Erstattungspflicht

Hallo zusammen,
angenommen ein 58jähriger Arbeitnehmer ist seit über 40 Jahren im
gleichen Betrieb tätig und zuletzt BR-Mitglied. Jetzt erhält er eine
außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauf-
frist von 6 Wochen zum Quartalsende. Weiß jemand, ob in diesem Fall,
eine solche Kündigung ist gem. § 15 KSchG unwirksam, der AG zur Er-
stattungspflicht des Alo-Geldes gegenüber der AfA herangezogen wird?
Oder ist diese außerordentliche Kündigung doch ein Befreiungstatbe-
stand? Danke für eine rasche Antwort. Gruß Harry

Wenn die Kündigung unwirksam ist, hat der AG dem AN sein Gehalt nach zu zahlen.

Das AA wird sich wegen der Rückzahlung meiner Meinung nach an den AN wenden.

Gruß Ivo

Hallo Harry,

es ist schon durch das BAG geklärt, dass eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist zwar bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern, nicht aber bei Betriebsräten in Betracht kommt. Begründung: Dort sei der Kündigungsschutz ja nur „auf Zeit“ (Amtszeit) gegeben und es dem Arbeitgeber daher grundsätzlich zuzumuten, das Ende der Amtszeit abzuwarten.

Die Arbeitsagentur wird als erstes ihre Ansprüche beim Arbeitgeber anmelden und im übrigen die Erstattung des ALG fordern, weil eben keine wirksame außerordentliche Kündigung vorliegt, die den Arbeitgeber befreien könnte. Es kommen aber noch weitere Befreiungstatbestände in Betracht, z.B. größerer Personalabbau. Dann kann es dazu kommen, dass zwar nicht die Erstattung nach § 147a SGB III verlangt werden kann, aber die Ansprüche auf Entgelt wegen unwirksamer Kündigung in Höhe des gezahlten ALG von der AA notfalls eingeklagt werden, wenn es nicht der BR selbst schon tut (was ihm dringend anzuraten ist).

Grüße

EK

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Danke für die schnelle Antwort, worauf es aber ankommt ist, ob der
AG noch außer der Gehaltzahlung bei einer außerordentl. Kündigung
auch zur Erstattungspflicht gem. § 147a SGB III herangezogen wird.
Aus meiner BR-Tätigkeit ist mir bekannt, daß der AG bei einer sozial
gerechtfertigten Kündigung - egal ob ordentlich oder außerordentlich -
von dieser Erstattungspflicht befreit ist. Der Hauptgrund für den
AG bei der außerordentl. Kündigung war ja der, daß er sich damit der
Erstattungspflicht entziehen kann und aus diesem Grund hat er vom
AN verlangt aus dem BR auszutreten und der AN sollte den nachwirken-
den Kündigungsschutz an den AG verkaufen. Ist eine außerordentliche
unwirksame Kündigung als sozial gerechtfertigt zu betrachten?
Gruß Harry

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Danke, das bestätigt mir, daß meine Gedanken u. mein derzeitiges
Wissen in die richtige Richtung gehen. Ich muß aber dazu noch er-
wähnen, daß der AG vor Ausspruch der außerordentl. Kündigung von
diesem AN verlangt hat seinen Rücktritt aus dem BR zu erklären und
hat ihm dafür eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit Ein-
haltung der Kündigungsfrist und 20.000 Euro Abfindung versprochen.
In Treu und Glauben hat dieser AN seinen Rücktritt erklärt und als
Dank dafür die außerordentl. Kündigung erhalten. Weil nun der AN
die Kündigungsschutzklage eingereicht und den RA (der eigene RA hat
ihm dazu geraten den nachwirkenden Kü.Schutz an den AG zu verkaufen)
gewechselt hat, hat er nun diesen Drohbrief erhalten, mit dem er alle
Zahlungen die auf ihn zukommen auf den AN abwälzen will. Wäre es dem
AN anzuraten diesen Drohbrief am 1.6. bei der nächsten Verhandlung dem
Gericht vorzulegen? Ich bin selbst BR und möchte dem Kollegen weiter-
helfen.
Gruß Harry

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Hallo Harry,

ich weiß nicht, wer den Arbeitgeber berät. Dieser Deal konnte nicht funktionieren.

Punkt 1: Der Arbeitgeber konnte von vornherein dem ausgetretenen BR nicht ordentlich krankheitsbedingt kündigen, weil dieser den nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 KSchG auch noch ein Jahr nach dem Rücktritt vom BR-Amt hat. Ist die ordentliche Kündigung nicht möglich, greift man zwangsläufig zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Das hat er dann auch gemerkt, wie es scheint (Nur bringt dies hier nichts, weil dieses Konstrukt bei BR nicht funktioniert). Das ist nichts Treuwidriges, sondern ergibt sich aus der Gesetzeslage. Insofern ist die Kündigungsschutzklage nur wegen dieses Punktes unverständlich.

Punkt 2: Da auch diese außerordentliche Kündigung auf Zeit gesetzlich ausgeschlossen und damit offensichtlich unwirksam ist, wird der Arbeitnehmer sowohl mit einer Ruhens- als auch mit einer Sperrfrist rechnen müssen. Nur deshalb wäre der Ex-BR gezwungen, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, weil das Konstrukt erhebliche Nachteile für ihn hat, die womöglich mit 20.000 Euros nicht abgegolten sind. Auf eine Kündigungsschutzklage kann man auch mündlich verzichten, dann wäre diese unzulässig. Aber diese ganze Vereinbarung dient letztlich der Umgehung der Erstattungspflicht und dürfte schon deshalb gesetzwidrig und daher unwirksam sein.

Punkt 3: Die Erstattungspflicht wird - von anderen Befreiungstatbeständen abgesehen - nur bei einer wirksamen ordentlichen Kündigung oder einem außerordentlichen Kündigungsgrund ausgeschlossen. Beides liegt nicht vor. Abwälzen auf den Arbeitnehmer ist gesetzlich ausgeschlossen.

Dem Arbeitgeber kann nur angeraten werden, die Kündigung sofort zurückzunehmen, denn sonst wird es richtig teuer.

Grüße
EK

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