Erste Rechtsberatung kostenlos?

Hallo,

folgende allgemeine Frage:
es wird gesagt, dass die erste unverbindliche Rechtsberatung bei einem Anwalt kostenlos wäre. Die Kosten würden erst entstehen, wenn der Anwalt an einen konkreten Fall angesetzt werden würde. Stimmt das?

Und falls es stimmt: was tun, wenn nach dem ersten Gespräch dennoch eine Rechnung ins Haus flattert?

Gruss levi

Hallo!

es wird gesagt, dass die erste unverbindliche Rechtsberatung
bei einem Anwalt kostenlos wäre. Die Kosten würden erst
entstehen, wenn der Anwalt an einen konkreten Fall angesetzt
werden würde. Stimmt das?

Ich sag mal so: Wenn zu mir jemand kommt, der nur mal so generell über Recht und Gerechtigkeit quatschen möchte, dann verweise ich ihn darauf, er möge es ab 19 Uhr im Biergarten meines Vertrauens nochmal versuchen, ansonsten habe ich zu arbeiten.

Das macht aber keiner, sie haben ja doch alle irgendeinen Fall, der sie bedrückt. Und dann kostet’s natürlich.

Und falls es stimmt: was tun, wenn nach dem ersten Gespräch
dennoch eine Rechnung ins Haus flattert?

Zahlen!

Hi,

nein das stimmt ganz und gar nicht! Nachzulesen hier:

http://www.rvgo.de/8-0-Gebuehren-der-Beratung-Rechts…

Beratungen sind ein großer Teil des anwaltlichen Geschäftes, dürften diese nicht abgerechnet werden, sähe es bei manch einem Anwalt am Monatsende recht „Mau“ aus.

Gruß
Tina

Hallo,

folgende allgemeine Frage:
es wird gesagt, dass die erste unverbindliche Rechtsberatung
bei einem Anwalt kostenlos wäre. Die Kosten würden erst
entstehen, wenn der Anwalt an einen konkreten Fall angesetzt
werden würde. Stimmt das?

hierzu mein Lieblings Witz über Anwälte:

Mandant zum Anwalt: „Was kosten mich zwei Fragen?“
Der Anwalt: „500 Euro. Und wie lautet die zweite Frage?“

Im Ernst. Anwälte arbeiten nicht umsonst und haben natürlich auch Anspruch auf eine Vergütung. Es stimmt also nicht.

Gruß

S.J.

Hallo,

danke für die Infos. Jetzt kann man im Biergarten wieder mitreden : )

Grüsse levi

Servus Steve!

Im Ernst. Anwälte arbeiten nicht umsonst und haben natürlich
auch Anspruch auf eine Vergütung. Es stimmt also nicht.

Obiges ist natürlich klar, aber wie sieht es in folgendem Fall aus?
Angenommen, ich habe ein juristisches Problem und lese hier z.B. im Forum zu den verschiedensten Fällen immer wieder den (nicht auf mein Problem bezogenen) Hinweis, im Zweifelsfall einen Anwalt zu konsultieren. Gesagt, getan, sitze ich beim Anwalt und der erklärt mir, dass z.B. er nicht zuständig ist, oder keine Zeit hat, oder ein anwaltliches Vorgehen nicht zielführend ist etc., jedenfalls mit meinem Entschluss endend, dass ich seine Dienste NICHT in Anspruch nehmen werde.
Zu dieser Erkenntnis kann ich aber ja nur durch das erste Gespräch mit ihm kommen. Würde das auch schon unter eine zu vergütende Inanspruchname fallen?
Dazu ein etwas sehr hinkender Vergleich: Ich schaue mich lange Zeit z.B. beim Saturn nach einem Gerät um, probiere dies und das aus, lasse mich vom Verkäufer beraten, kaufe aber nichts und gehe. Und dann kommt ein Chef und erklärt mir: „So jetzt haben Sie sich eine Stunde hier aufgewärmt, das kostet uns hier alles Strom, Miete und Heizung und für Sie macht das jetzt fuffzich Öros:“
Auch hier kann ich ja erst im Nachhinein feststellen, dass ich dass Angebot des Hauses nicht in Anspruch nehmen kann / möchte, und ein solches Vorgehen würde man ja wohl für ööh … naja … befremdlich ansehen.
Ab wann wäre also eine Zahlungspflicht beim Anwalt gegeben?

Danke im Voraus und
Grüße aus Wien
Helmut

Beratung?

Obiges ist natürlich klar, aber wie sieht es in folgendem Fall aus?

Angenommen, ich habe ein juristisches Problem … sitze ich beim Anwalt und der erklärt mir, dass z.B. er nicht zuständig ist, oder keine Zeit hat, oder ein anwaltliches Vorgehen nicht zielführend ist etc., jedenfalls mit meinem Entschluss endend, dass ich seine Dienste NICHT in Anspruch nehmen werde.

