Ertrag aus Windpark-Verkauf

Hallo Experten!
Folgender Fall:

Ein Rentner, der aufgrund seiner niedrigen Einkuenfte von der Eink.steuererklaerung befreit ist, verkauft nun eien alte Investition Windpark). Er erhaelt auf die (Modell) 10 000 Euro, die er
2004 investiert hat heute 7000 Euro.  Die muss er natuerlich versteuern.
Er hatte aber 2004 (Projekte wurden vom Bund steuersubventioniert)  relativ hohe Steuerverguenstigungen fuer seine Investition erhalten und sparte seinerzeit Steuern …

Muss er diesen damaligen Steuer"gewinn" heute ggf. nachzahlen, wenn er 2015 sein Objekt verkauft?

Gruss

Mike

Hallo Mike,

ein Veräußerungsgewinn wird nur erzielt, wenn aus dem Windpark Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfielen. Wenn der Windpark ohne Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei betrieben wurde, gibt es keinen Veräußerungsgewinn.

Der Veräußerungsgewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen Erlös und Buchwert.

Der Buchwert sind die damaligen Anschaffungs- und Herstellungskosten minus seit Anschaffung geltend gemachte Abschreibungen.

Auf so einen Veräußerungsgewinn kann der Rentner einmal im Leben einen Freibetrag von 45.000 € in Anspruch nehmen - in diesem Fall bleibt es bei einer Festsetzung von Null Einkommensteuer.

Ob andere Subventionen an die Dauer des Besitzes gebunden waren, hängt davon ab, was für welche das waren.

Schöne Grüße

MM

Danke!!

Na ja - der Windpark (Beteiligung) wurde sicher auch mit Gewinnabsicht erworben.

„Der Veräußerungsgewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen
Erlös und Buchwert.“

Das heisst in geschilderten Fall

7000 - 10 000 > Verlust > 3000 ?

„Der Buchwert sind die damaligen Anschaffungs- und
Herstellungskosten minus seit Anschaffung geltend gemachte
Abschreibungen.“

Also 10 000 - Abschreibungen, die geltend gemacht wurden (vielleicht waren es sogar 100 Prozent damals) - dann:

10 000 - 10000 plus Veraeuserung 7000 > zu verstueren 7000 ?

Das mit dem einmaligen 45 000 Euro Freibetrag, woher kommt das denn? Ich meien, was hat sich der Finanzminister dabei gedacht?

Gruss!

Mike

Servus,

ja - wenn die Subventionierung über Abschreibungen oder Sonderabschreibungen lief (ich weiß nicht, ob es da sowas gab), und die Anlage ganz abgeschrieben ist, ist der gesamte Erlös 7.000 ./. 0 = 7.000 Veräußerungsgewinn.

Der Freibetrag auf Gewinne aus Veräußerung ganzer Betriebe von 45.000 € „einmal im Leben“ für Leute ab 55 oder bei dauernder Berufsunfähigkeit ist dafür gedacht, dass die Veräußerung von Gewerbebetrieben bei Betriebsaufgabe den oft genug eh nicht auf Rosen gebetteten Betreibern kleinerer Betriebe nicht so weh tut und ggf. Geld verbraucht, das eigentlich als Teil der Altersversorgung gebraucht würde. Dieser Freibetrag wird übrigens ab einem Veräußerungsgewinn von 163.000 € abgebaut, bei 208.000 € und mehr ist er dann weg - ist also tatsächlich nur für Betriebe mit einer übersichtlichen Größe gedacht.

Schöne Grüße

MM

Der Freibetrag auf Gewinne aus Veräußerung ganzer Betriebe von
45.000 € „einmal im Leben“ für Leute ab 55 oder bei dauernder
Berufsunfähigkeit ist dafür gedacht, dass die Veräußerung von
Gewerbebetrieben bei Betriebsaufgabe …

Auch Servus (nach Bayern :smile:) ?

Nun - der ganze Betrieb Windpark wird ja nicht veraeussert.
Es ist ja nur Anteil den der „Rentner“ haelt, also 10 00 Euro Einlage (Kommandit glaube ich).

Gruss

Mike

Servus,

ah ok. Es kann sein, dass das trotzdem funktioniert - es kommt darauf an, wie die Beteiligung genau organisiert ist (Kapitalgesellschaft? Personengesellschaft? Voll- oder Teilhafter?). Hier ist mal der maßgebliche http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html zum in Ruhe durchlesen (einschließlich der entscheidenden Verweise auf § 15 EStG am Anfang, für die Definitionen).

Erster Schritt ist die Klärung, wie die Beteiligung organisiert ist. Davon abhängig dann der zweite, wie genau der Veräußerungsgewinn dann aussieht: Wenn es sich z.B. um eine Kommanditgesellschaft handelt, gibt es ein Kapitalkonto mit einem Buchwert, der mit dem Veräußerungserlös zu vergleichen ist.

Schöne Grüße

MM

Wie die Beteiligung :organisiert ist?

GmbH & Co. KG. - der Betreffende ist also Kommanditist , nicht Komplementaer.

Davon abhängig dann der zweite, wie genau der

Veräußerungsgewinn dann aussieht: Wenn es sich z.B. um eine
Kommanditgesellschaft handelt, gibt es ein Kapitalkonto mit
einem Buchwert, der mit dem Veräußerungserlös zu vergleichen ist.

Es muss wohl vom Verkaufserlös von 10 000 Euro das positive Kapitalkonto
von wohl 1500 abgezogen werden.

Aber ob der Rentner als Kommanditist den Steuerfreibetrag (max. 45 000) in Anspruch nehmen kann?

Gruss!

