Ertragsanteil Rente

Hallo,
ich habe folgende Fragen bzgl. Finanzamt.

Man stelle sich vor, beide verheiratet, er Verdiener, sie ne
kleine EU Rente. Der Ausgleich findet immer nach Splittingtarif statt. Sein Verdienst, nach Abzug der Werbungskosten, im Jahre 2002
rd. 47.000 Euro, im Jahre 2003 rd. 48.000 Euro. Ihre Rente in den beiden Jahren nur um 100 Euro gestiegen. Der Ertragsanteil ihrer Rente wurde im Jahre 2002 mit 2 v. H. berechnet, im Jahre 2003 aber mit 7 v. H. Wieso der große Unterschied im Ertragsanteil, bei fast gleichbleibender Rente. ?

Ist es rechtlich richtig, das die zumutbare Eigenbelastung für Gesundheit usw. prozentual von den Gesamteinkünften (nach Abzug der WK), berechnet wird und nicht erst nach Abzug eines zusätzlichen Behindertenpauschbetrages (50 % Behinderung). ?

  1. Kann man die Kosten für Zahnimplantate auch geltend machen. ?
    Wäre dann eine getrennte Veranlagung evtl. sinnvoller - wenn sie die Implantate zahlen muß, aber nur ne kleine Rente hat - ich meine in Bezug auf die dann sog. zumutbare Eigenbelastung. ?

Vielen Dank im voraus
Birgit

Hallo Birgit,

Man stelle sich vor, beide verheiratet, er Verdiener, sie ne
kleine EU Rente. Der Ausgleich findet immer nach
Splittingtarif statt. Sein Verdienst, nach Abzug der
Werbungskosten, im Jahre 2002
rd. 47.000 Euro, im Jahre 2003 rd. 48.000 Euro. Ihre Rente in
den beiden Jahren nur um 100 Euro gestiegen. Der Ertragsanteil
ihrer Rente wurde im Jahre 2002 mit 2 v. H. berechnet, im
Jahre 2003 aber mit 7 v. H. Wieso der große Unterschied im
Ertragsanteil, bei fast gleichbleibender Rente. ?

Bei der EU Rente handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente, deren Ertragsanteil aus der Tabelle zu § 55 EStDV erkennen kannst. Normalerweise wird der Ertragsanteil einmalig bei beginn der Rente festgestellt und zwar abgestellt auf den Übergang in die normale Altersrente mit dem 65. Lebensjahr. Es gibt aber auch Fälle von EU Rente die aufgrund des Rentenbescheides immer wieder neu festgestellt werden müssen, z.B. EU Rente für 5 Jahre oder so, dann wird der neue Ertragsanteil in 5 Jahren erneut berechnet. Warum der Sprung bei dir ist, läßt sich so nicht sagen, da mir dein Rentenbescheid nicht vorliegt und die darin aufgeführten zeitlichen Bedingungen.

Ist es rechtlich richtig, das die zumutbare Eigenbelastung für
Gesundheit usw. prozentual von den Gesamteinkünften (nach
Abzug der WK), berechnet wird und nicht erst nach Abzug eines
zusätzlichen Behindertenpauschbetrages (50 % Behinderung). ?

Jo, ist rechtlich richtig (§ 33 (1) i.V.m. §2 (4) EStG)

  1. Kann man die Kosten für Zahnimplantate auch geltend machen.

Klar, als AgB

?
Wäre dann eine getrennte Veranlagung evtl. sinnvoller - wenn
sie die Implantate zahlen muß, aber nur ne kleine Rente hat -
ich meine in Bezug auf die dann sog. zumutbare Eigenbelastung.
?

Das ist ein Rechenspiel. Je nach Höhe Deiner Rente würde der %-Satz von max7 auf min. 5% sinken. Hier stellt sich jedoch für mich die Frage, ob Du mit Deiner Rente überhaupt in die Steuerpflicht kommst. Wenn nicht, dan wirken sich die AgB bei dir natürlich auch nicht aus. Im Gegensatz zur Zusammenveranlagung, da wirken sie sich wahrscheinlich eher aus. Außerdem entfällt der Vorteil des Splittingtarifs für Euch. Desweiteren gehe ich davon aus, das Dein Mann die Steuerklasse 3 gewählt hat, und der müßte wahrscheinlich bei einer getrennten Veranlagung mit einer ordentlichen Nachzahlung rechnen. Und das wollt ihr sicher beide nicht.

Wenn der Sachverhalt jedoch ein anderer sein sollte, dann poste nochmal, damit wir uns neu Gedanken machen können.
Gruß
Michael

Hallo Birgit,

habe ich vorhin noch vergessen. Ab 2005 gilt auch für die EU Rente das Alterseinkünftegesetz. Das bedeutet für Dich, das ab 2005 Deine Rente mit 50% besteuert wird. Den sogenannten Ertragsanteil gibt es dann für die nachgelagerte Besteuerung nicht mehr. Die Lücke (sogenannte Escape-Klausel) wird leider für dich nicht greifen, zumindest schließe ich das aus Deinem Sachverhalt. Also ab 2005 wird es für Euch noch heftiger.
Gruß
Michael