Erwibt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit?

Liebe/-r Experte/-in,

Die Ausländerbehörde verweigerte die deutsche Staatsangehörigkeit
des Kindes durch Geburt in Deutschland

  • im Bezug auf den vergangenen Sachverhalt des Vaters:
    Der Vater wurde im Jahr 2000 eingebürgert. Im Jahr 2005 wurde der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2001 festgestellt. Im Jahr 2005 erteilte man dem Vater die befristete (3Jahre) Aufenthaltserlaubnis. Im Jahr 2008 erhielt er die Niederlassungserlaubnis.

Laut Ausländerbehörde:
Das Kind wurde im Jahr 2006 geboren. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hatte der Vater keinen rechtmäßigen Aufenthalt gehabt, sondern nur die befristete Aufenthaltserlaubnis. Die Mutter ist seit 2003 in Deutschland und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hatte sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Das Kind konnte also nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Der Vater lebt aber seit seiner Geburt in Deutschland. Er hatte vor der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Jahr 2006 war er bereits seit 26 Jahren in Deutschland. Und nach meiner Auffassung muß die Ausländerbehörde seine rechtliche Voraufenthaltszeiten anrechnen und seine davor erworbene Rechte anerkennen. Somit hat er doch die Voraussetzungen nach §4Abs.3 erfüllt und dementsprechend hat das Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Ist dieses nun Rechtens???
Was kann der Vater noch tun???
Besteht ein Anspruch für den Vater nach dem Assoziationsabkommen der Türkei mit der EU???
Hätte das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn der Vater gleich die Niederlassungserlaubnis im Jahre 2005 bekommen hätte???

Danke für deine Antworten im Voraus.

Mit freundlichem Gruß
denizli

Um deine Frage zu beantworten musst du wissen was sich unter dem Begriff Deutschland und dem Begriff BRD verbirgt.

Ich werde am Ende meiner Erklärung noch darauf zurück kommen.

Zu deiner Frage: Dein Kind hat mit der Geburt in Deutschland automatisch die Deutsche Staatsangehörigkeit erworben und diese ist unantastbar.

Siehe RuStAG 1913.
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
vom 22. Juli 1913
Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ect.,
verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§ 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit erhielt der § 1 faktisch folgende Fassung:
„§ 1. Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“ bzw.
„§ 1. Deutscher ist, wer … die unmittelbare Reichsangehörigkeit … besitzt.“. Die zweite Fassung ist diejenige, die im BGBl. III. veröffentlich wurde.
§ 2. Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat. Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland.
Durch den Artikel 51 des Vertrags von Versailles (RGBl. I. S. 687) wurde Elsaß-Lothringen an Frankreich abgetreten; § 2 Satz 1 wurde damit gegenstandslos.
Durch den Artikel 119 des Vertrags von Versailles (RGBl. I. S. 687) verzichtete Deutschland zugunsten der Alliierten Siegermächte auf ihre Schutzgebiete; § 2 Satz 2 wurde damit gegenstandslos.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde der § 2 amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet.
Zweiter Abschnitt.
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurde die Überschrift zum Zweiten Abschnitt faktisch gegenstandslos.
In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde die Überschrift des Zweiten Abschnitts amtlich als „gegenstandslos“ bezeichnet. Du siehst also die Rote Markierung, da hebt sie der Bundesstaat wieder auf.

§ 3. Die Staatsangehörigkeit wird erworben:

  1. durch Geburt (§ 4),
  2. durch Legitimation (§ 5),
  3. durch Eheschließung (§ 6),
  4. für einen Deutschen durch Aufnahme (§§ 7, 14, 16) und
  5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16).

Dein Kind hat also mit dessen Geburt in Deutschland Automatisch die Deutsche Staatsbürgerschaft nach RuStAG 1913 erworben.

Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).“
Damit wurden im § 3

  • in den einleitenden Worten die Worte „in einem Bundesstaate“ faktisch gestrichen und
  • die Nr. 4 wurde gegenstandslos.
    Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) ist  der § 3 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes außer Kraft getreten.
    Durch Gesetz vom 19. August 1957 erhielt der § 3 Nr. 3 folgende Fassung:
    „3. durch Erklärung (§ 6 Abs. 2),“
    In der im BGBl. III. veröffentlichten bereinigten Fassung wurde die Worte „in einem Bundesstaate“ durch „…“ ersetzt  und die Nr. 4 als „gegenstandslos“ bezeichnet.
    Durch Gesetz vom 8. September 1969 wurde der § 3 Nr. 3 aufgehoben.
    Durch Gesetz vom 2. Juli 1976 wurde im § 3 die Nr. 3 mit folgender Fassung eingefügt:
    "3. durch Annahme als Kind (§ 6).
    Durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 erhielt der § 3 Nr. 2 folgende Fassung:
    „2. durch Erklärung nach § 5,“
    Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 erhielten § 3 Nrn. 4 und 5 folgende Fassung und eine Nr. 4a wurde eingefügt:
    "4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
    4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
  1. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40b).
    § 4. Durch die Geburt erwirbt as eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
    Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaates aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaates.
    Bis hier hin habe ich dir das Reichst und Staatsangehörigkeitsgesetz zitiert, und unterbreche hier bewusst, das sich allen nur noch wiederholt und abgeändert und Aufgehoben wird, und das ohne rechtliche Legitimation.
    Es gibt keine Ausländerbehörde die dir was anderes erzählen könnte außer eine illegale BRD Organisation. Dazu mußt du wissen:
    Die Völkerrechtslage in Deutschland
    Stellungnahme des unabhängigen Völkerrechtlers Prof. Dr. jur. Bracht
    I. Identität Deutschlands
    Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit dem Deutschen Reich und daher auch nicht identisch mit dem Deutschland von heute. Das Deutsche Reich besteht vielmehr bis auf den heutigen Tag fort. Und zwar aus folgenden Rechtsgründen:

  2. Es gibt kein festes Datum, ab dem das Deutsche Reich untergegangen wäre. Daher besteht das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag fort. Nach Art. 25 des Grundgesetzes geht das Völkerrecht dem deutschen Recht im Range vor, weshalb alles, was dagegen verstößt, in Deutschland rechtswidrig ist. Das ergibt sich völkerrechtlich aus dem im Völkerrecht für den Krieg allein geltenden Gesetz des Internationalen Kriegsrechts, der sog. Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 18. 10. 1907. Sie gilt noch heute für jede Besatzungsmacht in jedem fremden Land, das infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin ist davon auszugehen, daß das Deutsche Reich und auch Preußen noch vollständig weiterbestehen und nicht etwa gar völkerrechtlich zulässig von den Okkupationsmächten Polen, Rußland (Nord-Ostpreußen), Litauen (Memelkreise) annektiert worden sind.

  3. Nach allgemeinen Völkerrecht könnte das Deutsche Reich und auch Preußen am 08.05.1945 erloschen sein, sofern eine sog. debellatio vorliegen würde. Das ist nach allgemeinem Völkerrecht dann der Fall, wenn eine politische Macht durch eine andere militärische Macht den Staat „Deutsches Reich" und auch „Preußen" vollkommen besiegt hätte. Das aber war nicht der Fall, wie sich völkerrechtlich eindeutig aus der „Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Gewalt des Staates durch die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Provisorische Regierung der Französischen Republik” vom 05.06.1945 (sog. Berliner Erklärung) ergibt. Dort erklärten die Sieger das Fortbestehen Deutschlands in den Grenzen vom 31.12.1937. Daher betrachten sie Deutschland als politische Einheit in diesem Rahmen und wollten so über Deutschland verhandeln. Das bedeutet, daß debellatio Deutschlands nicht vorliegt und daß schon aus diesem Rechtsrahmen und Rechtsgrund das Deutsche Reich und Preußen staats- und völkerrechtlich in vollem Umfang fortbestehen.

  4. Nach allgemeinen Völkerrecht könnte das Deutsche Reich und auch Preußen am 08.05.1945 erloschen sein, sofern eine sog. debellatio vorliegen würde. Das ist nach allgemeinem Völkerrecht dann der Fall, wenn eine politische Macht durch eine andere militärische Macht den Staat „Deutsches Reich" und auch „Preußen" vollkommen besiegt hätte. Das aber war nicht der Fall, wie sich völkerrechtlich eindeutig aus der „Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Gewalt des Staates durch die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und die Provisorische Regierung der Französischen Republik” vom 05.06.1945 (sog. Berliner Erklärung) ergibt. Dort erklärten die Sieger das Fortbestehen Deutschlands in den Grenzen vom 31.12.1937. Daher betrachten sie Deutschland als politische Einheit in diesem Rahmen und wollten so über Deutschland verhandeln. Das bedeutet, daß debellatio Deutschlands nicht vorliegt und daß schon aus diesem Rechtsrahmen und Rechtsgrund das Deutsche Reich und Preußen staats- und völkerrechtlich in vollem Umfang fortbestehen.

