Erststudium Werbungskosten

Hallo,

eine kurze Verständnisfrage. Seit Juli können ja nunmehr Kosten für ein Erststudium in der ESt- Erklärung angesetzt werden. Dazu ist auch alles klar. Nun habe ich jedoch viele befreundete Studenten die, ganz üblich, neben Ihrem Studium noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit haben (meist 400,-€ Jobs) bzw. sogar über ein eigenes Gewerbe Einkünfte erzielen.
Nun sind die Einkünfte aufs Jahr gesehen zwar unterm Grundfreibetrag, bei der Berechnung des Verlustvortrags aus vorweggenommenen Werbungskosten fürs Erststudium werden diese Einnahmen jedoch schon relevant, oder!?
Genau das war auch schon meine Frage… [Also hat nen Student Einkünfte, meinetwegen die 400,-€, bringt diese gesetzliche Neuregelung erst was wenn er Werbungskosten über 4800,-€ produziert hat - ohne Verlust auch kein Vortrag in die Folgejahre und ein vertikaler Verlustausgleich ist Pflicht!?]

Danke, Grüße, Björn

Hi Björn,
leider ist nicht alles klar, denn was entschieden wurde, waren Einzelfälle. Damit ist auch kein FA in der Lage, gegen das derzeit geltende Gebot zu handeln, dass diese Kosten eben NICHT zum Abzug zuläßt. Jetzt ist der Gesetzgeber gefragt, ob er den Richterspruch in einen allgemein gültigen Gesetzestext gießt.
LG Fred

Beim 400-Euro-Job sind die Werbungskosten nicht relevant. Keine steuerpflichtigen Einnahmen = keine Werbungskosten.
Wenn der Student gleichzeitig Gewerbetreibender ist, müssen eventuelle Verluste aus nichtselbständiger Arbeit mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb verrechnet werden.
Erst, was darüber hinausgeht, kann vorgetragen werden.

Fazit: Solange das (positive) Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages (ca. 8.000 Euro p.a.) liegt wirken sich die Werbungskosten nicht steuermindernd aus.
Erst, wenn meine gesamten Einkünfte negativ sind, können diese vorgetragen werden. Insofern ist es denkbar, dass die gesamten Kosten des Erststudiums verpuffen und sich nicht steuermindernd auswirken.

leider ist nicht alles klar, denn was entschieden wurde, waren Einzelfälle

  • jo, der Stand der Dinge ist mir klar gewesen :wink:, mal schauen wie es in der Praxis in den folgenden Monaten umgesetzt wird / werden kann

Danke dir

Beim 400-Euro-Job sind die Werbungskosten nicht relevant.
Keine steuerpflichtigen Einnahmen = keine Werbungskosten.

  • Soweit so richtig, nun hatte ich noch nie den Fall, dass ich für ein 400,-€ Jobber eine Steuererklärung gemacht habe (wäre ja auch quatsch), aber wenn der BFH nun entscheidet man könne die Studienkosten als vorweggenomme Werbungskosten ansetzen, dann muss ich doch in der gleichen Steuererklärung aber auch meine Einkünfte (4.800,-€ p.a. bei 400,-€ mtl.) angeben!? An der Stelle würde ich gern mit euch weiterdiskutieren!

Erst, wenn meine gesamten Einkünfte negativ sind, können diese
vorgetragen werden.

  • Ist klar! :smile:

Insofern ist es denkbar, dass die gesamten
Kosten des Erststudiums verpuffen und sich nicht
steuermindernd auswirken.

  • Wie oben geschrieben, denke ich das nämlich auch. Also gibt man die 4800,-€ als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in seiner Erklärung an!?

Danke dir und ich warte gespannt aufn feedback!

Hallo Björn,

bei den sog. 400,- EUR Jobs rentiert sich nur eine Abgabe der Steuererklärung, wenn Lohnsteuer abgeführt wurde (eine Lohnsteuerkarte abgegeben). Oft ist aber da noch keine Steuer zu entrichten gewesen. Bei 0,- EUR Steuerzahlung, weil Steuer mit 2% pauschal vom Arbeitgeber übernommen, kann keine Einkommensteuer erstattet werden.

Es gibt teilweise die Möglichkeit des Verlustvortrags. Das ist jedoch nach der Art der Einkünfte verschieden. So kann es Sinn machen für die bis zu vier zurückliegenden Jahre eine Steuererklärung abzugeben.

