Bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente (Genehmigung vor 2001) ist ja ein Zuverdienst von 400€ anrechnungsfrein gestattet.
Falls die Rente befristet genehmigt ist (bereits mehrmals), besteht dann die Gefahr, dass eine weitere Bewilligung aufgrund des Zuverdienstes in Zukunft gefährdet sein könnte, auch wenn der Gesundheitszustand sich keineswegs verbessert hat ?
Hallo aus Erding, das ist eine gute Frage, ich denke nein denn das zeigt ja nur das sie bereit sind immer wieder zu versuchen ob eine Erwerbsfähigkeit möglich ist; ich würde wenn ein Verlängerunsantrag ansteht in den Arztbrief reinschreiben lassen dass die Tätigkeit ausgeführt wird um den anschluss ans Berufsleben nicht ganz zu verlieren aber eben keine besserung eingetreten ist!
Hoffe ich konnte helfen!
Gruß
Gwynifer
Hallo WissenHochZehn,
eine höfliche, direkte Anrede und Begrüßung wäre ganz schön, denn auch im Internet sind gute Umgangsformen
gern gesehen.
Nun zu Ihrer Anfrage:
ist ja ein Zuverdienst von 400€ anrechnungsfrein
gestattet.
Richtig. Jedoch gilt das nicht für Erwerbslosenrente, nur für Erwerbsminderungsrente.
Das unterscheidet der Rententräger.
Bei Erwerbslosenrente dürfen Sie keinen Hinzuverdienst haben, bei Erwerbsminderung schon.
400 € monatlich ist die freie Hinzuverdiensthöhe beim Rententräger, bei der Steuer werden die 400 € zum Gesamteinkommen dazugerechnet und versteuert.
Alles was über den 400 Euro monatlich ist wird prozentual von Ihrer Rente abgezogen - die genaue Auflistung dazu finden Sie in Ihrem Rentenbescheid.
Auch bei einer befristeten Rente bei der Sie bereits mehrmals eine Weiterberentung bekommen haben, dürfen Sie einen Hinzuverdienst haben.
Der Rententräger darf aufgrund dessen die Rente nicht einstellen, sofern Sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Hinzuverdienstes einhalten.
Das gilt besonders für die Arbeitszeit, die Sie tätig sind.
Wenn Sie 3 und über 3 Stunden tägl., 5 Tage die Woche arbeiten können, so wird Ihre Rente von der vollen auf die teilweise Erwerbsminderunsgrente gekürzt.
Sind es 4-6 Stunden wird die Rente gekürzt, bis eingestellt.
Sind Sie unter den 3 Stunden aufgrund Ihres Gesundheitszustandes und hat sich an diesem auch nichts gebessert, so bekommen Sie Ihre Rente weiterhin.
Sie dürfen sich aber darauf einstellen, das der Rententräger wenn er lustig ist, Ihnen die Rente dann auf 1 Jahr befritstet und das immer wieder.
Das heißt für Sie mehr Papierkram.
Ein unveränderter Gesundheitszustand ist ausschlaggebend dafür das die Rente weiter genehmigt wird, wobei Sie ja wissen das es bei jeder Weiterberentung neu geprüft wird.
Aber mit der Zeit kennt man das schon.
Ich hoffe Ihre Frage zur Genüge beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Natascha
Ich bin kein Experte, ich kann Ihnen da leider nicht helfen.
Hallo WissenHochZehn,
eine höfliche, direkte Anrede und Begrüßung wäre ganz schön,
denn auch im Internet sind gute Umgangsformen
gern gesehen.
Hallo Natascha,
die mangelhafte Begrüßung war ohne böse Absicht. Ich wollte das ganze insgesamt möglichst kurz halten und niemanden mit Grußformelen ins Weite des Netzes langweilen Aber trotzdem…Hallo ;p
Richtig. Jedoch gilt das nicht für Erwerbslosenrente, nur für
Erwerbsminderungsrente.
Das unterscheidet der Rententräger.
Vielen Dank erst einmal für Ihre sehr ausführliche Antwort. Allerdings stellt sich mir gleich zu Beginn eine Begrifflichkeitsfrage. Sie sprechen von „ErwerbsLOSENrente“, im Rentenbescheid wird von „ErwerbsUNFÄHIGKEITSrente“ gesprochen. Gehen wir dort vom selben Sachverhalt aus bzw. sind die Begriff synonym ?
Bei Erwerbslosenrente dürfen Sie keinen Hinzuverdienst haben,
bei Erwerbsminderung schon.
Auf der Rückseite des Bescheids wird auch der Zuverdienst von 400€ für die ErwerbsUNFÄHIGKEITSrente ausgewiesen.
Der Rententräger darf aufgrund dessen die Rente nicht
einstellen, sofern Sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen des
Hinzuverdienstes einhalten.