  5. Nach diesen beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind die ersten staatsrechtlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Wiedervereinigung des gesamten Deutschen Reiches, also auch jenseits von Oder und Neiße, und ihre Pflichten zur Erreichung dieses Zieles nicht aufzugeben, sowie alles zu unterlassen, was dieses Ziel verhindern könnte. Es ist aber nicht zugleich in diesen Entscheidungen festgestellt worden, in welchem Rahmen diese Wiedervereinigung erfolgen sollte, wie also Ostdeutschland jenseits der Oder und Neiße behandelt werden sollte.

  6. Das ist auf die Formulierung des Art. 25 des Grundgesetzes zurückzuführen: Danach ist das Völkerrecht Bestandteil des deutschen Bundesrechts. Diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Während viele Bestimmungen des Grundgesetzes nicht unbedingt Bestandteil des deutschen Rechts geworden sind, da sie von den Alliierten den Deutschen aufgezwungen worden sind und das deutsche Volk nie befragt wurde, ob es auch diese Bestimmungen haben wolle, gilt dieses nicht für den Art. 25 GG

  7. Dort ist allein auf der Grundlage des allgemeinen Völkerrechts die Wirkung dieser Bestimmung zur nationalen deutschen Pflicht geworden und völkerrechtlich zulässig. Es erscheint daher durchaus als Pflicht, einen neuen Freistaat Preußen in einem besonderen Teil des Deutschen Reiches zu begründen, da dem kein anderer Rechtsstatus entgegensteht… Ein solcher ist jedenfalls nicht erkennbar. 
    II. Gesetzes- und Vertragsbindungen

  8. In diesem Rahmen besteht auch die deutsche Staatsangehörigkeit fort, die rein staatsrechtlich nicht die der Bundesrepublik Deutschland ist, für die es kein eigenes Gesetz gibt. Wohl aber gibt es die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913: Jeder Deutsche ist also nach dem öffentlichen Recht im Staats- und Völkerrecht Reichsdeutscher und nicht etwa Bundesdeutscher. Selbst im Bundesgesetzblatt von 1997 findet sich das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Hier ist unter §1: Begriffsbestimmung Deutscher zu lesen: Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.

  9. Der Einigungsvertrag zwischen der „Bundesrepublik Deutschland" und der „DDR" vom 6. 9. 1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des Grundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeutschen Staatsrecht nicht mehr: „Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu setzen.". Diese Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle Teile Deutschlands (Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem Grundgesetz beitreten konnten. Seit dem 18.07.1990 ist das Grundgesetz erloschen, spätestens jedoch am 28.09.1990, als die Aufhebung des Art. 23 und der Präambel zum Grundgesetz veröffentlicht wurden, sodaß die erst für den 03.10.1990 vorgesehene Angliederung der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht stattfinden konnte, da dieser bereits mindestens 5 Tage zuvor erloschen war. Mit der Aufhebung des Art. 23 GG ist zudem auch das Ende der BRD gekommen, denn das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 1973 stellte fest: 
    Sie (die BRD) beschränkt ihre staatsrechtliche Hoheit auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes, fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland.

  10. Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, daß die 1990 vollzogene sog. „Wiedervereinigung“ Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in Europa mehr der Bundesrepublik beitreten könne. Damit hat die Bundesregierung freilich indirekt auf Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße verzichtet (Das eigentliche Ostdeutschland ist niemals Mitteldeutschland, wie dieses heute Ostdeutschland genannt wird.). Und das, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine gesamtdeutsche Regierung und auch kein gesamtdeutscher Gesetzgeber bestand und daher eine solche Abtretung staatsrechtlich irrelevant ist, zumal ja auch die Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor besteht.
    Zu einer völkerrechtlich gültigen Abtretung fehlt ihr daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darf nicht rechtsgültig das Grundstück meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam.

