Hallo Gemeinde,
wenn in einem ersten Beratungsgespräch eine Gebührenvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten nicht getroffen wurde (Streitwert ist für 190 EUR jedenfalls hoch genug) und das Gespräch ca. 5 Minuten gedauert hat, kann der Anwalt dann die Erstberatungsgebühr in Höhe der 190 EUR verlangen?
Oder gilt als üblich im Sinne von § 612 II BGB eine auf die Stunde bezogene Gebühr? Anders ausgedrückt: Können 190 EUR für 5 Minuten (was einer Stundenvergütung von 1.140 EUR entspricht) als üblich betrachtet werden?
Die eigentlich erste Frage: Wie ist „soll“ i.S.d. § 34 RVG zu verstehen? Muss der Anwalt, wenn keine besonderen Umstände bestehen? Was gilt, wenn er nicht auf eine Vereinbarung hingewirkt hat? 190 EUR Gebühr können es in dem Falle m.E. nicht sein, weil die Norm dann ins Leere liefe, denn eine Vereinbarung für eine Erstberatung über mehr als 190 EUR dürfte eher selten sein.
Dank für kompetente Antworten.
Der Waldpoet