Erstausstattung nach Trennung

Hallo,

folgendes Szenario:

Ehepaar trennt sich, er zieht aus und Frau sowie die Kinder bleiben in der Wohnung. Frau bezieht nun ALGII der Mann zur Zeit ALGI. Der Mann nimmt nur einen Schrank, Schreibtisch, Computer und seine Matratze mit.

Hat der Mann Anspruch auf eine Wohnungsausstattung vom Jobcenter?
Muss/sollte der Mann die Hälfte des Inventars mitnehmen?
Hat die Frau Anspruch auf Ausstattung der mitgenommen Möbel?

Primärfrage also: Hätte man(n) bei Bezug von ALGI die Chance auf Beihilfe?

Danke + Gruß

Hi,

Hat der Mann Anspruch auf eine Wohnungsausstattung vom
Jobcenter?

Nein.

Muss/sollte der Mann die Hälfte des Inventars mitnehmen?

Ja.

Hat die Frau Anspruch auf Ausstattung der mitgenommen Möbel?

Nein.

Primärfrage also: Hätte man(n) bei Bezug von ALGI die Chance
auf Beihilfe?

Nein. Erstausstattung gilt nur für die 1. Wohnung. Scheidungen wurden schon immer bestraft. Sei es moralisch, oder finanziell :wink:

Hi,

Hat der Mann Anspruch auf eine Wohnungsausstattung vom
Jobcenter?

Nein.

Anderer Ansicht als Diphda ist mal wieder der Gesetzgeber (aber die beiden mögen sich eh nicht :smile:):

„Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird.“
§ 24 SGB II Absatz 3: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html

Hat die Frau Anspruch auf Ausstattung der mitgenommen Möbel?

Nein.

Interessanterweise sehen das die JobCenter anders als Diphda. Gehört dem Mann das Bett, kriegt die Frau ein neues. Oder ein gebrauchtes. Oder Geld dafür.

Primärfrage also: Hätte man(n) bei Bezug von ALGI die Chance
auf Beihilfe?

Nein. Erstausstattung gilt nur für die 1. Wohnung. Scheidungen
wurden schon immer bestraft. Sei es moralisch, oder finanziell
:wink:

Dazu sagen die Berliner Richtlinien, dass neben dem Erstbezug einer Wohnung auch Brand und Trennung ein Grund für eine Erstausstattung sein kann. Aber was ist schon unser Senat gegen die bekanntlich immer treffenden Tipps von Diphda.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Danke, auch wenn die Antworten sicher keinem Wissen sondern der persönlichen Meinung entsprungen sind.

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Moin und vielen Dank für die Antwort!

Danke, auch wenn die Antworten sicher keinem Wissen sondern
der persönlichen Meinung entsprungen sind.

Nein ist es nicht. Man kann sich ja wohl mal irren. Meine bisherigen Antworten waren immer fundiert.

Es wird viel Mist erzählt in Foren. Ich gehöre da selten dazu.

Man sollte sich nicht von unsachlichen und persönlichen Angriffen und Sticheleien anderer Members beeinflussen lassen :wink:

Hi

Gerd hat das Wesentliche ja schon (korrekt) gesagt. Daher nur noch ergänzend, allgemein:
Den Anspruch auf Erstausstattung regelt § 24 SGB II (wie Gerd schon nannte) und § 31 SGB XII.

Für die nach Trennung notwendigen Erstausstattungs-Leistungen es ist den jeweiligen Jobcentern (bzw. Sozialämtern) überlassen, ob sie einen Bar-Zuschuss gewähren oder aber Gutscheine (z.B. für’s Gebrauchtmöbel-/ Sozialkaufhaus). Bei Matratzen besteht Anspruch auf Neuware. Wichtig ist, dass man seinen Antrag nachweislich und im Voraus stellt (also bevor man sich etwas kauft) und dass man eine schriftliche Bewilligung hat.

Dazu auch hier, Punkt „Erstausstattung“: http://hartz.info/index.php?topic=24.0 ;in der darin verlinkten Broschüre: ab Seite 35.
(Das darin noch genannte TV-Gerät gehört mittlerweile nach Urteil des Bundessozialgerichts nicht mehr zur notwendigen Grundausstattung; die Jobcenter sollen dafür aber auf Antrag ggf. ein Darlehn gewähren.)

Frau bezieht nun ALGII, der Mann zur Zeit ALGI.

Ob der Mann Anspruch auf eine Erstausstattung nach Trennung hat, käme auf seine persönliche Einkommens- und Vermögenssituation an (wir wissen ja nicht, wie hoch sein ALG1 ist). Das wird aber ggf. beim Antrag überprüft.

Muss/sollte der Mann die Hälfte des Inventars mitnehmen?

FALLS der Mann bedürftig ist, steht das Jobcenter ihm gegenüber in der Leistungspflicht u. muss seinen nötigen Bedarf dann sichern, wenn er „aktuell“ ist. http://hartz.info/index.php?topic=10.0
Es kann natürlich sein, dass im Rahmen eines Trennungs-/ Scheidungsverfahrens auch die Herausgabe von Gegenständen des bisherigen gemeinsamen Haushalts ein Thema wird (das sollte man mit seinem Anwalt besprechen) . Das Jobcenter darf dem Mann aber -bei Bedürftigkeit- nicht eine „aktuell“ notwendige Erstausstattung vorenthalten, weil ihm möglicherweise, irgendwann mal, von der Frau Haushaltsgegenstände herausgerückt werden (könnten).

LG

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