Erweiterung des Geschäftsbereichs bei freiberufl. Tätigkeit

Hallo,

angenommen, eine freiberuflich tätige Lehrkraft (Nachhilfe/Sprachunterricht) übernimmt neuerdings ebenfalls freiberuflich und natürlich auch auf Rechnung für eine Firma im größeren Umfang recht gut honorierte Übersetzungsaufträge. An diese Aufträge könnte sie z.B. gekommen sein, weil diese Firma auf sie durch eine Anzeige für Sprachunterricht aufmerksam wurde.

Nehmen wir weiter an, besagte Lehrerin hat nicht vor, für ihre Übersetzungsdienste öffentlich zu werben oder diese weiter auszubauen, so dass es im Bereich Übersetzungen bei diesem einen Auftraggeber bleiben würde. Im Bereich Nachhilfe/Sprachunterricht sind in diesem theoretischen Fall natürlich diverse andere Kunden vorhanden.

Müsste diese Veränderung dem Finanzamt gesondert angezeigt werden oder würde es genügen, wenn die Erträge erst in der Steuererklärung auftauchen?

Im Voraus vielen Dank!

Viele Grüße
Gwen

Nachhilfelehrer und Übersetzer
Hallo Gwendolyn,

wenn der Nachhilfeunterricht korrekt als Gewerbe angemeldet wurde, und die Einkünfte daraus als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und/oder veranlagt wurden, muss die Aufnahme der freiberuflichen Übersetzertätigkeit dem FA angezeigt werden.

Falls der Ertrag aus beiden Tätigkeiten zusammen den Grundfreibetrag bei der GewSt übersteigt, muss auf eine strikte kaufmännische und technische Trennung der beiden Tätigkeiten geachtet werden, da sonst die gewerbliche Tätigkeit als Nachhilfelehrer die freiberufliche Tätigkeit als Übersetzer „infiziert“.

Wichtig ist diese Trennung unabhängig vom steuerlichen Aspekt auch wegen der Rentenversicherungspflicht: Selbständige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig, selbständige Übersetzer nicht.

Also: Getrennte Kasse, getrennte Konten, getrenntes Büromaterial, Nutzungszeiten von PC und Peripherie aufzeichnen, Telefonrechnung aufgliedern bzw. bei Flatrate Nutzungsdauern protokollieren etc.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

wenn der Nachhilfeunterricht korrekt als Gewerbe angemeldet wurde, und die Einkünfte daraus als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und/oder veranlagt wurden, muss die Aufnahme der freiberuflichen Übersetzertätigkeit dem FA angezeigt werden.

Und wenn es sich dabei wie im UP dargestellt um eine freiberufliche Lehrtätigkeit handelt?

Falls der Ertrag aus beiden Tätigkeiten zusammen den Grundfreibetrag bei der GewSt übersteigt, muss auf eine strikte kaufmännische und technische Trennung der beiden Tätigkeiten geachtet werden, da sonst die gewerbliche Tätigkeit als Nachhilfelehrer die freiberufliche Tätigkeit als Übersetzer „infiziert“.

Also am besten gleich Beides freiberuflich.

Grüße

Hallo,

danke für eure Antworten. In diesem Fall wird angenommen, dass beides freiberuflich ausgeübt wird. Für die Lehrtätigkeit bestünde demnach bereits eine durch das Finanzamt anerkannte Freiberuflichkeit.

Die Frage ist nun, ob die angenommene freiberufliche Übersetzertätigkeit gesondert angemeldet werden müsste oder ob es okay wäre, wenn das FA erst durch die Steuererklärung davon in Kenntnis gesetzt würde?

Viele Grüße
Gwen

Hallo,

danke für eure Antworten. In diesem Fall wird angenommen, dass beides freiberuflich ausgeübt wird. Für die Lehrtätigkeit bestünde demnach bereits eine durch das Finanzamt anerkannte Freiberuflichkeit.

Die Frage ist nun, ob die angenommene freiberufliche Übersetzertätigkeit gesondert angemeldet werden müsste oder ob es okay wäre, wenn das FA erst durch die Steuererklärung davon in Kenntnis gesetzt würde?

Aus der Praxis heraus die Antwort, dass das dort keinen juckt. Es werden dann eben eine entsprechend höhere Einkommensteuer und Vorauszahlungen festgesetzt und fertig.

Grüße

Servus,

im Sachverhalt ist von Nachhilfeunterricht die Rede. Wenn man die Definition von Landmann/Rohmer zu § 14 GewO Rdn. 13 hernimmt:

„Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene = erlaubte), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art, sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung eigenen Vermögens.“

landet man mit Nachhilfeunterricht bei einem stehenden Gewerbe, weil dieser in der Regel keine höhere Bildung (= abgeschlossenes Studium) erfordert.

Es ist also jedenfalls sinnvoll, mal nachzuschauen, wie diese Tätigkeit bisher veranlagt worden ist. Auch wenn wir es hier mit § 18 I EStG und nicht mit § 14 GewO zu tun haben, würde ich mich nicht gar so fest darauf verlassen, dass sich Nachhilfeunterricht ohne zähe Streiterei mit der Finanzverwaltung als freiberufliche Tätigkeit klassifizieren lässt, und auch mit einer solchen ist noch nicht gesagt, dass das klappt.

Weil es sowieso sinnvoll ist, die beiden Betriebe zu trennen, damit die Rentenversicherung nicht so arg teuer wird, ist es dann kein großer zusätzlicher Aufwand, die Trennung für die ESt durchzuhalten.

Dass bei der Gemeinde in so einem Fall vermutlich niemand einer unterbliebenen Gewerbeanmeldung nachgehen wird, steht auf einem anderen Blatt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Blumepeder,

in diesem Fall muss angenommen werden, dass die freiberufliche Tätigkeit schon seit Jahren offiziell vom Finanzamt anerkannt ist, und zwar nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sogar zum Teil USt-befreit, da eine entsprechende (die durch Studium und 2. StEx gegebene Qualifikation berücksichtigende) Bescheinigung der Bezirksregierung vorliegt. Natürlich ist auch davon auszugehen, dass schon seit Beginn der Tätigkeit ordnungsgemäß Rentenversicherung gezahlt wird.

Es geht jetzt nur um die hypothetische Erweiterung, die freiberuflich, unter Ausweisung von USt und Abführen sämtlicher Sozialabgaben erfolgen soll.

Viele Grüße
Gwen

Hallo Gwendolyn,

Übersetzer brauchen keine Sozialabgaben abführen: Sie gehören nicht zu den rentenversicherungspflichtigen Selbständigen.

Daher ist eine Trennung der beiden Betriebe unter Umständen nützlich. Falls der Lehrer/Übersetzer freilich daran glaubt, dass künftige Leistungen der staatlichen Rentenversicherung in einem ähnlichen Verhältnis zu den bezahlten Beiträgen stehen werden wie Leistungen aus einer eigenverantwortlichen Geldanlage, wird das nicht notwendig sein.

Nebenbei: Wie genau ist denn im vorliegenden Fall die Anerkennung des Nachhilfeunterrichts als freiberufliche Tätigkeit durch das FA erfolgt? Hat da eine Betriebsprüfung stattgefunden?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder