Hallo,
ein AN möchte die Erwerbsminderungsrente beantragen. Da er nur noch unter 3 Stunden am Tag arbeiten kann, ist er in einem Minijob tätig. Zur Zeit ist er aber arbeitsunfähig.
Ist das wirklich so rentenschädlich wie oft beschrieben? Was ist wenn die Rentenversicherung von Anfang an weiß, dass der AN für 2 Stunden am Tag arbeitet, nach der Arbeitsunfähigkeit? Hat er Chancen auf eine Rente ?
DANKE, Painter
Hallo,
bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist derzeit ein Hinzuverdienst von 400 €/Mt. rentenunschädlich. Das entspricht der maximalen Vergütung einer gerinfügigen Beschäftigung (Minijob), bis zu der der AG pauschalierte Abgaben abführen kann.
Da dieser Hinzuverdienst zulässig ist, dürfte es zunächst einmal keine Einwände dagegen geben, wenn dieses Beschäftigungverhältnis schon bei Beginn der Rente besteht.
Im Rentenantrag sind Fragen nach einer bestehenden geringfügigen Beschäftigung und der Anschrift des Arbeitgebers zu beantworten. Wird das Einkommen im Rahmen einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und mehr erzielt,geht die RV davon aus , dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt. 15 Wochenstunden entsprechen bei einer 5-Tagewoche 3 Stunden täglich. Voraussetzung für die volle Erwerbsminderungsrente ist jedoch, dass der Versicherte weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann.
In Frage käme auch eine Teilrente bei voller Erwerbsminderung. Da werden die zulässigen Hinzuverdienste individuell ermittelt. Sie sind m. W.allerdings nicht mit einer Arbeitszeit von weniger als 3 Stunden täglich zu erzielen (Dass sich da die Katze möglicherweise in den Schwanz beißt, wird mir erst jetzt richtig bewusst.)
Aber in jedem Fall gilt: Jede Überschreitung einer zulässsigen Hinzuverdienstgrenze kann zur Rentenkürzung oder zum Entzug der Rente führen.
Bei voller Erwerbsminderungsrente bedeutet dies 400 €/Mt. und keinen cent mehr. Ausnahme: In zwei Monaten eines Jahres darf es auch doppelte des zulässigen Betrges sein, hier also bis 800 €, im Monat des Rentenbeginns allerdings nur, wenn Sonderzahlungen des AG erfolgen (z. B. Weihnachtsgeld).
Möglicherweise wird im geschilderten Fall eine Erwerbsminderungsrente befristet gewährt, auch um das Vorliegen der Voraussetzungen in gewissen Zeitabständen erneut zu prüfen. Im Übrigen ist der Rentner verpflichtet, Änderungen des Umfangs seiner Beschäftigung oder im Bezug von Einkommen (dazu zählen auch Arbeitseinkommen als Selbständiger oder Gewerbetreibender oder der Bezug anderer Sozialleistungen) der Rentenversicherung mitzuteilen.
Gruß
Zemionow