Ertragswert eines Grundstückes

Guten Abend liebe Mitleser,
folgende Tatsachen:

mein Vater ist im vergangenen Jahr verstorben und hat meine Mutter( ehelich)und mich enterbt.
Der Nachlass ist angeblich negativ.
Es bestehen zwei Grundstücke, eines davon ist von der Bank auf einen Wert von 280000 Euro festgesetzt worden
Eine Bank setzt den Wert normalerweise auf 60% fest.Schulden sind 250000 Euro. Mieteinnahmen belaufen sich auf ca. 1500 Euro.
Wie verhält es sich mit dem Ertragswert bei einem Wertgutachten? Ich fürchte ein Gefälligkeitsgutachten, daher meine Frage:
Wie ist ein Ertragswert zu berechnen?
Vielen Dank

Ihre Frage betrifft nicht das Erbrecht. Aber dennoch folgendes:
Ein Kreditinstitut schätzt den Verkehrswert für ihre eigenen Zwecke; er hat somit nur für den Kunden einen Informationswert und kann keinen verbindlichen Faktor ausserhalb des Bank/Kunden-Verhältnis darstellen. Mit dem von Ihnen angegebenen Prozentsatz sprechen Sie offenbar die bankseitig übliche Beleihungsgrenze an. Diese wird natürlich ebenfalls von den Kreditgebern unterschiedlich ermittelt, und wird meistens nur hausintern sichtbar gemacht. Der Ertragswert ist einer der beiden üblichen Wertfeststellungsarten und geht von dem Jahres-Netto-Ertrag aus, der je nach Meinung des Anwenders mit einem Faktor von etwa 15 bis 22 Jahren multipliziert wird. Alle Zahlen sind lediglich Meinungsäusserungen des jeweiligen Schätzers. Selbst in einem Prozeß stellt das Ergebnis eines vom Gericht benannten vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nur eine Meinungsäusserung dar. Je gediegener, problematischer o.ä. das Projekt ist, desto unterschiedlicher werden die Meinungen sein.
H.G.
H.G.

Guten Tag Herr Gintemann,
Ihre Antwort hat mir sehr weitergeholfen. Ich bedanke mich bei Ihnen und wünsche noch einen schönen Sonntag

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Allerdings bin ich ein Grundstücksgutachter.

Der Ertragswert richtet sich vor allem nach den (künftigen) Einnahmemöglichkeiten; der wird eher bei vermieteten Objekten eingesetzt.

Sofern möglich wird meist der Verkehrswert maßgeblich - inbesodnere beim Famlienhäusern - sein - etwa dann, wenn Sie den Pflichtteil fordern.

Sollte das Gutachten von einem Sachverständigen des Gutachterausschusses erfolgen, ist ein Gefälligkeitsgutachten nicht zu erwarten.

Neben den ordentlichen Pflichtteil gibts auch noch den Ergänzungsanspruch - darauf sollten Sie achten.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:

http://www.pflichtteil-erbrecht.de
Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

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http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de