Erweitertes Führungszeugnis negativ: Kein 1,50 Arbeitsgelegenheit (AGH)

Hallo, nehmen wir an, jemand beziehe AlGII und hätte sich neulich um eine AGH bei der Arge beworben. Dritter Anlauf: Zunächst beim Caritas-Stromcheckdienst (kein Führungszeugnis wurde hier beantragt, zunächst wird er „angestellt“, aber der Job wegen PC-Tätigkeitgkeit (Problemaugen) nicht machbar gewesen.
Dann wäre ihm „Übergangsheim für Flüchtlinge“ vorgschlagen - bei einer Vorstellung beim Sozialamt (anscheinend seien d i e d a für die AGH´s zuständig). Der Job sei aber plötzlich doch schon vergeben (weiß dort eine Hand nicht, was die andere tut?). Dort würden dann genau zwei (warum nur zwei?) Stellen vorgeschlagen: Wahlweise Lesetraining mit Kindern oder Mobile Seniorenbegleitung (alte Menschen daheim aufsuchen und sich kümmern, von Fensterputzen bis Einkaufen gehen).
Nach einer Vorstellung bei einer Sozialpädagogin (Dobeq) haber er einen Anruf bekommen, er könne anfangen. Dann käme Post vom Sozialamt, die „Maßnahme“ käme leider aufgrund zweier Einträge im Erweiterten Pol. Führungszeugnis nicht in Frage. Anruf dort, was los sei: „Zweimal Trunkenheit im Straßenverkehr, einmal davon vorsätzlich, beides von 2014, allenfalls käme noch eine AGH im Grünen wie Friedhof“ in Frage.
2014 sei er gleich zweimal auf dem Rad mit Promille (über 1,7) erwischt worden. Beidesmal Geldstrafe über je ca 600 EUR inkl. Gebühren, die er noch heute in Raten abstottere.

Die Fragen:

Laut Wikipedia stehen nur Strafen ab 90 Tagessätzen im polizeilichen Zeugns, warum dann diese zwei Dinger?

Oder könnte der Sachbearbeiter in seinem „Bedauernschreiben“ (Job leider nicht möglich) das Bundeszentralregister meinen, in dem ja a l l e s drinsteht?

Warum hat der überhaupt das Erweiterte Zeugnis beantragt, das doch allein dem Kinder-und Jugendschutz dienen soll, wie ich das verstehe, meine AGH aber als Tätigkeit mit alten Menschen gedacht wäre? Kann es „auf Vorrat“ beantragt worden sein für Künftiges im Jugendbereich?

Der hypothetische Fünfundvierziger habe ebenfalls, engagiert, Sozialpädagogik studiert mit einem Diplom von 1,7. Könnte er das jetzt in die Tonne kloppen, wenn seine Vorstellungen bereits bei einer simplen AGH wegen der zwei Promillefahrten scheiterten?

Bringt es etwas, einen Rechtsanwalt zu nehmen, um dagegen vorzugehen?

Im Sozialen Bereich habe er nie ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt, nicht einmal die Staatliche Anerkennung ?.

Sind die Einträge nach fünf Jahren raus, oder wann?

Bitte Antworten nur auf die Fragen, zu den zwei Radfahrten mit Promille (vor allem moralischer wie psychologischer Natur) bestehen bereits genug Antworten anderswo,
danke!

nachtrag: das bundeszentralregister ist meines wissens nach nur eine zentrale sammlung sämtlicher erweiterten führungszeugnisse. es ist auch der ort wo die polizei anfragt wenn sie es bei einer personenkontrolle genauer wissen wollen wer vor ihnen steht. es bringt also rein gar nichts auf die frage „ob man schonmal etas mit der polizei zu tun hatte?“ mit nein zu antworten wenn es doch so war.

Servus,

zu den Fristen vgl. §§ 34 und 46 BZRG.

§ 34 BZRG gilt für das Führungszeugnis und für das erweiterte Führungszeugnis.

Das hier:

ist eine Legende, die den Fragesteller unnötig verunsichert und ängstigt.

Schöne Grüße

MM

der grund ist ganz einfach zu erklären, bei den dir zuletzt angebotenen agh’s handelt es sich um vertrauenspositionen und da braucht es halt ein einwandfreies führungszeugnis! es gibt arbeitgeber die nehmen es sehr genau und wieder andere denen es egal ist. machen kannst du da gar nichts, es bleibt jedem arbeitgeber selbst überlassen welche vorraussetzungen er von den arbeitnehmern fordert. gerade in vertrauenspositionen finde ich es auch nicht unbedingt verkehrt es da etwas genauer zu nehmen auch wenn ein makelloses führungszeugnis kein garant ist.
aus dem erweiterten führungszeugnis wird nichts wieder gelöscht, jede strafrechtliche verurteilung bleib dort bis an dein lebensende gespeichert!

Servus,

offenbar ist „es“, das da verwehrt hat, nicht an deutsche Gesetze gebunden.

Hast Du die angegebenen Quellen eigentlich gelesen?

Schöne Grüße

MM

nö wozu wenn ich hier meinen persönlichen erfahrungsbericht wiedergebe? ich sagte lediglich das diese mir gegenüber vom erweiterten führungszeugnis sprachen und ob es tatsächlich dieses war worüber sie redeten meiner kenntnis entzieht! fakt ist sie wollten von mir ein erweitertes führungszeugnis welches ich beantragt aber nie zu sehen bekommen habe da es mir nicht ausgehändigt sondern direkt an die für die zulassung zuständige behörde weitergeleitet wurde. weiter weis ich das ich vor jahren mal in eine personenkontrolle geraten bin und ich im hintergrund die antwort auf die frage nach meiner person hören konnte: ehemals xxx! und das über zehn jahre nach der verurteilung zu einer bewährungsstrafe.

ach deswegen wurde mir die prüfung zur sicherheitsfachkraft verwehrt! großes führungszeugnis nicht einwandfrei wegen einer jugendsünde die mehr als 15 jahre zurück liegt. so wurde es mir zumindest mitgeteilt, mag natürlich sein das die dann doch das zentralregister meinten wenn es denn einen unterschied macht. aber ich weis es noch genau als wäre es gestern gewesen das die vom „großen führungszeugnis“ redeten als sie es mir mitteilten und mir erklärten das dort alles wofür du jemals durch einen richter verurteilt wurdest drin steht und auch stehen bleibt.

Servus,

da bist Du aber arg untertänig, wenn Du meinst, „sie“ wären nicht an geltendes Recht gebunden.

Hier, ich hab Dir das mal kopiert, dann hast Du weniger Mühe mit dem Auffinden:

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
§ 34 Länge der Frist

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
1.
drei Jahre
bei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
d)
Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
e)
(weggefallen)
2.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.
(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 und des Absatzes 2 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

Bloß Lesen musst Du bitte noch selber.

Schöne Grüße

MM

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gut zu wissen ändert aber leider nichts an anscheinend gängiger praxis. einzige möglichkeit wäre auf löschung zu klagen, bringt mich aber auch nicht weiter weil das kind schon in den brunnen gefallen ist und sich die sache für mich erledigt hat.

Servus,

dass sich irgendwas für Dich erledigt hat, steht hier nicht zur Debatte. Die vorgelegte Frage war eine andere.

Schöne Grüße

MM