  11. Noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland", im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.09.1990 von der Bundesrepublik Deutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermächten in Moskau abgeschlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen Gebietsanspruch Deutschlands anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne daß dafür eine Rechtsgrundlage welcher Art auch immer für die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die deutschen Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsgebiet aufgeführt.

  12. Trotz dieser entscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage muß die Bundesrepublik Deutschland aber in jedem Fall Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes berücksichtigen. Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das Völkerrecht nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang vorgeht. Nach diesem allgemeinen Völkerrecht ergibt sich aber eine andere allgemeine Völkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands. Sie gestaltet sich wie folgt: Die Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße sind zum größten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der Sowjetunion 1945 annektiert worden. Hierin ist der litauisch annektierte Teil eingeschlossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird jedoch größtenteils seit der sog. Simson-Doktrin von 1932 als völkerrechtlich unzulässig angesehen. Nach dieser Doktrin soll ein gewaltsamer Gebietserwerb auch nicht völkerrechtlich anerkannt werden. Andernfalls wäre der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den Angriffskrieg - wie jede Aggression - ächtet, unwirksam geworden. Für die reine kriegsmäßige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist, gilt jedoch nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 und für das Verhältnis der Besatzungsmacht zum besetzten Feindstaat die Bestimmung des Art. 45 HLKO (Beachtung der Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des Privateigentums), Art. 47 HLKO (Verbot der Plünderung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlagnahme von Eigentum stets nur während der Besetzung). Aus diesem Rechtsgrund heraus ist die Annexion der deutschen Ostgebiete nur solange aufrechtzuerhalten, wie der “Status Quo” Groß-Berlins nicht aufgehoben wurde. Erfolgt diese Aufhebung durch die erfolgen werdende Proklamation Berlins zu Groß Berlin auf Veranlassung durch die Vereinten Nationen müssen diese Gebiete dem Deutschen Reich zurückgegeben werden.

  13. Diese bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmals neu formuliert durch die Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der UNO vom 22.11.1967. Danach darf fremdes Staatsgebiet immer nur vorübergehend, aber nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals ein anerkannter Völkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer. Wie bereits unter 5. erwähnt erfolgt die Rückgabe nach Aufhebung des Besatzungsstatus von Gesamtdeutschland (Deutschland als Ganzes).

  14. Dazu kommt auch noch, daß nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der Völker jedes Volk das Recht hat, auf einem angestammten Gebiet in äußerer und innerer Freiheit zu leben. Soweit dieses Recht nicht gewährleistet worden sein sollte, besteht ein entsprechend völkerrechtlich begründeter Anspruch gegen jede behindernde fremde Macht. Das gilt natürlich auch für deutsche Verhältnisse.

  15. Diese allgemeine völkerrechtliche Grundlage findet jetzt auch in einem grundlegenden internationalen Vertrag Anwendung. So ist nach Art. 53 der Konvention über das Recht der Verträge, die am 23. 5. 1969 in Wien unterzeichnet wurde und deren Partei die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20.08.1967 ist, ein internationaler Vertrag nichtig, wenn er zur Zeit des Abschlusses mit einer zwingenden Norm des Völkerrechts in Widerspruch steht. Dafür kommt in Betracht: 
    a) Die Anerkennung einer Annexion als ‚Rechtsgrund‘ für das ständige Inbesitznehmen fremden Staatsgebietes.
    b) Die Mißachtung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker, 
    c) Das Verbot, durch Krieg Gebiete auf Dauer zu erwerben, 
    d) Fehlende Verfügungsbefugnis und Bedürfnis des ein Gebiet abtretenden Staates über dieses Gebiet.

  16. Dazu ist zu a) und b) festzustellen: 
    a) Die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße sind zweifellos annektiert worden. Eine solche Annexion soll durch den Grenzanerkennungsvertrag mit Polen vom 14. 11. 1990 durch dessen folgende Ratifikation abgeschlossen werden und „Recht" begründen. Entsprechend verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland auch in Art. 2 des deutsch-sowjetischen Vertrages über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 09.11.1990, künftig keine Gebietsansprüche mehr geltend zu machen.
    b) Eine solche Annexion ist aber niemals ein völkerrechtlicher Grund für einen dauerhaften Erwerb aller deutschen Ostgebiete durch die polnische und sowjetische Annexion und Okkupation. 