Folgende Werbungskosten können z.B. geltend gemacht werden:
Studien- und Prüfungsgebühren, Kurskosten, Fachliteratur und andere Arbeitsmaterialien, wie z.B. Kopier- und Bindekosten. Anteilige Kosten für den Computer/Drucker (ca 30 %, 70% privat i.d.R. bei Arbeitnehmern), Monatskarte für Öffentl. Nahverkehr. Die Wohnkosten dürften eher in den privaten Bereich nach § 12 EStG fallen. Ein Versuch, diese anzugeben wäre es vielleicht wert.
Herzlichen Gruß
emh

Hallo Björn,

der 400,-€-Job ist - wenn pauschal versteuert - bei der Est-Erkl nicht relevant. Erst wenn LSt-Karte bei AG abgegeben wurde, sind diese Einkünfte als EK aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen. Davon ab dann natürlich die entsprechenden WK.

Die Kosten für das Studium sollten als WK bei nichtselbst. Arbeit angesetzt werden (i.d.R. geht man davon aus, dass hinterher Einkünfte auf „LSt-Karte“ erzielt werden). Führen die Kosten für das Studium zu einem Verlust aus nichtselbst. Arbeit und sind keine weiteren pos. Einkünfte vorhanden, führt dies zu einem möglichen Verlustabzug (Gesamtbetrag der Einkünfte = negativ). Sind positive andere Einkünfte vorhanden, werden sie aber vorher mit den neg. Einkünften verrrechnet, sodass ein Gewinn aus Gewerbebetrieb die Verluste „aufzehren“ kann.

Hoffe, konnte etwas helfen,
viele Grüße
hjs

der 400,-€-Job ist - wenn pauschal versteuert - bei der
Est-Erkl nicht relevant. Erst wenn LSt-Karte bei AG abgegeben
wurde, sind diese Einkünfte als EK aus nichtselbständiger
Arbeit anzusetzen. Davon ab dann natürlich die entsprechenden
WK

Erst einmal danke,

ich hätte gern eine klare Meinung / Aussage zu Folgendem: Wenn jemand monatlich Einkünfte aus 400,-€ Job hat, keine Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber abgegeben hat und studiert, dann erzeugt er nur ein Verlust durch Angabe der vorweggenommenen Werbungskosten für sein Erststudium und gibt die 4800,-€ aus nichtselbständiger Arbeit (400,-€ Job) NICHT in seiner ESt- Erkl. an? Das kann ich nur schwer glauben! Viele Grüße, Björn

Bei 0,- EUR Steuerzahlung, weil Steuer
mit 2% pauschal vom Arbeitgeber übernommen, kann keine
Einkommensteuer erstattet werden.

Is klar, danke, mir ging es nur um eins: den vertikalen Verlustausgleich! Ich erzeuge durch Erststudium auf der einen Seite einen Verlust, erziele aber auch 4.800,-€ jährlich aus nichtselbständiger Arbeit (400,-€- Job)- werden hier die positiven Einkünfte mit den negativen verrechnet??? Ich bin mir sicher, das JA die einzig richtige Antwort ist, da man Einkünfte ja nicht einfach verschweigen kann / sollte auch wenn sie aus einem 400,-€ Job resultieren!?

Werbungskosten sind keine negativen Einkünfte. Werbungskosten zur Nichtselbständigen Tätigkeit §19 EStG sind unter §9 EStG zu finden. Hier heisst es, dass dies Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Dann folgt: Werbungskosten sind auch…

In R1 zur Besteuerung (§2EStG)ist das dann folgendermaßen zu Ermitteln:

Einkünfte nach Art ./. jeweiliger Werbungskosten
= Summe der Einkünfte. … Hinzurechnungen u. Abrechnungen = Gesamtbetrag der Einkünfte.
Auf letzteres zahlst Du Steuern. Bei ca. 8.000 EUR im Jahr fängt die Besteuerung an. Wenn du nur Einkünfte nach § 19 hast und du deine Zinserträge durch die Abgeltungssteuer begleichst, ist eine Steuererklärung nicht notwendig. Das ist kein Verschweigen.

