit auseinander.

Nun frage ich mich, ob man wirklich nichts tun kann (wie die Kommunen nicht müde werden zu beteuern) oder ob es sich dennoch lohnt einen Erstattungsantrag bei der Stadt zu stellen.

Kann jemand mir helfen, das rechtlich einzusortieren?

In meiner (zugegeben) naiven Betrachtungsweise bezahlen doch die Eltern für eine Dienstleistung die nicht erbracht wird. Bei jedem Handwerker könnte man gemäß der ungerechtfertigten Bereichung (§§812 - 822) hier die Zahlungen zurückverlangen.

Warum gilt das hier nicht bei KiTas? Können in Satzungen wirklich Regelungen vorgesehen werden, die den allgemeinen Grundsätzen des BGB widersprechen?

Wie sieht das denn mit anderen Rechtsgrundlagen aus, z.B. Anspruch auf einen Betreuungsplatz (§ 24 des SGB VIII, Artikel 1). Ist dieser Anspruch auch noch erfüllt, wenn die KiTa wochenlang geschlossen ist, man „den Platz“ also nur auf dem Papier hat? 
Oder kann man hieraus eine Rückerstattung bzw. einen Anspruch auf ein Ausweichangebot ableiten?

Bin gespannt auf eure Meinungen…

Gruß,
Sax

Hallo!

Nein, es gibt keine Rechtsgrundlage dafür.

Aber gerade heute habe ich gelesen, das wohl zumindest einige Städte/Gemeinden freiwillig rückzahlen wollen, aber erst nach Beendigung des Tarifstreites.

Die Dienstleistungsbereitschaft besteht ja, sie kann nur wegen eines Streiks nicht wahrgenommen werden.

Bekommt man etwa als Zeitungsabonnent etwas zurück, wenn die Druckerei bestreikt wird ?
Dann schau mal in die Vertragsbedingungen rein ( bei Arbeitskampf,Naturkatastrophen… besteht kein Ersatzanspruch).

MfG
duck313

Hallo,

ich würde den Erstattungsantrag stellen.

Das Argument höhere Gewalt bezieht sich in erster Linie darauf, dass die Kommune die Nutzung des zugesicherten KiTa-Platzes als Leistung wegen des Streiks (seiner Beschäftigten übrigens) nicht erfüllen kann. Dies bedeutet, dass Eltern neben der Nichtinanspruchnahme der Betreuung auch keine Schadenersatzforderungen für Mehraufwendungen in der Kinderbetreuung verlangen können.

Ein völlig anderes Thema ist die Meinung, dass trotz Nichterfüllung der geschuldeten Leistung der Kommune dann der Vertragspartner „Elter“ dennoch zur Gegenleistung, hier durchgehende Zahlung des Beitrags, verpflichtet sei. Dies würde bedeuten, dass der Vertragspartner „Elter“ sowohl das Risiko des „Nicht-in-Anspruch-nehmen-Könnens“ der Leistung der Kommune wegen höherer Gewalt als auch das Risiko des „trotzdem-Zahlens-müssens“ (auf unbestimmte Zeit) tragen müsste.

Eine derartige Klausel dürfte m.E. rechtlich nicht haltbar sein.

(wie die Kommunen nicht müde werden zu beteuern)

Naja, sie versuchen es halt.

pasquino

Hallo,

Nein, es gibt keine Rechtsgrundlage dafür.

Aber gerade heute habe ich gelesen, das wohl zumindest einige Städte/Gemeinden freiwillig rückzahlen wollen, aber erst nach Beendigung des Tarifstreites.
Die Dienstleistungsbereitschaft besteht ja, sie kann nur wegen eines Streiks nicht wahrgenommen werden.

Hä? Wenn die kein Personal haben, sind die trotzdem bereit die Dienstleistung zu erbringen?
Na mal sehen, ob sich die Stadt bei der nächsten Gebührenforderung für die Straßenreinigung auf meine Argumentation einlässt, dass ich zwar das Geld dafür hätte, aber die Zahlung gerade wegen keiner Lust nicht vornehme.

Bekommt man etwa als Zeitungsabonnent etwas zurück, wenn die Druckerei bestreikt wird?
Dann schau mal in die Vertragsbedingungen rein ( bei Arbeitskampf,Naturkatastrophen… besteht kein Ersatzanspruch).

Ersatzanspruch ist auch etwas anderes als die Frage, ob ich für etwas aufgrund eines Streikes nicht Geliefertes zahlen muss. Der Verlag braucht mir dann lediglich keine andere Zeitung liefern. Die Kommunen brauchen ihren streikenden Kita-Angestellten schließlich auch kein Gehalt zahlen, solange die streiken. Wenn die Bahn streikt, bekommen ich den Ticketpreis erstattet.
Davon abgesehen soll es auch schon vorgekommen sein, dass irgendwelche Klauseln vor Gericht keinen Bestand hatten.
Die Kommunen haften nicht für Kosten, die Eltern entstehen, weil die eine andere Betreuung bezahlen müssen. Es gibt ja inzwischen irgendwelche Urteile, wonach die Kommunen zahlen müssen, wenn sie den Rechtsanspruch auf Betreuung nicht erfüllen. Davon sind die bei Streik auf jeden Fall frei, falls sich der Gesetzgeber mal nicht zu anderen Regeln hinreißen lässt oder ein Gericht zu einem anderen Schluss kommt.
Bei der Bahn ist das ja so. Die muss sogar bei streikbedingten Verspätungen zahlen.

Grüße