Erwerbsminderung bei Freiberuflern

Hallo zusammen,

ich möchte folgende Situation zur Debatte stellen:

– Angenommen, einem Freiberufler wird eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt, er kann aber noch etwas arbeiten.
– Angenommen, in manchen Monaten hat er gar keine Einnahmen.
– Angenommen, in anderen Monaten hat er Einnahmen, die nach Abzug von Steuern etc. einen Gewinn ausmachen, der ihm nur bei ¾, ½ oder gar ¼ Rente erlaubt wäre (1.830/2.480/3.020 EUR pro Monat)

Wie wird das gehandhabt?
Wann und auf welcher Grundlage muss er seinen Gewinn nachweisen?
Wird ihm die Rente nachträglich gekürzt, muss also zurückzahlen?
Wird er danach auf ½ oder ¼ Rente gesetzt?
Kann er später auf die volle Rente kommen?

Danke für Aufklärung!

Pipo

Hallo zusammen,

Hallo alleine,

Wie wird das gehandhabt?
Wann und auf welcher Grundlage muss er seinen Gewinn nachweisen?
Wird ihm die Rente nachträglich gekürzt, muß also zurückzahlen?
Wird er danach auf ½ oder ¼ Rente gesetzt?
Kann er später auf die volle Rente kommen?

die Regelungen des Hinzuverdienstes sind bei Selbständigen wesentlich schwieriger zu händeln als bei Beschäftigten. Etwas findet aber nicht statt: ein dauernder, d. h. monatlicher, Wechsel zwischen den Teilrenten.

Bei Selbständigen geht man eigentlich so vor, dass der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes herangezogen wird. Der hiernach ermittelte Gewinn vor Steuern wird für den Hinzuverdienst angesetzt und durch die Monate geteilt, in denen die selbständige Tätigkeit verrichtet wurde. Fortlaufend wird dann die Rente vorläufig voll oder als Teilrente – oder auch gar nicht – gezahlt.

Im Nachhinein erfolgt dann eine Überprüfung anhand des Einkommensteuerbescheides. Rückwirkend wird dann die erfolgte Zahlung überprüft. Wird festgestellt, dass die Rente nicht zu zahlen war oder eine niedrigere Teilrente, wird eine Überzahlung entstehen, die dann vom Versicherten zurückzuzahlen ist. Ergibt sich eine höhere Rente, entsteht eine Nachzahlung, die dann natürlich ausgezahlt wird.

Die Überprüfung erfolgt dabei grundsätzlich für die Zeit vom 01.01. bis 31.12., die laufende Rente – also Voll- oder Teilrente oder gar keine Rente – wird anhand der bis 31.12. erfolgten Überprüfung festgesetzt. Dies wird dann im Folgejahr wieder überprüft.

Lange Rede, kurzer Sinn: Zunächst immer vorläufige Festsetzung mit einer anschl. rückwirkenden Überprüfung im Folgejahr.

Bei erstmaliger Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wird die vorläufige Rentenhöhe anhand von Gewinn- und Verlustrechnungen des Steuerberaters ermittelt. Im Folgejahr erfolgt dann die rückwirkende Überprüfung anhand des Steuerbescheides.

Danke für Aufklärung.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig aufklären! :smile:

Vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit würde ich aber auf jeden Fall den Rentenversicherungsträger anschreiben und diesen darüber informieren; dazu ist ein Rentenbezieher auch verpflichtet. Mit diesem Schreiben würde ich auch darum bitten, die Regelung für die Hinzuverdienstermittlung bestätigen zu lassen. Dann hat man immer etwas Schriftliches in der Hand! Und man verfügt über eine schriftliche Auf-/Erklärung des Rentenversicherungsträgers. Zudem auch mal einen Blick in den Rentenbescheid werfen… :smile:

Das ist immer besser, denn meine Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar!

Pipo

Gruß,
Robert

Lese ich das richtig?

hiernach ermittelte Gewinn vor Steuern wird für den

Ein Selbständiger hat Betriebsausgaben etc., nach deren Abzug (GÜR) er die Einkommenssteuer zahlt – was übrigbleibt, ist doch der Hinzuverdienst, oder? Man kann doch die Steuer nicht dem Hinzuverdienst zurechnen, oder?

