Erwerbsunfähig wegen Krankeit

Hallo!
wer kann mir bitte sagen wer die Erwerbsunfähigkeit
feststellt…war bei der LVA die schicken mich zum
Arbeitsamt das kann ich nicht so richtig glauben.
Rente bekomme ich nicht weil mir Zeiten fehlen…wenn
mir jemand dazu was sagen kann,wäre ich dankbar…
mfg

Hallo,
für eine Erwerbsunhäigkeit müsste man i.d.R. 18 Monate ununterbrochen wegen der gleichen Krankheit arbeitsunfähig sein bzw. weniger als 3 Stunden am Tag noch arbeiten können.

Das Arbeitsamt hat einen medizinischen Dienst, der die Arbeitsfähigkeit dem Arbeitsamt/Jobcenter zu begutachten hat.

Da keine weiteren Angaben, können auch keine weiteren Antworten gegeben werden.

Man erhält EU-Rente nur bei schwerer Erkrankung, die dann allerdings wegfällt, wenn man die Altersrente erreicht.

Schönen Tag noch.

Hallo,

Hallo,

für eine Erwerbsunhäigkeit müsste man i.d.R. 18 Monate
ununterbrochen wegen der gleichen Krankheit arbeitsunfähig
sein

Mal wieder ziemlicher Unsinn, den Du da verzapfst.
Erwerbsminderungsrenten beginnen grundsätzlich mit der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit gem. § 99 SGB VI. Dies kann auch unmittelbar nach Stellung der (gesicherten) Diagnose sein. Eine AU-Frist, wie Du es darstellst, gibt es für die EW-Rente nirgendwo.
Wahrscheinlich verwechselst Du das mit der Frist bis zur „Aussteuerung“, 78 Wochen= ca. 1,5 Jahre.
Bei befristeten EW-Renten gibt es eine „Wartezeit“ von der Feststellung der Erwerbsminderung bis zum Beginn der Rente von 7 Monaten gem. § 101 Abs. 1 SGB VI. Aber auch das hat nix mit vorgegebenen AU-Zeiten zu tun.
Es kann sogar sein, daß die Rente rückwirkend gewährt wird, obwohl sich jemand noch während der Antragstellung in Vollzeit zur Arbeit quält (Fall aus meiner Beratungspraxis).

Ist übrigens ein Rentenantrag gestellt, ist es der AA bis zur Rechtskraft des Rentenbescheides nach der langjährigen Rechtsprechung des BSG untersagt, eigene Untersuchungen zur Arbeitsfähigkeit anzustellen aufgrund § 125 SGB III.

Kopfschüttelnd
Wolfgang

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Hallo,
hier mal der Gesetzestext zur Vorversicherungszeit für Erwersbminderungsrente :
(1) 1 Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

  1. teilweise erwerbsgemindert sind,
  2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
  3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
    2 Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Std. täglich erwerbstätig zu sein

Gruss
Czauderna