Danke dir, ich hab das alles gelernt und kann es dir alles Nachts im Schlaf vorbeten; du scheinst mein Problem nicht zu verstehen.
Ich hab noch nie für einen 400,-€- Jobber ne Erklärung abgegeben- klar denn der Grundfreibetrag liegt ja bei 8.004,-€ und wird mit 4.800,-€ nicht überschritten! Nun möchte ich aber die für das Erststudium vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Wenn ich diese Werbungskosten ansetzen will um einen Verlust zu erzeugen, muss ich auch die Einkünfte aus meinem 400,-€- Job angeben und gegen die Werbungskosten fürs Erststudium rechnen- VERTIKALER VERLUSTAUSGLEICH? Kein Kap, keine Berechnungen, keine Definitionen, gerne erhellende Paragraphen, am Liebsten ein einfaches JA oder NEIN? Alles andere ist mehr als klar und danke für deine Bemühungen!

Werbungskosten sind keine negativen Einkünfte. Werbungskosten
zur Nichtselbständigen Tätigkeit §19 EStG sind unter §9 EStG
zu finden.

Hab ich nie behauptet; jedoch erzeugen vorweggenommene Werbungskosten für ein Erststudium einen Verlust in der Einkunftsart auf die „hin studiert“ wird!

Hier heisst es, dass dies Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind.

Fallsde ne Eselbrücke dafür brauchst; ik merks mir mit: ER, ER, SIE :wink:

Bei ca. 8.000 EUR im Jahr
fängt die Besteuerung an.

Nach den zwei Erhöhungen um jeweils 170,-€ in den Jahren 2008 und 2009 haben wir seit 2010 den Grundfreibetrag von 8.004,-€ erreicht - danke, alles kein Problem :wink:!

Hallo

das Schöne am 400,-€-Job ist, dass er pauschal versteuert wird. Somit sind alle fiskalischen Angelegenheit für den Jobbler erstmal erledigt.
Gleiches gilt für den Angestellten/Rentner, etc, der nebenbei einen 400,- Job ausübt. Dieser Job erhöht seine stpfl Einkünfte auch nicht.
Der 400,-€-Job zählt nicht zu den steurpflichtigen Einkünften.

Grüße
hjs

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Somit sind alle fiskalischen Angelegenheit für den
Jobbler erstmal erledigt.
Der 400,-€-Job zählt nicht zu den steurpflichtigen :Einkünften.

Vielen Dank für deine Erläuterungen - meine Frage ist damit geklärt! Ne gute Zeit, Björn.

Hallo Björn,
hier eine Erläuterung zu Deiner Frage:
Wer als Student höhere Aufwendungen getragen hat oder vom
Sonderausgabenabzug nicht profitiert, weil seine Ein-
nahmenzu gering sind, sollte mit Hinweis auf das Akten-
zeichen VI R7/10 gegen den Steuerbescheid Einspruch ein-
legen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des
BFH beantragen. Denn für das klassische Erststudium ist
die Frage des Werbungskostenabzuges noch nicht geklärt
(s. obiges Aktenzeichen). Derzeit berücksichtigt das
Finanzamt die Kosten nur in Höhe von maximal 4.000 €
als Sonderausgaben. Sollte der Werbungskostenabzug
mehr bringen als der Sonderausgabenabzug, weil die
Kosten über 4.000 € liegen, setzt man diese in der
Steuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten an.
Man muß die berufliche Veranlassung des erstmaligen
Studiums deutlich machen, indem man auf den Zusammen-
hang des Studiums mit künftigen Einnahmen verwiesen
wird. Gegen einen ablehenenden Steuerbescheid lege
man unter Hinweis auf die Revision VI R5/10 Einspruch
ein und beantragt das Ruhen des Verfahrens bis zur
entgültigen Entscheidung.
Einnahmen im Sinne des Steuerrechts sind alle Ein-
künfte die ein nichtselbstständiger Arbeitnehmer über
die Steuerkarte bzw. Steuerklasse 1 - 6 erzielt. Die
geringfügigen Einnahmen, z.B. bis 400 € werden pauschal
vvom Arbeitgeber versteuert und fallen im eigentlichen Sinne hier nicht an. Es sei denn sie werden ausdrück-
lich verlangt.
Ich hoffe geholfen zu haben.

Grüße tilgba

HALLO, LEIDER IST DER W-W-W-User ZUR ZEIT IN URLAUB UND KANN KEINE AUSKUNFT ERTEILEN.
MGF

Minijobs sind steuerfrei, gewerbliche Einkünfte dagegen steuerpflichtig. Beides muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.