  17. . Jede Vereinbarung, die die von Polen und der Sowjetunion annektierten deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße betrifft, ist somit zunächst in diesen beiden Punkten eine Verletzung von Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention. Rechtsfolge könnte daher von jeder deutschen Regierung, die der jetzigen folgt, den Okkupationsmächten gegenüber geltend gemacht werden. Daher kann eine solche Vereinbarung nicht dem Frieden in Europa auf Dauer dienen. Denn dieser völkerrechtlich begründete Rechtsanspruch nach der UNO-Konvention vom 22.11.1967 ist unverjährbar und unverzichtbar nach Art.8, Abs. 4 der Genfer Konvention von 1949. Die Geltendmachung solcher Ansprüche gegen Polen und Rußland ist völkerrechtlich daher jederzeit zulässig.

  18. Darüber hinaus ergibt sich ebenfalls aus dem allgemeinen Recht der internationalen Verträge ein weiterer Rechtsgrund, dessen Nichtbeachtung gleichfalls zur Nichtigkeit im Sinne von Art. 57 der Wiener Vertragskonvention von jeder entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung führt, mit der die Bundesrepublik Deutschland die von Polen und der Sowjetunion annektierten Gebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße an die beiden Okkupationsmächte abtreten wollte und würde. Wenn ein solcher Abtretungsvertrag völkerrechtswirksam sein sollte, muß die Bundesrepublik Deutschland vorerst einmal über die abzutretenden Gebiete auch völkerrechtlich überhaupt abtretungs- und damit verfügungsberechtigt gewesen sein. Das war jedoch zu keinem Zeitpunkt jemals der Fall, denn das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckte sich nie über Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße.

  19. . Denn unstreitig ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexion der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon damals nicht völkerrechtlich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nachträglich nicht völkerrechtlich verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Sache über den Fortbestand des Deutschen Reiches, das als solches allein völkerrechtlich verfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße ist, ist es auch bis heute nicht untergegangen. Doch ist es als solches erst seit der kommissarisch eingesetzten Regierung völkerrechtlich handlungsfähig.

  20. Da es nicht untergegangen ist, kann auch die Bundesrepublik Deutschland nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches oder gar, wie sie selbst behauptet, identisch mit dem fortbestehenden Deutschen Reich sein. Im Namen des Deutschen Reiches kann sie allenfalls völkerrechtlich gültig tätig werden, soweit sie mit diesem Reich zumindest teilidentisch ist. 
    a) Das ist sie hinsichtlich Westdeutschland. Sie konnte also in diesem Namen etwa kleine Gebietsteilchen an den westlichen Grenzen an Holland und Belgien abtreten. Doch selbst dafür hatte sie gar keine entsprechende Vollmacht. 
    b) Das ist sie jetzt auch hinsichtlich des Gebietes, das die frühere DDR als Mitteldeutschland innehatte und zwar seit dem 3.10.1990. Auch hierfür würde aber eine entsprechende Abtretungsvollmacht fehlen. Allerdings muß hier betont werden, daß nicht zuletzt aus diesen Rechtsgründen heraus das Berliner Sozialgericht in unanfechtbarem Beschluß festgestellt hat, daß der Einigungsvertrag ungültig sei, da die Grundlagen für den Beitritt der Art. 23 (der territoriale Geltungsbereich) sowie die Präambel zum Grundgesetz (Wiedervereinigungsgebot) am 18.07.1990 von US-Außenminister James Baker aufgehoben wurden, der Einigungsvertrag aber erst am 31.08.1990 unterzeichnet wurde (also erst über einen Monat später!). 
    c) Das ist sie bis heute aber nicht hinsichtlich der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße. Die Vereinigung hat durch Einigungsvertrag nämlich ebenso wie durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag ausdrücklich nur für Westdeutschland und Mitteldeutschland stattgefunden. Auch der Untergang des Deutschen Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt worden. Für seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße bleibt daher auch allein das Deutsche Reich verfügungsberechtigt. 

