Erstausstatung grundsicherung

Hallo!

Mein mann und ich trennen uns haben einen 3 j Sohn. Jetzt war ich beim Amt und habe nach dieser erstausstattung gefrgt. Da mir gesagt wurde das ich geld für Möbel bekomme. Aber die vom Amt sagte das ich das nur als Dahrlen bekomme! Heiß ich zahl es zurück! Ist das richtig so? Weil meine Freundin musste das nicht zurück zahlen.

Hallo,
normalerweise soviel ich weiß, bei einer Erstaustattung nicht. Die verlangen halt eher dass man dann in einen Gebrauchtmöbelmarkt einkauft, den das Geld was die vom Amt berechnen reicht nicht für eine Neuanschaffung. Am besten ist es da einen Anwalt hinzu zu ziehen, des geht mit Berechtigungsschein. Im Internet kann man sich da auch be, gegen Hartz 4 erkundigen.

LG chipsy759

Kann ich leider nichts zu sagen weil ich die Zusammenhänge nicht kenne. Bei Scheidung behältst Du doch die Wohnung mit Deinem Sohn. Da bleibt Euch doch auch die Einrichtung.

Hallo,
normaler weise ist die Erstausstattung kostenlos. Hier würde ich mal genau nachschauen. Im SGB2- Erstausstattung steht folgendes:

Erstausstattungen für die Wohnung
Ein wichtiger Bereich der einmaligen Beihilfen ist die sogenannte Wohnungserstausstattung. In Betracht kommt ein Anspruch hieraus beispielsweise bei Verlust der bisherigen Ausstattung durch höhere Gewalt wie Brand, Sturm oder Hochwasser oder bei Diebstahl. Dies gilt jedoch nur, sofern kein Dritter, zum Beispiel eine Versicherung, für die Übernahme des Schadens eintritt und sofern im Falle eines Diebstahls kein eigenes Verschulden vorliegt.

Ebenfalls kann ein Anspruch bei Rückkehr aus einem Haftaufenthalt mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten, einer stationären Einrichtung oder bei vorheriger längerer Obdachlosigkeit bestehen. Wenn ein Kind von einem Heimaufenthalt in eine Bedarfsgemeinschaft zurückkehrt, kann für die Einrichtung des entsprechenden Kinderzimmers ebenfalls ein Anspruch auf Möbelerstausstattung bestehen, sofern die Bedarfsgemeinschaft während der Abwesenheit des Kindes keine Unterkunftsleistungen zuerkannt wurden.

Im Falle eines Auszugs aus einer Bedarfsgemeinschaft bei Scheidung oder Trennung besteht der entsprechende Bedarf anteilig. Bei Einzug in eine Bedarfsgemeinschaft ist in der Regel davon auszugehen, dass die beihilfefähige Ausstattungsgegenstände bereits vorhanden sind.

Die Erbringung der Leistung ist als Geldleistung oder Sachleistung möglich. Kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 23 III Nr. 1 SGB II ist ein Fernsehgerät. Dieses ist von der Regelleistung (Teilnahme am kulturellen Leben) erfasst und daher hieraus anzusparen. Eine Waschmaschine sieht die Rechtsprechung hingegen auch in einem Singlehaushalt als notwendigen Einrichtungsgegenstand an (Sozialgericht Hildesheim, Az.: S 13 AS 1126/06), weshalb die Beschaffung im Rahmen der Beihilfe zur Erstausstattung zu gewähren ist.

Wird ein Kredit gegeben, ist das eine Ersatzleistung für Dinge, die aus dem Regelsatz zu bezahlen sind, damit ist es eine Vorfinanzierung.
Für die "Erstausstattung gibt es meistens Gutscheine in einem Sozialkaufhaus, wo man sich das Elementare zum Wohnen holen kann!
Leider machst du dir falsche Hoffnungen - niemand bezahlt eine Grundausstattung. Das Gesetz spricht übrigens nur von der „Erstausstattung“.
Diese „Erstausstattung“ gibt es für Leute, die also gar nichts haben. Dir wird man auch nahe legen, dass du den Hausrat mit deinem Partner zu teilen hast. Wobei dir, da du das Kind hast, schon mal automatisch die Waschmaschine und Küche zusteht.
Nicht ganz einfach, da durch zu kommen. Viel Glück!

ich kann das pauschal nicht beantworten mit so wenig infos sorry
wende dich an die karitas oder eine ander sozialstation vor ort
aber menschlich kann ich es mir nicht vorstellen

Hallo

leider ist deine Frage-Mail irgendwie in meinem Mail-Konto im Spam-Ordner gelandet, daher erst jetzt gelesen.

Bei Trennung ist der notwendige Bedarf an Möbel und Haushaltsgeräten als Erstausstattungszuschuss zu gewähren… nicht als Darlehn.
(Ausnahme: Ein TV-Gerät gehört nach Urteil des Bundessozialgerichts nicht mehr zur notwendigen Grundausstattung; dafür soll ggf. ein Darlehn gewährt werden).
Schau mal hier rein, im Abschnitt „Erstausstattung“ in die Broschüre, dort ab Seite 35 (bzw. 47f):
http://hartz.info/index.php?topic=24.0

Wurde dir mittlerweile das Geld schon als Darlehn bewilligt, solltest du (nachweislich schriftlich !) einen „Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X“ stellen http://hartz.info/index.php?topic=23.0 mit der Begründung, dass dir diese Leistung als Zuschuss zu gewähren war und nicht als Darlehn.

LG