Erwerbsfähigkeit Minderjährige

Hallo,

ich habe folgende Frage:

Wenn Kinder eines Alg II Empfängers, welche bisher Sozialgeld erhalten haben, das 15. Lebensjahr vollenden, ändert sich dadurch ihr Status, und wenn ja, ggf. wie?

Ich kann mir vorstellen, dass der Jugendliche aus dem Alg II/Sozialgeld-Bezug der Eltern wegfällt, wenn er eine Lehre/betriebliche Ausbildung beginnt und Ausbildungsvergütung erhält.

Wie sieht es jedoch aus, wenn der Jugendliche z.B. Schüler eines Gymnasiums oder einer Fachoberschule wäre? Wäre er dann trotzdem erwerbsfähig? Gäbe es einen Unterschied in der Erwerbsfähigkeit, je nachdem ob er eine Halbtagssschule oder eine gebundene Ganztagsschule besucht?

Müsste ein Schüler ab dem 15. Lebensjahr unabhängig von seinen Eltern einen Alg II-Antrag stellen oder würde er weiterhin in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern geführt? Und würde er dann Alg II oder Sozialgeld erhalten? Oder wäre für ihn dann vielleicht gar nicht mehr die ARGE sondern das Sozialamt zuständig (SGB XII)?

Oder jetzt mal ganz negativ gefragt: Könnte eine ARGE von einem Jugendlichen verlangen die Schule (z.B. Gymnasium) abzubrechen und eine Lehre zu beginnen, um so die Hilfsbedürftigkeit zu beenden?

Oder: Kann die ARGE einen Schüler, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, dazu auffordern, täglich 3 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen?

Danke schon mal für die Aufklärung

Tanja

Hi,

für Schüler ab 15 ändert sich nichts, außer dass sie die gleiche Regellseistung statt Sozialgeld erhalten.
Es ist nichts zu unternehmen, als demnächst eine Schulbescheinigung für den Schulbedarf im August einzureichen.

Gruß
Ingo

Hallo
Ob das Kind rechnerisch aus der Bedarfsgemeinschaft fällt, ist abhängig von seinem eigenen anrechenbaren Einkommen… nicht vom Alter. Wenn z.B. ein Baby seinen eigenen Bedarf (= Regelsatz + anteilige Unterkunftskosten) durch eigenes Einkommen ( aus z.B. Kindergeld, Unterhalt/svorschuss, Wohngeldanspruch) decken kann, fällt es auch aus der BG und lebt dann mit den Eltern „nur“ noch in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen…genauso wie ein 15 Jähriger in derselben Situation.

Es bleibt grundsätzlich alles beim Alten. An konkreten „Änderungen“ ab 15 Jahren würde mir jetzt spontan nur einfallen, dass bei eigenem Einkommen aus Erwerbstätigkeit nun ggf. die Freibeträge nach §§11, 30 SGB II anfallen. (Bis 15 Jahre galt § 1 Abs. 1 Nr. 9 ALG II-V). Auf die erforderliche Schulbescheinigung wurde ja schon hingewiesen.
Und guck’ auch mal hier in die Info-Kästen: http://www.spiegel.de/schulspiegel/leben/0,1518,7076…

LG