Erwerbsminderungsrente

Liebe/-r Experte/-in,

Ich bin 59 Jahre, seit uber einem Jahr beziehe ich Krankengeld und werde demnächst ausgesteuert.

Habe zuletzt eine medizinische Rehamassnahme gemacht und bin arbeitsunfähig entlassen worden.

Jetzt überlege ich , eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Wahrscheinlich wird mich die Rentenversicherung auch dazu auffordern, wenn der Entlassungsbericht vorliegt.

Nach Ende des Krankengeldbezugs muss ich einen Antrag auf Alg 2 stellen.

Ich würde eine volle EM-Rente von ca. 690 € bekommen, dazu noch ca. 80 € durch Zusatzversorgung.

Wieviel würde mir ca. netto bleiben, als Lediger ohne Kind?

Ich weiss, dass ca. 10,? % für Kranken-und Pflegevers.anteil abgezogen werden.

Muss ich nach dem im Januar bestätigten Gesetz in Bezug auf Erw.mind.rente für unter 60-jährige mit weiteren ca. 10% Abzug rechnen und gilt das dann weiter bis zur Altersrente?

Ich bin mir - natürlich auch wegen der niedrigen rente nicht sicher, was ich jetzt tun soll - oder habe ich vielleicht gar keine andere Möglichkeit mehr, als diese rente zu beantragen?

Werden mich die entsprechenden Ämter Arge oder rentenversicherung, Krankenkasse) sowieso dazu auffordern - oder zwingen können?

Hallo,

nach Aussteuerung durch die Krankenkasse kommt es auf Ihr Leistungsvermögen an, ob Sie Leistungen der Arbeitslosenhilfe oder der Rentenversicherung beziehen können. Beide schließen sich gegenseitig aus und müssen jeweils durch Sie selbst beantragt werden.
Dabei reicht eine Antragstellung bei einem der Träger aus, weil Sie auch bei fehlendem Anspruch an den zuständigen Träger weitergeleitet werden.

Ermöglicht es die geringe Rente nicht, damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ist ergänzend Grundsicherung zu beantragen. Darauf werden Sie ggf. schon im Bescheid hingewiesen.

Von der Brutto-Rente wird noch der Versichertenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Dies hängt von ihrer Krankasse (privat oder gesetzlich, Zusatzbeitrag) ab.
Eine Besteuerung kommt bei der geringen Höhe nicht in Betracht.

Bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente, werden pro Monat 0,3% Abschlag fällig, maximal 10,8%.
Durch das Urteil des BVerfG ändert sich nichts, es wurde lediglich das bisherige Vorgehen der Rentenversicherung bestätigt.

Einen Antragszwang gibt es nicht. Lediglich bei Bezug von Alg2-Leistungen kann Sie der Leistungsträger zu einem Alters rentenantrag auffordern.

MfG