Wenn sich Kunde K beim IT-Dienstleister D einen Beratungstermin zur Begutachtung seines Netzwerks geben lässt und D dieses entsprechend begutachtet und dem K daraufhin zur Optimierung ein Angebot erstellt, dürfte D dem K dann bereits die Dienstleistungszeit des Erstkontaktes in Rechnung stellen?
K kannte erst nach dem Erstkonstakt den Stundensatz des D.
Hallo r1chy,
K hat eine Dienstleistung von D in Anspruch genommen hat, die, wenn nicht anders beworben, gewöhnlich kostenpflichtig ist. Wenn D geleistet hat (hier: die Erstellung eines Angebotes), ist K grundsätzlich zur Gegenleistung (hier: Zahlung) verpflichtet.
Zu klären wäre noch, ob der von D geforderte Betrag angemessen ist. Dies lässt sich aber anhand der gemachten Angaben nicht bewerten.
Ich hoffe das hilft Dir weiter.
Dein
Ebenezer
Das sehe ich nicht so. Seit wann ist ein Angebot gewöhnlich kostenpflichtig.?
Hallo,
würde ich aus so sehen. Allerdings in Konsequenz trotzdem eine Kostenpflichtigkeit der ersten Stunde als gegeben ansehen, wenn die - wie nach der Schilderung zu vermuten steht - nicht einfach eine lockere vom Verkäufer initiierte Produktvorstellung war, sondern eine echte Dienstleistung in Form einer Begutachtung des aktuellen Netzwerkzustands stattgefunden hat. So etwas geht schnell über: „Ich habe keine Ports an meinem Router mehr frei, brauche ich einen Switch?“, und eine knappe Bestätigung hinaus, macht dann Arbeit und braucht Expertise.
Gruß vom Wiz
Moin,
die Frage ist doch, ob ein Honorar vereinbart war oder nicht. Ich würde das ohnehin trennen: die Begutachtung der Systeme und die Erstellung des Angebotes. Kommt oft genug vor, dass ein Angebot, für das ein erheblicher Aufwand nötig ist zur Datenerfassung, mit Summe x (meist Pauschale) vergütet wird, die dann im Falle eines Auftrags teilweise verrechnet wird.
Letztlich ist aber dennoch die Frage, ob beim Erstkontakt darüber gesprochen wurde, dass auch die Vorabbegutachtung zur Erstellung eines Angebotes kostenpflichtig ist. Falls nicht, dann würde K womöglich die Rechnung jetzt bezahlen, den Auftrag aber nicht.
Einfach mal mit K reden? 
Gruß
Ex.
Hi,
ich bin irgendwie noch nicht überzeugt. Wenn zur Erstellung des Angebots der IST-Zustand aufgenommen werden muss (und hierzu das Fachwissen des Dienstleisters nötig ist) sehe ich noch immer keinen Grund eine Rechnung zu begleichen, wenn das nicht vorher vereinbart war.
Wenn ein Dachdecker ein Angebot abgeben soll, muss er auch mal raufklettern und Details überprüfen. Aber da sehe ich nicht automatisch den Anspruch auf Vergütung einer Dienstleistung.
Greetz
Der Kater
Hallo Wiz,
genau darauf wollte ich hinaus.
Dein
Ebenezer
Hallo Mikesch,
ich bin irgendwie noch nicht überzeugt. Wenn zur Erstellung
des Angebots der IST-Zustand aufgenommen werden muss (und
hierzu das Fachwissen des Dienstleisters nötig ist) sehe ich
noch immer keinen Grund eine Rechnung zu begleichen, wenn das
nicht vorher vereinbart war.
Jetzt konstruierst Du: Der Fragesteller hat nichts dazu gesagt ob K nicht wusste dass das Angebot kostenpflichtig sein wird. Laut Fragestellung war K nur nicht mit der Höhe der Stundensätze zufrieden. Für mich klingt das so, als wenn er auch grundsätzlich bereit wäre für dieses Angebot zu bezahlen, er nur nicht mit der Höhe des zu entrichtenden Betrages zufrieden ist.
Wenn ein Dachdecker ein Angebot abgeben soll, muss er auch mal
raufklettern und Details überprüfen. Aber da sehe ich nicht
automatisch den Anspruch auf Vergütung einer Dienstleistung.
Auch hier ist das eine Frage von Theorie und Praxis: Theoretisch hätte der Dachdecker das Recht die Kosten für die Erstellung jedes Angebotes in Rechnung stellen, praktisch wird er dies nur tun, wenn er damit richtig Arbeit hat (z.B. Planung zur Neueindeckung eines ganzen Daches) und dann vielleicht noch den Auftrag an Mitbewerber verlieren könnte. Für die Abschätzung des Aufwandes bei kleineren Schäden kann er auf die Berechnung der Kosten verzichten, weil die Erstellung des Angebotes für ihn kaum Aufwand bedeutet und er bei solchen Dingen kaum Mitbewerber zu befürchten hat. Dies geschieht dann aber nur aus reiner Kundenfreundlichkeit.
Solange wir hier nicht weitere Angaben vom Fragesteller bekommen, können wir den Fall nicht weiter lösen, da alle tiefergehenden Stellungnahmen auf unseren Interpretationen des Sachverhalts beruhen.
