wenn man bei ebay einen Artikel ersteigert und dann aber aus finanzielle Gründen doch den Artikel nicht bezahlen kann und der Verkäufer aber nicht bereit ist das Ganze rückgängig zu machen, kann der Verkäufer, außer den Fall bei ebay zu melden, andere rechtliche Schritte gegen den Käufer einleiten?
Auch für einen versuchten Betrug muss der ganze subjektive Tatbestand erfüllt sein, es muss also auch die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung vorliegen. Der Käufer im vorliegenden Fall wusste aber offenbar, dass er ohne Zahlung auch den Artikel nicht bekommen würde. Aus demselben Grund dürfte es am Vorsatz bzgl. des Vermögensschadens fehlen, denn dazu bedarf es zumindest einer konkreten Vermögensgefährdung. Aber selbst wenn nicht: Die genannte Absicht dürfte ja fehlen, und der Käufer will hier ja auch einfach nur den ganzen Kauf rückgängig machen.
Dann stellt sich allerdings die Frage, ob er dazu berechtigt ist, den Kauf „rückgängig“ zu machen. Die Vermögensgefährdung liegt m.E. schon bei Abschluss des Kaufvertrages vor, gleichgültig, ob der Käufer zum Rücktritt berechtigt ist oder nicht. Versuchter Betrug ist es allemal.
wenn man bei ebay einen Artikel ersteigert und dann aber aus
finanzielle Gründen doch den Artikel nicht bezahlen kann und
der Verkäufer aber nicht bereit ist das Ganze rückgängig zu
machen, kann der Verkäufer, außer den Fall bei ebay zu melden,
andere rechtliche Schritte gegen den Käufer einleiten?
Hallo!
…er kann den Käufer auf Zahlung klagen. Betrug liegt nach dem Sachverhalt nicht vor, da sich erst nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Käufer nicht zahlen kann (so verstehe ich zumindest den Sachverhalt).
Es beginnt schon damit, dass du gar nicht wissen kannst, ob zum Zeitpunkt des Kaufs schon feststand, dass der Preis nicht würde bezahlt werden können.
Es bleibt auch im Raum das Problem der Absicht der rechtswidrigen Bereicherung. Wenn der Käufer nicht davon ausgegangen ist, dass er die Sache auch bekommen würde, ohne sie zu bezahlen, dann kann er diese Absicht gar nicht gehabt haben.
Fraglich ist auch der Irrtum des Verkäufers, denn wo soll der denn liegen? Der Verkäufer hat das Angebot bei eBay nicht selbst angenommen, sondern es wurde automatisch angenommen. Eine Täuschung - wenn sie überhaupt vorliegt - kann also für den Vertragsschluss nicht kausal geworden sein.
Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens ist auch nicht ersichtlich. Der erlangte Anspruch aus dem Kaufvertrag ist nämlich nicht einredefrei (§ 320 BGB).
Vier Tatbestandsmerkmale, die nicht erfüllt sein dürften.
Natürlich kann man auch bei eBay betrügen; der Sachverhalt hier gibt das aber überhaupt nicht her.
Ich glaube, mit dem Stichwort „Betrug“ wurde hier ein falsches Fass aufgemacht. Natürlich kann man bei eBay nicht betrügen, aber hier geht es doch offenbar um einen Fehlkauf (man kann „doch“ nicht bezahlen).
Es geht, das ergibt sich auch aus der Fragestellung, um die zivilrechtliche Seite. Kann der Vertrag rückabgewickelt werden oder nicht, muss der Käufer den Vertrag erfüllen oder nicht?
Und da ist die Antwort doch ganz einfach: pacta sunt servanda.