Servus,
Jeder macht am Jahresende eine Steuererklärung und in diese
fließen die Einnahmen aus der Band zu gleichen Anteilen für
die jeweilige Person ein.
Das passt nicht so recht.
(1) sind die Einkünfte aus der Tätigkeit als Musiker nicht gleich den Einnahmen, sondern bloß der Überschuss Einnahmen minus Betriebsausgaben (z.B. Fahrtkosten, Noten, Material, Instrumente, Werbung, Gema etc. etc.)
(2) kommt in die Einkommensteuerveranlagung der einzelnen Bandmitglieder der Betrag, der jedem als anteilige Einkünfte zuzurechnen ist, auf der Grundlage der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, das ist so eine Art Veranlagung für die ganze GbR, bei der von einem Finanzamt für die ganze Gesellschaft festgestellt wird, wie hoch ihre Einkünfte waren und wie sie auf die einzelnen Mitglieder verteilt sind.
Jetzt zu meinen Fragen. Wie sähe die Steuererklärung für die
GbR selbst aus?
- Überschussrechnung
- Feststellungserklärung mit Anlagen
- Umsatzsteuererklärung (in diesem Fall mit einer oder maximal zwei Zahlen drin: Umsatz laufendes Jahr und Umsatz Vorjahr)
Alle zusammen gehen an das Betriebsstättenfinanzamt, bei dem die GbR geführt wird.
Angenommen jeder der Musiker kauft in diesem Jahr ein
Instrument / Verstärker oder sonstiges. Kann man diese
Ausgaben mit den Einnahemen verrechnen? Diese entsprechen ja
dem Zweck der GbR?
Wenn das Instrument oder Equipment der GbR dient, ist es Betriebsvermögen der GbR. Das Wirtschaftsgut wird über seine Nutzungsdauer abgeschrieben, die Abschreibung wird in der Überschussrechnung angesetzt wie Betriebsausgaben. Man kann vereinbaren, dass solche Anschaffungen (oder auch andere Leistungen der einzelnen Mitglieder) bei der Ergebnisverteilung (und entsprechend auch bei der steuerlichen Zurechnung der Einkünfte) in einem „Vorab“ berücksichtigt werden. Am einfachsten geht das, wenn man jedem vom Jahresergebnis vorab alles ersetzt, was er eingebracht hat, und den verbleibenden Rest dann pro Kopf verteilt. Wenn ich mir aber anschaue, was z.B. ein ordentlicher E-Bass kostet, wird bei Einnahmen von weniger als 17.500 € im Jahr nach Abzug der Betriebsausgaben kaum ein Überschuss bleiben, der es erlaubt, jedem seine Anschaffungen bei der Ergebnisverteilung zu ersetzen. Denkbar wäre hier z.B. eine Vorab-Zuweisung von z.B. 30 Prozent des Wertes der jeweils eingebrachten Wirtschaftsgüter und Leistungen, das ist den Gesellschaftern überlassen und frei gestaltbar.
Wichtig ist, daß bei der Einkommensteuerveranlagung der einzelnen Beteiligten nicht ein Betrag berücksichtigt wird, den jeder für sich ermittelt und erklärt, sondern der Betrag, der vom Betriebsstätten-FA festgestellt wird.
Schöne Grüße
MM