  21. Da es nicht untergegangen ist, kann auch die Bundesrepublik Deutschland nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches oder gar, wie sie selbst behauptet, identisch mit dem fortbestehenden Deutschen Reich sein. Im Namen des Deutschen Reiches kann sie allenfalls völkerrechtlich gültig tätig werden, soweit sie mit diesem Reich zumindest teilidentisch ist. 
    a) Das ist sie hinsichtlich Westdeutschland. Sie konnte also in diesem Namen etwa kleine Gebietsteilchen an den westlichen Grenzen an Holland und Belgien abtreten. Doch selbst dafür hatte sie gar keine entsprechende Vollmacht. 
    b) Das ist sie jetzt auch hinsichtlich des Gebietes, das die frühere DDR als Mitteldeutschland innehatte und zwar seit dem 3.10.1990. Auch hierfür würde aber eine entsprechende Abtretungsvollmacht fehlen. Allerdings muß hier betont werden, daß nicht zuletzt aus diesen Rechtsgründen heraus das Berliner Sozialgericht in unanfechtbarem Beschluß festgestellt hat, daß der Einigungsvertrag ungültig sei, da die Grundlagen für den Beitritt der Art. 23 (der territoriale Geltungsbereich) sowie die Präambel zum Grundgesetz (Wiedervereinigungsgebot) am 18.07.1990 von US-Außenminister James Baker aufgehoben wurden, der Einigungsvertrag aber erst am 31.08.1990 unterzeichnet wurde (also erst über einen Monat später!). 
    c) Das ist sie bis heute aber nicht hinsichtlich der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße. Die Vereinigung hat durch Einigungsvertrag nämlich ebenso wie durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag ausdrücklich nur für Westdeutschland und Mitteldeutschland stattgefunden. Auch der Untergang des Deutschen Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt worden. Für seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße bleibt daher auch allein das Deutsche Reich verfügungsberechtigt. 

  22. Die Übertragung der territorialen Souveränität über die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße von Seiten des Deutschen Reiches als dem einzigen Inhaber der Souveränität auf Polen, die Sowjetunion und Litauen ist schließlich auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer „normativen Kraft des Faktischen" denkbar, zulässig oder völkerrechtlich gültig. Tatsachen allein können nämlich niemals Recht schaffen.

  23. . Die „normative Kraft des Faktischen" wird vielmehr nach allgemeinen Recht erst dann zu wirksamem Recht, wenn sich diese Tatsachen auch dem entsprechenden Rechtstitel anschließen. Dieses wiederum ergibt sich aus der allgemeinen Tendenz des Menschen, Gegebenes und Geübtes zur Norm, zum „Normalen" zu erheben. Nur wenn bereits bestehende Tatsachen also durch diese menschliche Grundtendenz als Rechtsüberzeugung oder Rechtsbewußtsein „gerechtfertigt" werden, können solche Tatsachen auch als autoritäres Gebot des Gemeinwesens, also als „Rechtsnorm" anerkannt werden.

  24. Solange die hier geschilderte Völkerrechtslage nicht völkerrechtsgemäß staats- und verfassungsrechtlich geklärt ist, verbleibt es im übrigen auch noch beim Fortbestand des Deutschen Reiches, und zwar auf der Rechtsgrundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. So ist in der Folge etwa Art. 1 des „Zwei-Plus-Vier-Vertrages" vom 29.09.1990 schon insoweit völkerrechtswidrig und damit nichtig nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention, als er für Gesamtdeutschland auf jeden künftigen Gebietsanspruch verzichtet: Solange das Deutsche Reich noch besteht, kann die Bundesrepublik Deutschland nicht auf Ansprüche verzichten, Gebiete von den Okkupationsmächten zurückzubekommen, über die jedenfalls die Bundesrepublik Deutschland niemals verfügungsberechtigt war, da sie darüber niemals irgendeine Territorialgewalt hatte; und die dazu noch völkerrechtwidrig erlangt wurden. Auch eine solche Nichtigkeit kann daher jede zukünftige deutsche Regierung zu jeder Zeit gegen eine polnische und russische (und litauische) Okkupationsmacht geltend machen. Aus diesem Grunde wurde die entsprechende Souveränität Deutschlands, die im sogenannten Zwei-Plus-Vier-Vertrag noch ausdrücklich Erwähnung findet, im “Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin” wieder aufgehoben und hier ausdrücklich festgestellt, daß alle Vorbehaltsrechte, Gesetze, Verordnungen und Erlasse der alliierten Behörden weiterhin in Kraft bleiben. Dies gilt für Berlin und damit für Deutschland als Ganzes. Denn nach internationaler Rechtsauffassung gilt ein Land solange als besetzt, wie seine Hauptstadt besetzt oder eben nicht vollständig souverän ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dieser Auffassung nämlich keine Hauptstadt, da Berlin auch weiterhin durch den fortgeltenden Vorbehalt der Militärgouverneure belastet ist und Berlin auch heute nicht durch die BRD regiert werden darf.