Dein
Ebenezer
Hallo
ich bin irgendwie noch nicht überzeugt. Wenn zur Erstellung
des Angebots der IST-Zustand aufgenommen werden muss (und
hierzu das Fachwissen des Dienstleisters nötig ist) sehe ich
noch immer keinen Grund eine Rechnung zu begleichen, wenn das
nicht vorher vereinbart war.Jetzt konstruierst Du
Im Gegenteil. Ich habe den Sachverhalt mal ganz allgemein gehalten. Oder wo ist hier etwas konstruiert?
Der Fragesteller hat nichts dazu gesagt ob K nicht wusste
dass das Angebot kostenpflichtig sein wird.
Wenn sich Kunde K beim IT-Dienstleister D einen Beratungstermin zur Begutachtung seines Netzwerks geben lässt und D dieses entsprechend begutachtet und dem K daraufhin zur Optimierung ein Angebot erstellt,
Das klingt für mich so, als ob überhaupt nicht über die Kosten gesprochen worden ist.
Laut Fragestellung war K nur nicht mit der Höhe der Stundensätze zufrieden.
Da hab ich die Frahge anders verstanden.
Für mich klingt das so, als wenn er auch grundsätzlich bereit
wäre für dieses Angebot zu bezahlen, er nur nicht mit der
Höhe des zu entrichtenden Betrages zufrieden ist.
Nö, für mich klingt es, als ob ihn nicht nur die Rechnung ansich, sondern auch der Stundensatz stören würde.
Wenn ein Dachdecker ein Angebot abgeben soll, muss er auch mal
raufklettern und Details überprüfen. Aber da sehe ich nicht
automatisch den Anspruch auf Vergütung einer Dienstleistung.Auch hier ist das eine Frage von Theorie und Praxis:
Achso. Und ich dachte es seine Frage von juristischen Regelungen.
Theoretisch hätte der Dachdecker das Recht die Kosten für die
Erstellung jedes Angebotes in Rechnung stellen,
Wenn das vorher so vereinbart war, dann schon. Wenn es vorher nicht vereinbart war, dann nicht.
praktisch wird er dies nur tun, wenn er damit richtig Arbeit hat (z.B.
Planung zur Neueindeckung eines ganzen Daches) und dann
vielleicht noch den Auftrag an Mitbewerber verlieren könnte.
Für die Abschätzung des Aufwandes bei kleineren Schäden kann
er auf die Berechnung der Kosten verzichten, weil die
Erstellung des Angebotes für ihn kaum Aufwand bedeutet und er
bei solchen Dingen kaum Mitbewerber zu befürchten hat. Dies
geschieht dann aber nur aus reiner Kundenfreundlichkeit.
Was haben diese 8 Zeilen noch mit der Frage zu tun??
Solange wir hier nicht weitere Angaben vom Fragesteller
bekommen, können wir den Fall nicht weiter lösen, da alle
tiefergehenden Stellungnahmen auf unseren Interpretationen des
Sachverhalts beruhen.
Also ich traue mich hier durchaus mal aus der Deckung! Wenn nicht über Kosten gesprochen wurde, sehe ich keinen Anspruch.
(was nicht heißen soll, das ich mich nicht einigen wollen würde)
Greetz
Der Kater
Hallo,
gelegentlich hilft der Blick ins Gesetz bei der Rechtsfindung 
§ 612 BGB widerspricht deiner Auffassung:
„Also ich traue mich hier durchaus mal aus der Deckung! Wenn nicht über Kosten gesprochen wurde, sehe ich keinen Anspruch.“
Gruß vom Wiz
Hallo,
gelegentlich hilft der Blick ins Gesetz bei der Rechtsfindung
§ 612 BGB widerspricht deiner Auffassung:
Schmunzel mal nicht zu früh… 
§ 612 BGB widerspricht meiner Auffassung nur, „wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“. Und genau daran mangelt es meines Erachtens nach aber bei der Erstellung eines Angebots.
„Also ich traue mich hier durchaus mal aus der Deckung! Wenn
nicht über Kosten gesprochen wurde, sehe ich keinen Anspruch.“
Also ich bleibe bei meiner Auffassung
Greetz
Der Kater
Hallo,
Du musst hier unterscheiden zwischen „nicht drüber gesprochen“ und „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erbringen ist“. Du hattest Dich in deinem letzten Posting ausdrücklich auf „nicht drüber gesprochen“ bezogen. Und genau dass ist die Situation des § 612 BGB, der extra bestimmt, dass das auch gar nicht nötig ist (wenn solche Dinge üblicherweise nur gegen Berechnung gemacht werden).
Den zweiten Teil habe ich in Klammern gesetzt, weil das natürlich dann eine Wertungsfrage ist, die im Einzelfall zu entscheiden ist. Aber gerade das „nicht drüber gesprochen“, bringt dem Auftraggeber isoliert für sich genommen eben keinen Vorteil im Sinne eines Grundes, die Zahlung zu verweigern.
D.h. wenn die Leistung (gewertet) üblicherweise nur gegen Vergütung erbracht wird, muss auch dann gezahlt werden, wenn nicht über den Preis gesprochen wurde. Umgekehrt muss nur dann nicht gezahlt werden, wenn sowohl nicht drüber gesprochen wurde, als auch die Leistung (gewertet) üblicherweise kostenfrei erbracht wird.
Die Wertungsfrage können wir hier natürlich nach momentaner Faktenlage nicht entscheiden.
Gruß vom Wiz