Erstmals GKV auch noch mit Mitte 50?

Hallo,

eine Bekannte möchte in diesem Jahr erstmals eine Berufstätigkeit aufnehmen. Sie war bisher immer privatversichert und bei ihrem Mann, der Beamter ist, mit über die Beihilfe abgesichert.

Sie hat mir erzählt, sie könne jetzt - mit Mitte 50 und da sie noch nie in einer gesetzlichen Krankenkasse war - nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse eintreten.

Ich war bisher der Meinung, wenn man ein entsprechendes Arbeitsverhältnis eingeht (was sie eigentlich gerne tun würde: sie hätte einen Job in Aussicht, der ihr zwischen 1500 und 2000 € brutto brächte, je nach vereinbartem Stundeneinsatz), wäre das immer möglich. Ihr sei aber mitgeteilt worden, daß das eben in ihrem Fall nicht mehr ginge.

Trotz ihrer Auskunft habe ich da immer noch Zweifel. Zumal sie nicht sagen konnte, worauf diese Auskunft basiert. Ist das tatsächlich der Fall? Wo kann ich das eventuell nachlesen?

Danke schon mal im voraus
und viele Grüße, Eva

Trotz ihrer Auskunft habe ich da immer noch Zweifel. Zumal sie
nicht sagen konnte, worauf diese Auskunft basiert. Ist das
tatsächlich der Fall? Wo kann ich das eventuell nachlesen?

SGB V § 6 Absatz 3a

Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, daß diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II.

http://db03.bmgs.de/Gesetze/gesetze.htm

Wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet hat, dann ist das richtig.

P.S.: Eine Aussage, wie Mitte 50, ist unzureichend. Für Fragen benötigt man immer Fakten! Das ist ein geburtsdatum und keine Altersangabe!

Danke

Thorulf Müller

Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres
versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.
Weitere Voraussetzung ist, daß diese Personen mindestens die
Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der
Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht
versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2
stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz
2 genannten Person gleich.
Satz 1 gilt nicht für Bezieher von
Arbeitslosengeld II.

Dann hat die Bild am Sonntag am 17.12.2006 einer Leserin den falschen Rat gegeben. Sie war 60 Jahre, selbständig und 20 Jahre PKV versichert und wollte wissen, ob sie zurück in die GKV kommt. Die Bild am Sonntag meinte, dass die Einschränkung für über 55jährige in der Familienversicherung nicht gilt und geschrieben, dass ab dem Zeitpunkt wo die Selbständigkeit aufgebeben wird und keine Einkünfte vorhanden sind, eine Familienversicherung über den Ehemann möglich ist. Dem steht doch der fettgedruckte Satz entgegen! Bisher dachte ich, die einzigen über 55jährigen, die zurück kommen sind ALG II-Bezieher.

Denis

Dann bitte nocheinmal lesen!

Der Voraussetzung nach Satz 2
stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz
2 genannten Person gleich.
Satz 1 gilt nicht für Bezieher von
Arbeitslosengeld II.

bezieht sich auf:

Weitere Voraussetzung ist, daß diese Personen mindestens die
Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der
Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht
versicherungspflichtig waren.

Dann hat die Bild am Sonntag am 17.12.2006 einer Leserin den
falschen Rat gegeben. Sie war 60 Jahre, selbständig und 20
Jahre PKV versichert und wollte wissen, ob sie zurück in die
GKV kommt. Die Bild am Sonntag meinte, dass die Einschränkung
für über 55jährige in der Familienversicherung nicht gilt und
geschrieben, dass ab dem Zeitpunkt wo die Selbständigkeit
aufgebeben wird und keine Einkünfte vorhanden sind, eine
Familienversicherung über den Ehemann möglich ist.

Und diese Aussage war im Prinzip richtig!

Dem steht
doch der fettgedruckte Satz entgegen!

Mitnichten!

Bisher dachte ich, die
einzigen über 55jährigen, die zurück kommen sind ALG
II-Bezieher.

Und das wird (bzw. soll) durch das GKV-WSG bendet (werden).

Thorulf Müller

P.S.: Schön das Du fragst!

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Hallo Thorulf,
ich weiss, dass dies bei Dir nicht nötig ist, aber hier will ich
als GKV-Mensch deine Aussagen bestätigen.
Bei der Familienversicherung gilt diese Grenze von 55 Jahren nicht.
Gruss
Günter

Hallo Thorulf,

ich danke Dir für Deine rasche Antwort und Quellangabe.
Soweit ich weiß, wird sie dieses Jahr im Sommer 55 Jahre alt.
Da sie die 55 also noch nicht vollendet hat, könnte sie noch in die GKV wechseln, wenn sie das wünscht, stimmt das?

Und da in dem entsprechendem § nur die Versicherungsfreiheit formuliert ist: heißt das zugleich, daß eine GKV sie nicht mehr aufnehmen kann/darf (Freiheit könnte ich sonst so interpretieren, daß man sich nicht versichern muß, aber es könnte, wenn man wollte)?

Wäre sehr nett, wenn Du mir dazu noch ergänzend antworten würdest.

Gruss, Eva

Familienversicherung über den Ehemann möglich ist. Dem steht

In diesem Falle besteht diese Möglichkeit gar nicht, da der Ehemann Beamter ist (und daher vermutlich nicht in der GKV).

Insofern widersprechen sich die Aussagen der Zeitung und die von Thorulf nicht.

Hallo Thorulf,

ich danke Dir für Deine rasche Antwort und Quellangabe.
Soweit ich weiß, wird sie dieses Jahr im Sommer 55 Jahre alt.
Da sie die 55 also noch nicht vollendet hat, könnte sie noch
in die GKV wechseln, wenn sie das wünscht, stimmt das?

Ja, wenn das 55. LJ noch nicht vollendet ist, dann wird Sie versicherungspflichtig!

Und da in dem entsprechendem § nur die Versicherungsfreiheit
formuliert ist: heißt das zugleich, daß eine GKV sie nicht
mehr aufnehmen kann/darf (Freiheit könnte ich sonst so
interpretieren, daß man sich nicht versichern muß, aber es
könnte, wenn man wollte)?

Wo er geregelt ist, ist egal. Es geht darum, dass Peronen nach Vollendung des 55 LJ nur versicherungsfrei sein können, wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen. Den Zugang für versicherungsfreie Mitglieder regelt dann § 9.

Thorulf Müller

Hallo Thorulf,
danke Dir für Deine fundierte Aufklärung!
Gruss, Eva