Mike

Servus,

GmbH & Co. KG. - der Betreffende ist also Kommanditist, nicht Komplementär.

Schade - kein „Mitunternehmer“ im Sinn von § 15 Abs 1 S 1 Nr. 2, also kein Freibetrag für Betriebsaufgabe.

Es muss wohl vom Verkaufserlös von 10 000 Euro das positive Kapitalkonto von wohl 1500 abgezogen werden.

Ja, so wird das laufen. Eventuell noch ein bisschen Nebenkosten der Veräußerung, falls welche angefallen sind, abgezogen.

Aber ob der Rentner als Kommanditist den Steuerfreibetrag (max. 45 000) in Anspruch nehmen kann?

Das kann er dann nicht, aber er kriegt einen ermäßigten Steuersatz gem. § 34 EStG. Das Untier ist nicht sehr hübsch zu lesen, aber wenn man bei dem Knoten anfängt, der am ehesten lose zu kriegen ist, kriegt man es schon glattgezogen.

Schöne Grüße

MM

So, nachdem ich eine Weile lang nur mitgelesen habe, habe ich mich entschlossen, mich nun doch anzumelden, obwohl mir dieses Anonym-Getue etwas gegen den Strich geht.

Servus,

GmbH & Co. KG. - der Betreffende ist also Kommanditist, nicht Komplementär.

Schade - kein „Mitunternehmer“ im Sinn von § 15 Abs 1 S 1 Nr.
2, also kein Freibetrag für Betriebsaufgabe.

Ich sehe nicht, warum ein Kommanditist nicht MU sein sollte, siehe H 15.8(1) EStH. Die MU-Initiative ist zwar nicht so stark ausgeprägt, aber das MU-Risiko besteht ja bereits kraft Gesetz.

Der Freibetrag wird auch dem Kommanditisten gewährt, der seinen (ganzen) Kommanditanteil veräußert.

EB

Servus,

ich hatte das Kriterium „Mitunternehmerrisiko“ verkehrt definiert und für Teilhafter eben wegen des für sie beschränkten Risikos voreilig ausgeschlossen. Das ist aber nicht haltbar - der von Dir zitierte Hinweis ist eindeutig.

– Ach übrigens: Wir haben hier fast alle mal unter Klarnamen geschrieben; es ist meines Erachtens schon gut verständlich, wenn das jemand nicht mehr möchte und ändert letztlich nichts daran, dass man sich dann eben unter seinem Nick mehr oder weniger kennen lernt. Ein größerer Verlust sind die noch vor ein paar Jahren bei den meisten recht aussagekräftigen und heute leeren „Visitenkarten“ - das hat mit einer recht unklaren Verbindung zu facebook zu tun, die vom Betreiber dieses Forums vor einiger Zeit einmal bestätigt und seither eher vage dementiert wird.

Schöne Grüße

MM

Servus,

ich hatte das Kriterium „Mitunternehmerrisiko“ verkehrt
definiert und für Teilhafter eben wegen des für sie
beschränkten Risikos voreilig ausgeschlossen. Das ist aber
nicht haltbar - der von Dir zitierte Hinweis ist eindeutig.

Oh je! Jetzt wird es schwer fuer den Nichtsteuerfachmann !

Heisst das nun Freibetrag 45 000 Ja oder Nein?

Danke!

Mike (Michael O.)

Heisst das nun Freibetrag 45 000 Ja oder Nein?

Ja, und ich habe auch keinen Hinweis und keine Richtlinie gefunden, nach der der Freibetrag runterzubrechen wäre auf den Anteil an der Gesamthand.

Danke fuer Deine/Eure Muehe!!!

Ist sicher interessant fuer andere, wenn sie hier nach dem Thema suchen.

Kann jemand noch den Paragraphen nennen, auf den sich der
Betreffende „Windpark-Kommanditist“ bei Veraeusserung - wegen des Freibetrages - beziehen kann?

Danke!

Mike

Kann jemand noch den Paragraphen nennen,

Das tat Aprilfisch in ^5 bereits. Es ist § 16 EStg.

Danke nochmal!

Werde diesen Themen-Link kopieren und Euch dann
(wohl erst Mitte 2016 Bescheid sagen!)

Mike

Hallo Mike,

zur Technik: Der Veräußerungsgewinn wird formlos ermittelt (Darstellung: Erlös minus Kapitalkonto offen gegeneinander abgesetzt, Nachweis zum Kapitalkonto in Kopie dazu). Der Betrag kommt dann in (gültig für das Formular 2014, da wird sich vermutlich im kommenden Jahr nicht viel ändernd) Zeile 31 - Feld 24/25 - der Anlage G. Zeile 4 (Feld 10/11) muss dabei leer bleiben, sonst wird der Betrag doppelt berücksichtigt.

Schöne Grüße

MM

Danke.

Wie gesagt, der Rentner hier macht ja schon seit langem keien Steuererklaerung mehr.

Vielleicht sollte er das ganze (Verkaufsvertrag und von Dir genannte Bescheinigung)
ans Finanzamt formlos senden mit dem Hinweis auf den Freibertrag,
weil ja dann eh kein
Einkommen anfaellt, was zu versteuern waere?

gruss

Mike

Servus,

das wird nicht so gut funktionieren, weil mit der NV-Bescheinigung immer verbunden ist, dss sich die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse nicht oder nicht wesentlich ändern.

D.h. in dem Jahr, in dem eine wesentliche Änderung = Veräußerung der Windpark-Beteiliigung stattfindet, braucht es so oder so eine Steuererklärung, auch wenn keine ESt festgesetzt wird.

Nachher wieder nicht mehr.

Schöne Grüße

MM