Herr X stellt öffentlich eine Behauptung über Herrn Y auf. Herr Y soll THC konsumieren.
Zeuge ist die Lebensgefährtin von X, selbst mit Drogenkarriere. Letzter, diesbezüglicher Kontakt zwíschen Lebensgefährtin und Y soll 2011 gewesen sein.
Y überlegt Strafanzeige wegen „übler Nachrede“ zu stellen, da durch diese Aussagen seine berufliche Kariere bedroht ist.
Was heisst in diesem Kontext aber „erweislich wahr“?
Muss X Beweise vorlegen oder ermittelt die Staatsanwaltschaft ob an der Aussage etwas dran ist?
Muss X Beweise vorlegen oder ermittelt die Staatsanwaltschaft
ob an der Aussage etwas dran ist?
Das Konsumieren von Drogen ist kein Fall für den Staatsanwalt, sondern lediglich deren Besitz und der Handel damit. (Mit dem Konsumieren hat man sich ja des illegalen Besitzes entledigt, ein Fall von tätiger Reue.)
Jenseits der Beweisproblematik: Die öffentliche Verbreitung selbst einer erweislich wahren Tatsache kann den Straftabestand der Beleidigung erfüllen, § 192 StGB, womit der Behauptende auch zivilrechtlich für Schäden haftbar gemacht werden könnte.
nun ja, die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens zusammen mit der Strafanzeige dürfte die einfachste Form sein, diese Aussage zu widerlegen, und dem Verwender nachzuweisen, dass er eine unwahre Tatsache behauptet hat.