Meine Bedenken begründen sich auf schlechten Erfahrung mit dem Amtsarzt der definitv die schon diagnostizierten Erkrankungen so nicht anerkennen wollte. Ein zweiter Amtsarzt erkannte dann plötzlich doch alles.
Ich würde nur ungern diesen Umstand nochmal haben wollen bei erneuter Prüfung.
Ich danke dir nochmals für die Antwort!
Hallo WissenHochZehn
trotzdem…Hallo ;p
-)
Allerdings stellt sich mir gleich zu Beginn eine
Begrifflichkeitsfrage. Sie sprechen von „ErwerbsLOSENrente“,
im Rentenbescheid wird von „ErwerbsUNFÄHIGKEITSrente“
Erwerbslosenrente ist evtl. nicht Erwerbsunfähigkeitsrente.
Ich hatte damals beim Rententräger nachgefragt und der sagte mir das nur bei einer Erwerbslosenrente kein Hinzuverdienst erfolgen darf, bei allen anderen schon.
Aber ich weiß auch das der Rententräger je nach Sachbearbeiter völlig unterschiedliche Ausagen macht.
letztendlich ist sind die Informationen auf der Internetseite http://www.deutsche-rentenversicherung.de verbindlich
Wenn es auf Ihren Rentenbescheid ausgewiesen ist, dann dürfen Sie das aus.
Ich würde nur ungern diesen Umstand nochmal haben wollen bei erneuter Prüfung.
Jedesmal wenn die Rente verlängert wird, wird neu geprüft und jedesmal können Sie das Pech haben neu begutachtet zu werden, unabhängig davon ob Sie einen Hinzuverdients haben oder nicht.
Der Hinzuverdeinst darf aber nicht der Grund für die Einstellung der Rente sein, wenn Sie die Rahembedingungen erfüllen.
Es ist immer eine Zitterpartie.
In diesem Sinne
Natascha
hallo leute,einige sind mir hier zu schnell mit den antworten,weil:man muss ins detail gehen,erwerbsunfähigkeits/berufsunfähigkeitsrente ist seit 2001 vobei(rentenreform),gibt nur noch teilerwerbsminderung/oder volle erwerbsminderungsrente.nun zur „rentenhöhe“:liegt bei voller erw.minderung die rente unter der grundsicherung/gleich hartz-4, stockt das sozialamt auf,hierbei wird der zuverdienst von max.400.-/monat voll angerechnet !!,also bis auf die grundsicherung abgezogen,liegt die rente über der grundsicherung kann man max. 400.- zuverdienen,achtung:steuerfreigrenze ca.7600.-/jahr. bei teilerwerbsminderung(3-6std/tägl)arbeiten, bleibt man automatisch bei der arge,also noch vermittelbar,die arge stockt bis grundsicherung auf,also bleibt hartz-4,
hierbei verliert man leider seinen berufsstatus(diese rente war früher die berufsunfähigkeiitsrente),der zuverdienst steht im rentenbescheid !!,aber die arge zieht alles ab bis auf grundsicherung/evtl. freigrenzen wie hartz-4.
Beispiel:teilerwerbsminderungsrente:380.-,zuzahlung arge ca.350.- bis grundsicherung:ca.730.-,zuverdienst 500.-:zieht die arge sofort die 350.- wieder ab,weil 380.-plus 500.- sind 880.-,also über grundsicherung.
hoffe geholfen zu haben,bei fragen einfach mailen
schönen gruß
hallo leute,muss hier nochmal was „dazu schreiben“:wegen evtl. verwechselungen der begriffe:
bei einem teilerwerbsminderungs-rentenbescheid steht die hinzuverdiensthöhe immer mit drauf,aber aufpassen:
liegt die rente unter oder über der grundsicherung,beispiel(ist garnicht so kompliziert):
rente 380.-,zuverdienst laut DRV 800.-,also 1180.-,hier wird die arge die differenz von 380.- zur grundsicherung voll abziehen,eine kürzung der rente ist nicht möglich so lange man innerhalb der zuverdienstgrenze bleibt,also die 380.-rente unantastbar!!!
nun zum steuerfreibetrag,wird oft falsch interpretiert,weil:freibetrag ist nicht der zuverdienst!!
zählt man sein gesamtes einkommen im jahr/rente/zuverdienst/abzüglich arge zusammen,wird dieses einkommen zur zeit mit ca.15% versteuert/einkommenssteuer.
beispiel:380.- rente/monat,zuverdienst 600.-/abzüglich 350.-/arge auf hartz-4, freibetrag 100.-/monat macht zusammen 8760.- euro,davon müsste man 15% einkommenssteuer bezahlen,also 1314.- euro, die steuerfreigrenze liegt aber bei ca.7600.- euro,sprich man muss keine steuern zahlen,
hoffe verstanden und geholfen zu haben.
schönen gruß