Ich hoffe, ich konnte ein wenig aufklären! :smile:

Allerdings – jedoch s. o. und weiter u.

Vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit würde ich aber auf jeden Fall den Rentenversicherungsträger anschreiben

Und wenn der Antragsteller auf Erwerbsminderungsrente schon selbständig tätig ist? Er würde darüber informieren, dass er im Rahmen des Erlaubten hinzuverdienen will, korrekt? Ist sicherlich im Antrag vorgesehen.

und diesen darüber informieren; dazu ist ein Rentenbezieher auch verpflichtet. Mit diesem Schreiben würde ich auch darum bitten, die Regelung für die Hinzuverdienstermittlung bestätigen zu lassen. Dann hat man immer etwas Schriftliches

Das klingt sehr vernünftig!

Das ist immer besser, denn meine Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar!

Absolut, so sehe ich das auch. Ich theoretisiere nur gerne.

Gruß,
Pipo

Lese ich das richtig?

hiernach ermittelte Gewinn vor Steuern wird für den

Ein Selbständiger hat Betriebsausgaben etc., nach deren Abzug (GÜR) er die Einkommenssteuer zahlt – was übrigbleibt, ist doch der Hinzuverdienst, oder? Man kann doch die Steuer nicht dem Hinzuverdienst zurechnen, oder?

Hallo,

vielleicht etwas falsch ausgedrückt. Mit „Gewinn vor Steuern“ meinte ich den Betrag, der als Gewinn steuerpflichtig ist. D. h. Betriebsausgaben etc. sind bereits – sozusagen – abgezogen und berücksichtigt. Sagen wir’s klarer: Der Betrag, der für die Ermittlung der Einkommensteuer herangezogen wird.

Man versucht hierdurch also, eine Gleichstellung zu erreichen; bei Beschäftigten wird nämlich das Bruttoeinkommen berücksichtigt, ohne steuerliche Vergünstigungen. Viele meinen, es würde das Nettoeinkommen berücksichtigt werden, das ist aber falsch. (Ot.: Bei der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten ist es anders, dort wird ein „bereinigtes Nettoeinkommen“ unter Anzug von Pauschalprozentsätzen angesetzt … nur mal nebenbei … :wink:)

Und wenn der Antragsteller auf Erwerbsminderungsrente schon selbständig tätig ist? Er würde darüber informieren, dass er im Rahmen des Erlaubten hinzuverdienen will, korrekt? Ist sicherlich im Antrag vorgesehen.

Im Antrag ist die Frage vorgesehen, ob eine selbständige Tätigkeit verrichtet wird und muss natürlich wahrheitsgemäß beantwortet werden. Im Rentenverfahren wird der Antragsteller dann bereits auf die Regelungen des Hinzuverdienstes hingewiesen. Gleichzeitig werden seine Einkünfte geklärt, d. h., der aktuelle Einkommensteuerbescheid wird auf jeden Fall angefordert.

Wie es aussieht, wenn der Umfang der selbständigen Tätigkeit herabgesetzt wird … da wird’s etwas schwieriger. Ich denke, da wird die besagte Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters angefordert werden, also quasi eine Unterlage, an der die verminderten Einkünfte festgemacht werden können.

Die Hinzuverdienstregelungen bei Selbständigen können sehr, sehr komplex werden. Vor allem kann der Hinzuverdienst je nach Einzelfall auch sehr schwierig zu ermitteln sein. :-o Ob das dann für den Versicherten immer so nachvollziehbar ist … ;-(

Absolut, so sehe ich das auch. Ich theoretisiere nur gerne.

Ach so, ich hatte vermutet, es würde vielleicht um einen speziellen Fall gehen, wegen FAQ:1129 erfolgte die Fragestellung aber allgemein.

Gruß,
Pipo

Gruß,
Robert

2 „Gefällt mir“

Danke, dafür gibt’s noch ein Sternchen!

Grüße, Pipo