Hi,
eine 28jährige junge frau möchte von dem ehemann ihrer
leiblichen mutter, der nicht der biologische erzeuger ist,
adoptiert werden.
- muß diese junge frau den familiennamen ihrer mutter und
deren ehemannes annehmen? (sie hat seit der geburt den
nachnamen des biologischen erzeugers, somit einen anderen
nachnamen als ihre erneut verheiratete mutter)
Ob sie muss, weiß ich nicht, aber sie kann es auf jeden Fall.
§ 1757 Name des Kindes
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz).
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Es sieht wohl so aus, als könne das Kind die Namensangleichung verhindern, indem es sich der Erklärung nicht anschließt … hm Moment, aber nur, wenn die Ehegatten keinen Ehenamen führen … ist mir nicht ganz klar, wie das zu verstehen ist.
Da sollte man den Notar genau dazu befragen.
- welche rechte und plichten hätte sie gegenüber ihrem
wahlvater?
Alle, die sie gegenüber dem leiblichen Vater hat.
- welche rechte und plichten hätte sie gegenüber ihrem
biologischen erzeuger? (erbrecht, unterhaltsrecht,
unterhaltspflicht…)
Wenn die Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme durchgeführt wird, dann erlischt das Verwandschaftsverhältnis zum leiblichen Vater, ansonsten nicht, dann bleiben Rechte und Pflichten bestehen.
Eine Annahme eines Erwachsenen mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme ist u.a. möglich, wenn, wie in diesem Fall, der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c).
Aber: „Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.“ (§ 1772 Abs. 1 Satz 2). Welches solche Interessen sein könnten, sollte man ebenfalls beim Notar erfragen.
- muß der biologische erzeuger dieser adoption zustimmen?
Nein, § 1747 BGB (Einwilligung der Eltern) ist bei Erwachsenenadoptionen nicht anzuwenden (siehe §1768 Abs. 1 BGB).
Wenn aber das Kind verheiratet ist, ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich (§ 1749 Abs. 2 BGB).
Die Annahme eines Volljährigen muss vom Annehmenden und Anzunehmenden gemeinsam beim Vormundschaftsgericht beantragt werden. Dieser Antrag muss meines Wissens in Form einer öffentlichen Urkunde erstellt werden, will heißen, man muss zum Notar. Dies ist aber auf jeden Fall zu empfehlen. Man muss im Antrag sehr genau darlegen, dass, wie und warum zwischen Annehmendem und Anzunehmendem ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist und weiter fortbesteht, sonst kann der Antrag abgelehnt werden („Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.“ § 1767 Abs. 1 BGB).
Glücklicherweise sind die Notargebühren für Adoptionen sehr gering (man könnte geradezu Mitleid bekommen), ich habe was von 35 EUR im Kopf.
Der/die Betroffene(n) sollte(n) auf jeden Fall zum Notar gehen, dieser erklärt einem das alles. Und man sollte einen Notar nehmen, der mit Erwachsenenadoptionen Erfahrung hat, da man hier durchaus etwas verderben kann, wenn man es falsch anpackt.
Grüße
Sebastian