Erste Betriebskostenabrechnung nach 3 Jahren

Hallo zusammen,
mein Vermieter schickt mir nach 3 Jahren Mietzeit die erste Betriebs-und Heizkostenabrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum.
Aus dieser ergibt sich eine sehr hohe Nachforderung.

Abrechnungen für die ersten 2 Jahre wurden von mir nicht angemahnt.

Laut Mietvertrag zahle ich eine Nebenkostenvorrauszahlung Wert X plus Mwst. (bin gewerblicher M., er gewerblicher V.)

Abrechnung war voll mit falschen Angaben.
Trotz Aufforderung mit Fristsetzung wurde keine Einsicht in die Unterlagen gewährt.
Die Mehrwertsteuer war nicht ausgewiesen.
Die Umsatzsteuer ID fehlte.

Sind die Fehler nun formal oder materiell

Wer kann da was zu sagen.

Beste Grüße

betriebskostenabrechnungen bis 31.12.09, welche nicht vor 31.12.10 erteilt worden sind, kannst du unberücksichtigt lassen-der vermieter ist mit nachforderungen ausgeschlossen.

Bk-abrechnung ist für den Zeitraum 2009. Wurde in 2010 zugestellt.
Hat jedoch gravierende Fehler.
Für 2007 und 2008 wurde keine Bk-abrechnung erstellt.
Nicht nur in den Summen, sondern wie beschrieben auch in der Form.
Ist auch bis heute nicht berichtigt worden.

2007+2008 kannst also liegen lassen-hier kann er klagen, wenn er verlieren will.
wegen 2009 musst du deine einwendungen begründen. um sie begründen zu können, musst du die streitigen kosten prüfen, also entweder einsehen (vermieter müssen keine belegen senden, wenn sie nicht außerhalb des ortes wohnen, wo sich die whg. befindent-hier musst du einsichtnahme beim vermieter unternehmen)oder schicken lassen-26 cent je kopie darf der vermeiter nehmen.

Hallo Der König,

es wird ringend geraten, fachmännischen Rat einzuholen. Die Fragen können ohne Überprüfung der Unterlagen nicht beantwortet werden. Insbesondere da noch Abrechnungen ausstehen, sollte das gesamte Problem aufgearbeitet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort:
Gemäß § 556 BGH bestimmt, dass über Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen ist! Die Abrechnung ist dem Mieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Wird dieser Zeitraum vom Vermieter nicht eingehalten, braucht der Mieter keine Nachzahlungen mehr leisten!

Für Sie heißt das also: Nicht bezahlen, sondern sich auf § 556 BGH berufen!!

Mfg Schattenfürst

ok, danke, aber ich stelle die Frage noch einmal anders:

Darf ein VM für die ersten 2 Jahre der Mietzeit keine Abrechnung machen und für das 3. Jahr plötzlich eine mit höher Nachforderung?

  1. Frage
    ich bezahle meine Nebenkosten mit MwSt.
    Diese wird jedoch auf der Abrechnung nicht ausgewiesen.
    Ist die Abrechnung gültig?
    In der Nachforderung ist die MwSt ebenfalls nicht ausgewiesen und die Ust id fehlt ebenfalls.

Antwort:

Ein Vermieter hat sich an die Gesetze zu orientieren und diese zu akzeptieren.
Hält er sich nicht an den § 556 BGB verfallen seine Ansprüche! Eine Nebenkostenabrechnung muß jährlich durchgeführt werden und nicht erst nach 2 Jahren. Eine Abrechnung mit nicht realen Angaben, bzw.Forderungen, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Legen Sie Widerspruch ein und geben darin die Gründe an! In letzter Konsequenz einen RA einschalten. Die Kosten bezahlt später in ihrem Fall der Vermieter, weil er im Unrecht ist!

Mfg Schattenfürst

Hallo,

leider kann ich zu diesen aus verschiedenen Rechtsgebieten zusammengetragenen Fragen keine Antwort geben. Da es hier i.d.R. auf einen Rechtsstreit hinausläuft, empfehle ich die Heranziehung eines Anwaltes.

Freundliche Grüße,

A. Richter