habe hier einmal eine Frage zur Schadenmiderungspflicht des Beamten - Schadenersatzanspruch an Dienstunfall verursachenden Dritten - Erwerbsschaden
Ein Beamter ist durch einen Verkehrsunfall, durch einen Dritten verursacht, dienstunfähig geworden und erhält ein Unfallruhegehalt. Daher hat er einen Erwerbsschaden, die Differenz zwischen Unfallruhegehalt und den normalen Dienstbezügen. Dieser Erwerbsschaden ist durch den Unfallverursacher oder seiner Haftpflichtversicherung dem Grunde nach zu ersetzen. Kann die gegnerische Versicherung verlangen, dass der zur Ruhe gesetzte Beamte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht einem Erwerb im Rahmen seines noch erhalten gebliebenen gesundheitlichen Restvermögens nachgeht?
Habe hierzu eine gerichtliche Entscheidung 14 U 99/06 des OLG Celle gefunden:
„Einem Beamten, dessen Erwerbsfähigkeit lediglich um 30 % gemindert ist, ist es grundsätzlich zumutbar, außerhalb des Dienstbereichs eine ihn gesundheitlich nicht überfordernde zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um dadurch seine verbliebene Arbeitskraft in angemessener Weise anderweitig einzusetzen“.
aber:
Da ein erzielbares Einkommen wegen des dem Beamten zustehenden Quotenvorrechts zunächst auf den durch die Ruhegehaltsleistung des Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzanspruch anzurechnen ist- §52- (vorm. §95) Niedersäsisches Beamtengesetz-, hat ein Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht keine Folgen für die Verrdienstausfallansprüche des Beamten; diese würden sich allenfalls dann vermindern, wenn er tatsächlich ein
über die Ruhebezüge hinausgehendes Einkommen erzielen könnte".
§ 52 NBG Übergang von Ansprüchen
1)Wird die Beamtin oder der Beamte oder die oder der Versorgungsberechtigte oder eine Angehörige oder ein Angehöriger verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der einer dieser Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
2)Ist eine Versorgungskasse oder eine andere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über.
3)Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
…und nun meine Frage :
Ist das so auszulegen, dass die Versicherung den Beamten nicht zwingen kann im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht eine Tätigkeit aufzunehmen und der Schadenersatzanspruch in Höhe des Erwerbsschadens dem Beamten B erhalten bleibt?
Wer kennt das Procedere in so einem Falle?
die Besoldung eines Beamten ist nicht mit einem Arbeitseinkommen
vergleichbar.Nach der sogenannten Alimentations-Lehre
ist das Beamten-Gehalt dazu gedacht,eine unabhängige Stellung des Beamten zu garantieren.Ein Dienstunfähiger Beamter bleibt immer noch Beamter des Staates mit der Verpflichtung,in Notfällen seinen Dienst wieder aufzunehmen…denn der Begriff der Dienstunfähigkeit hat nichts mit dem
Rentenversicherungsrechtlichen Begriff der Erwerbsunfähigkeit zu tun.
Von daher steht dem jeweiligen Dienstherren auch bei einer Unfallschädigung des Beamten ein Ersatz zu…denn der Dienstherr kann den Beamten sehr wohl wieder in Dienst nehmen in Notfällen.
…damit wird nur Übergang des Schadenersatzanspruches auf den Dienstherrn beschrieben. Das ist mir klar.
Meine Frage war ob die Versicherung des Unfallverursachers vom unfallruhegehalt beziehenden Beamten im Rahmen einer möglichen
Schadenminderungspflicht fordern kann, im Rahmen seines gesundheitlichen Restvermögens eine Tätigkeit aufzunehmen um den Erwerbsschaden, für den sie dem Beamten Schadenersatz leisten muß, möglichst gering zu halten.
Denn der Beamte hat dem Grunde nach ja einen Schadenersatzanspruch an den Unfallverursacher in Höche seines Erwerbsschadens. Also die Differenz von seinen normalen Dienstbezügen zum Unfallruhegehalt. Dieser Schadenersatzanspruch bleibt auch nach Übergang des Schadenersatzanspruches auf den Dienstherrn bestehen, da durch den Übergang der Beamte nicht benachteiligt werden darf (Quotenvorrecht des Beamten).
ich sagte doch,nicht vergleichbar…
Erhält ein Beamter nach § 36 Bematen-Versorgungsgesetz ein sogenanntes Unfallruhegahlt, so handelt es sich bei dem Unfall um einen Dienstunfall.Um es mal etwas salopp auszudrücken, nicht der Beamte wurde geschädigt,sondern der Staat…
Dieser Passus findet sich in fast allen Länderbeamtengesetzen
§ 103 Übergang von Schadensersatzansprüchen
Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer
Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher
Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der
Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht,
insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der
Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge
der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen
verpflichtet ist
dann bleibt der Schadenersatzanspruch des Beamten an die gegnerische Versicherung also in Höhe seines Erwerbsschadens bestehen, da lt. Beamtengesetz der Übergang des Schadenersatzanspruches auf den Dienstherrn nicht zum Nachteil des Beamten erfolgen darf, oder?
§52 Nieders. Beamtengesetz Übergang von Ansprüchen
1)Wird die Beamtin oder der Beamte oder die oder der Versorgungsberechtigte oder eine Angehörige oder ein Angehöriger verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der einer dieser Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
2)Ist eine Versorgungskasse oder eine andere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über.
3)Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.