Erwerbsgemeinschaft, Grundbucheintrag und Erbe

Liebe Forumsteilnehmer,

ich wollte nachfragen ob ich das Erbrecht richtig verstehe.

  • Es liegt eine Ehe mit dem Standardfall einer Erwerbsgemeinschaft vor.
  • Nach der Eheschließung erwirbt der Mann Wohneigentum. Im Grundbuch ist nur der Mann, nicht aber die Frau eingetragen.
  • Es existieren nur Kinder aus der ersten Ehe der Frau, die nicht vom Mann adoptiert wurden.

Wenn nun die Frau vor dem Mann versterben sollte, nehme ich an, passiert folgendes:

  • Ungeachtet der Eintragung im Grundbuch vererbt die Frau die Hälfte des Wohneigentums.
  • Der Mann erbt davon die Hälfte. Er besitzt dann 3/4 des Wohneigentums.
  • Die Kinder erben davon die andere Hälfte. Sie besitzen dann 1/4 des Wohneigentums. Der Mann muss sie in einer bestimmten Frist auszahlen.

Liege ich damit richtig?

Gruß
Carlos

Was steht im Kaufvertrag
Hallo Carlos,

ich sehe dies so:

Wenn im Kaufvertrag für die Wohnung vermerkt ist, daß der Mann nicht wesentliche Vermögensteile der Ehe veräußert, so ist er der alleinige Besitzer und damit wird gar nichts vererbt.

Gruß Christian

Anmerkung: Bei jedem Verkauf von Grundstücken durch mich (Mitarbeiter bei einem Bauträger) an Einzelpersonen, welche verheiratet waren / sind, mußte ich diesen Passus mit in den Kaufvertragsentwurf aufnehmen.

Hi Carlos,

Eigentümer des Hauses bzw. der Wohnung ist der Ehemann. Damit gehört beim Tode der Ehefrau dieses Vermögen nicht zum Erbe und wird nicht verteilt.

Gruß,
Francesco

Hallo Christian, hallo Francesco,

für den Fall, dass der Eintrag über die Wesentlichen Vermögensteile im Vertrag fehlt, sind euro Angaben leicht widersprüchlich. Das heisst, dass ich das Puzzel weiter zusammenflicken muss.

Für eure Mühe herzlichen Dank. :smile:

Gruß
Carlos

Hallo Carlos,

da die Ehefrau vorverstorben ist und der Ehemann beim Tod seiner Frau Alleineigentümer der Immobilie war, ändert sich durch den Erbfall an den Eigentumsverhältnissen nichts, der Ehemann bleibt Alleineigentümer. Die sich aus § 1365 BGB ergebende Verfügungsbeschränkung bei Verfügungen eines Ehegatten spielt in Deinem Fall keine Rolle, weil der Ehemann ja Eigentümer ist und nicht über sein Vermögen verfügt.

Gruß Wilhelm

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 Like

Herzlichen Dank (o.T.)