Erstattungspflicht bei Arbeitslosengeld

Hallo,

ich werde aus den Texten auf den Seiten des Arbeitsamtes irgendwie
nicht so ganz schlau, da steht auf http://www.arbeitsagentur.de/vam/
vamController/CMSConversation/anzeigeContent?
navId=8595&rqc=8&ls=false&ut=0 folgendes: „Nach den Vorschriften des
Sozialgesetzbuches ist eine Leistungsbewilligung dann aufzuheben,
wenn Ihnen die bewilligten Leistungen nicht zustanden und wenn Sie
darüber hinaus…“

Dann sind 3 verschiedene Faelle aufgefuehrt, einmal wenn man
vorsaetzlich oder grob fahrlaessig falsche Angaben gemacht hat oder
wenn man gewusst hat oder leicht erkennen koennen, dass man keinen
Anspruch hat oder wenn man Einkommen erzielt hat.

Was genau bedeutet der zitierte Abschnitt jetzt? Dass die
Leistungsbewilligung aufzuheben NUR WENN einer der 3 Faelle zum
Fehlen des Anspruchs dazukommen und man dann bereits erhaltene
Leistungen erstatten muss oder wenn der Anspruch fehlt ist es egal ob
einer der 3 Faelle zutrifft, man muss in jedem Fall die Leistungen
zurueckerstatten oder wenn der Anspruch fehlt ist die Bewilligung
aufzuheben aber die Leistungen muessen nur zurueckerstattet werden,
wenn einer der 3 Faelle zutrifft.

Hallo!

Kannst du bitte mal den Paragrafen posten? Über den Link gelange ich nicht zu der von dir genannten Textstelle.

Viele Grüße
Flo

Hallo,

haette ich den entsprechenden Paragraphen, dann haette ich das
Problem wohl nicht :smile:. Auf folgendem Weg bin ich zu der Seite
gekommen: erstmal auf http://www.arbeitsagentur.de -> Servie von A
bis Z -> Geldleistungen -> Sicherung des Lebensunterhalts ->
Arbeitslosengeld -> weitere Rechte und Pflichten ->
Erstattungspflicht.

Danke :smile:

Viele Gruesze
Patrick