Mein Mann und ich haben ein Einfamilienhaus gekauft.
Kaufpreis: 100.000€
Nun bekommen wir aber vom Notar und Grundbuchamt Rechnungen, deren Ausgangswert 125.000€ ist.
Das Haus ist zwar laut Gutachter auf 125.000€ geschätzt worden, aber zur Berechnung der Gebühren ist doch wohl der Kaufpreis ausschlag gebend, oder???
Ergänzende Frage
Hallo,
mich würde zusätzlich interessieren wie es sich mit den Maklerkosten verhält. Bekommt er seine Provision auf den angebotenen Preis (z.B. 125.000) oder auf den Kaufpreis (100.000)?
Gruß
Christian
Ganz einfach. Gehen Sie zum Notar und fragen diesen nach der Grundlage der Kostennote. In der Regel wird nach Geschäftswert, also dem Kaufpreis abgerechnet. Der Notar wir Ihnen die Antwort geben müssen. Vielleicht liegt ein Versehen des Notariat vor.
Grundsatz:
Immer sofort direkt nachfragen, zum Verursacher!
Gruss
Friedrich Pausch
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Hallo
Das Haus wurde über privat gekauft, also keine Maklerkosten.
Hallo
Ich habe schon mal beim Notar nachgefragt.
Die Antwort war etwas seltsam:
Liegt ein Gutachten des Hauses vor, wird der Wert gerechnet der im Gutachten steht,
liegt kein Gutachten vor wird der Wert berechnet der der Kaufpreis ist.
Kann ja aber wohl irgendwo nicht sein, es muss noch einheitlich festgehalten sein, ob der Kaufpreis oder der Wert eines Gutachtens zählt.
Hat sich die Sache in Hessen abgespielt? Unabhängig davon ist die Ausage des Notariat falsch. Die Gebühr wird nach dem Geschäftswert und der dafür gültigen Gebührentabelle ermittelt. Wenn also die Gebühr nicht nach dem Kaufvertrag ermittelt wurde, so ist die Rechnung falsch und sollte der Notarkammer mitgeteilt werden.
Ich gehe davon aus, dass es sich um einen Kaufvertrag über ein bestehendes Objekt - wie besichtigt - handelt, das zu Preis vom € 100.000,-- verkauft wurde und keine weiteren Umstände vereinbart wurden, die den höheren Wert auf irgendeiner Weise berücksichtigt, was die Regel ist.
In meiner mittlerweile mehr als 25-jährigen Erfahrung kann ich mich nicht an eine ähnliche Situation erinnern.
Gehen Sie zur Anwaltskammer und beschweren Sie sich dort. Sie legen den Vetrag vor und stellen die Frage, was zu tun sei, da der beurkundende Notar offensichtlich eine falsche Basis zur Gebührenberechnung genommen hat.
Übrigens, welchen Wert hat das Grundbuchamt zu Grunde gelegt? Falls Sie es nicht auf dem Bescheid finden, fragen Sie beim Grundbuchamt nach. Wenn dann auch diese einen höheren Wert angesetzt haben, müßte der Vertrag nocheinmal durchgesehen werden. Ansonsten haben Sie mit diesem Bescheid den Beweis der falschen Berechnung und können dem Notar auf den offensichtlichen Fehler hinweisen.
Gruss
Friedrich Pausch
www.Immobilienratgeber.com
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Finde ich auch befremdlich… in der Tat ist es allerdings so, dass auch Gerichtsgebühren bei Zwangsversteigerungen den Verkehrswert lt.Gutachten und nicht den Erwerbspreis zu grunde legen.
Gruß n.
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Die Sache spielt sich im Saarland ab.
Werde morgen zum Notar gehen und die Sache auf jeden Fall umändern lassen.
Das Grundbuchamt rechnet auch mit 125.000€.
Der Notar sendete die unterlagen dorthin der Kaufpreis relativ kleingeschrieben und der geschätzte Wert des Hause dick gedruckt, so dass der Bearbeiter danach berechnet hat. (Hatte mit ihm gestern schon mal telefoniert).
Also wieder etwas gespart und etwas gelernt. Auch Notare sind daran interessiert, Geld zu verdienen und es ist immer gut, „mal nachzuhaken“.
Es freut mich, Ihnen geholfen zu haben.
Alles Gute
Friedrich Pausch
www.Immobilienratgeber.com
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Noch ein kleiner Nachtrag:
Was hat eigentlich ein Schätzpreis in einem Kaufvertrag zu suchen. In meinen Verträgen wird ausnahmslos der letztlich gültige Kaufpreis eingetragen. Wie dieser zustande kommt, ist doch völlig gleichgültig!?!?
Wer hat da wohl drin rumgerührt und warum?
Gruss
Friedrich Pausch
www.Immobilienratgeber.com
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