Da musst Du ein bisschen trennen:
* er nicht zuständig ist
In diesem Fall erklärt der Anwalt, dass er keine weiterführende Dienstleistung erbringen kann.
Es hängt jetzt davon ab, ob damit gar keine „Beratung“ im klassischen Sinn stattfand („Abwimmeln“), oder ob er in so weit eine Dienstleistung erbracht hat, dass er Dein konkretes Anliegen mit einer (Nicht-)Zuständigkeit in Verbindung gebracht hat.

* keine Zeit hat
Die Frage wäre jedoch auch hier, ob man ein Zeitintervall beim Anwalt für eine Beratung gebucht hat und diese Zeit zur Verfügung gestellt wurde (dann ist sie auch zu vergüten) oder ob der Anwalt von vorne herein eine Dienstleistung gegenüber dem Mandanten ablehnt.
Das reine Ablehnen eines Auftrags begründet keine Zahlungspflicht, wenn keinerlei Dienstleistung durchgeführt wurde.

* ein anwaltliches Vorgehen nicht zielführend ist
Hier wieder trennen: Sagt er „Da bringt Ihnen ein Anwaltnichts“, weil er so den Auftrag ablehnen möchte - oder nutzt er sein Expertenwissen, um zu diesem Entschluss zu kommen? Im letzteren Fall würde ich das klar als erfolgte Rechtsberatung auslegen.

* jedenfalls mit meinem Entschluss endend, dass ich seine Dienste NICHT in Anspruch nehmen werde

Je nach dem was passiert ist, wäre die richtige Formulierung „…seine weiteren Dienste…“
Es muss selbstverständlich nur das bezahlt werden, was in Anspruch genommen/vereinbart wurde.
Dass aus einer anwältlichen Beratung nicht automatisch eine juristische Mandantschaft für einen kommenden Prozess entsteht, ist selbstverständlich.
Sofern eine Beratung stattgefunden hat, unabhängig vom Ergebnis Selbiger, ist das dafür veranschlagte Honorar zu entrichten.

Dazu ein etwas sehr hinkender Vergleich

In der Tat.

Auch hier kann ich ja erst im Nachhinein feststellen, dass ich dass Angebot des Hauses nicht in Anspruch nehmen kann / möchte, und ein

Einen Anwalt für Eherecht mit einem Arbeitsrechtsproblem aufzusuchen ist unklug. Aber man nutzt die Dienstleistung des betroffenen Anwalts, um die richtige Information zu erhalten.
Wenn der Anwalt jetzt in seinem Rechtsgebiet Auskunft einem Mandanten mitteilt, dass ein Rechtsstreit aussichtslos ist, so kostet diese Auskunft den Mandanten zwar Geld, spart aber auch massiv Geld, da ein Prozess mit deutlich höheren Kosten verbunden wäre.

Ab wann wäre also eine Zahlungspflicht beim Anwalt gegeben?

Ab dem Zeitpunkt, wo dieser seinem Mandanten gegenüber eine Form von Leistung erbringt - sogar dann, wenn diese Leistung nicht das vom Mandanten erhoffte Ergebnis erzielt.

Gruss,
Michael

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Hallo,

Dazu ein etwas sehr hinkender Vergleich: Ich schaue mich lange
Zeit z.B. beim Saturn nach einem Gerät um, probiere dies und
das aus, lasse mich vom Verkäufer beraten, kaufe aber nichts
und gehe. Und dann kommt ein Chef und erklärt mir: „So jetzt
haben Sie sich eine Stunde hier aufgewärmt, das kostet uns
hier alles Strom, Miete und Heizung und für Sie macht das
jetzt fuffzich Öros:“

der Vergleich hinkt in der Tat. Dieser Vergleich ist besser: Du bringst dein altes Auto in die Werkstatt und ein Mechaniker checkt es komplett durch um dir ein Angebot zu machen, was alles repariert werden muss, damit es durch den TÜV geht und wieder eine zeitlnag hält. Kurzum: Ob sich eine Reparatur lohnt. Selbstverständlich muss auch diese Leistung vergütet werden, auch, wenn Du Dich doch entschließt das Auto zu verschrotten.

Im Ladengeschäft ist es keine Leistung, die nur für Dich erbracht wurde und zudem ist es in einem Laden üblich, dass man nach einer Beratung nicht kaufen muss. Das wird von vornherein einkalkuliert.

Wie sieht es bei Dir als EDV Berater aus? Unterbreitest Du Deinen Kunden kostenlos schlüsselfertige Lösungskonzepte?

Gruß

S.J.

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@ Steve+Mike, Danke + *) owT
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