Ersthelferlehrgang für AN im övD zwingend?

Hallo,

angenommen man hat in den letzten 4 Jahren an einem Ersthelferlehrgang bzw. die Auffrischung teilgenommen. Nun hat er schon wieder eine Einladung zum Ersthelferlehrgang (Auffrischung - halber Tag) bekommen. Der AN möchte das aber nicht weiterhin. Kann er verpflichtet werden, weiterhin Ersthelfer zu sein und an diesen Lehrgängen teilzunehmen? Das können doch auch mal andere aus der Verwaltung machen und nicht immer die gleichen?

Danke

Hallo,

angenommen man hat in den letzten 4 Jahren an einem Ersthelferlehrgang bzw. die Auffrischung teilgenommen. Nun hat er schon wieder eine Einladung zum Ersthelferlehrgang (Auffrischung - halber Tag) bekommen.

Unglaublich, dass sowas aufgefrischt werden soll.

Der AN möchte das aber nicht weiterhin.

Also keine Lust. Was macht dann der AN im öD typischerweise?

Kann er verpflichtet werden, weiterhin Ersthelfer zu sein und an diesen Lehrgängen teilzunehmen? Das können doch auch mal andere aus der Verwaltung machen und nicht immer die gleichen?

Naja. Der AG ist zunächstmal verpflichtet Ersthelfer auszubilden. http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__10.html Wäre aber nicht verwunderlich, wenn das Gesetz im Null Möglichkeiten an die Hand gibt, auch jemanden dazu zu verpflichten. Dann gibt es noch die Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
§ 15 sagt da etwa: Die Versicherten sind verpflichtet , nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsun fällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.
Aber wie gesagt, wenn keine Lust, das übliche Prozedere abziehen. Auf keinen Fall rechtzeitig Becheid sagen.

Grüße

Hallo,

soweit die Verpflichtung als Ersthelfer einen gewissen Anteil der eigentlichen Tätigkeit nicht überschreitet (ca.