  25. Außerdem besteht bis heute noch kein Friedensvertrag mit Deutschland, da entgegen einer weit verbreiteten Meinung der sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag noch kein solcher Friedensvertrag ist: Er wurde nämlich nicht von Deutschland, sondern nur von der Bundesrepublik Deutschland unterschrieben. Das ist aber noch nicht Deutschland, sondern nur ein Teil Deutschlands. Ein Teil kann aber nicht für das ganze Deutschland unterschreiben, wenn er dazu gar keine ausdrückliche Vollmacht hat. Diese Rechtsgrundlage kann wiederum jederzeit von aktueller Bedeutung werden, wenn gerade persönliche Ansprüche gegen die Bundesregierung in einem solchen Rahmen geltend gemacht werden. Auch sind solche Ansprüche nicht etwa an irgendeine Frist gebunden.

Schlußbetrachtung

Entschuldige bitte aber ich mußte soweit ausholen damit der Inhalt und die Rechtslage einer rechtlichen Grundlage der Staatsbürgerschaft verstanden wird. Die BRD ist also kein Staat, hat keine Hoheitlichen Befugnisse und alle sog. Behörden werde eine Rechtsgrundlage noch eine Berechtigung. Aber es kommt noch besser.

Die BRD- Regierung selbst hat am 19. April 2006 das GVG, die ZPO und die StPO durch die Streichung deren Einführungsgesetze Aufgehoben, seit diesem Zeitpunkt gibt es keine Gerichtsbarkeit mehr in Deutschland, das mußte auch so kommen denn es gibt in der BRD weder ein Gesetzlichen Richter nach Art.101 GG noch ein Staatsgericht. Am 11. Oktober 2007 wurde die Ordnungswidrigkeit auf gleicher Art und weise Aufgehoben, und somit gibt es auch keine Rechtsgrundlage für Bußgeldbescheide.

Es besteht also reine Willkür in der Absicht für den Kapitalbedarf und der eigenen Finanziellen Interessen die Bürger in Deutschland zu Plündern.

Das ist aber noch nicht alles, auch eine Steuerpflicht gibt es in Deutschland nicht, daß hat selbst das Bundesverfassungsbericht, obwohl man das so garnicht bezeichnen sollte mit dem ( Urteil BverfGE 55, 274/301 ) bestätigt, daß ganze ist offenkundig, Googelt doch einfach mal danach.

Und so ist dieser BRD nichts mehr anderes übrig geblieben und diese scheinbar Kriminelle Vereinigung hat wegen den Entzug und Streichung des Art. 23 GG a.F durch die Alliierten ihre Verwaltungsgenehmigung von 1949 Verloren und ist seit diesem Zeitpunkt de Jure erloschen.

Darauf hin hat die BRD sich einfach zu einer GmbH umfunktioniert mit der Bezeichnung BRD - Finanzagentur GmbH Eingetragen in HRB in Frankfurt a. M. HRB- Nr. 51411 mit 50.000.-- DM Stammkapital.

Ich hoffe ich konnte euch einen kleinen Einblick in der Rechtslage und des Staatsangehörigkeitsgesetz verschaffen.

Hallo,
das sind staatsrechtliche Fragen. Die kann ich ihnen
leider nicht beantworten.

Hallo
Es tut mir Leid, aber dazu kann ich Ihnen leider keine Antwort geben.
MfG

Hallo denizli,
in Deiner Angelegenheit kann ich Dir leider überhaupt
nichts mitteilen. Absolut nicht mein Gebiet.
Viel Glück - Michael Miericke

Hallo,

bitte wenden Sie sich für die Beantwortung ihrer sehr komplexen Frage bitte an einen auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Spezialisierte Fachanwälte finden Sie z.B. über den Anwaltssuchdienst im Internet.

Gruß
Marcus Lentz

@ Errol: In Deutschland gilt grundsätzlich immer noch das Abstammungsprinzip (ius sanguinis), somit ist die Aussage, das Kind hätte auf jeden Fall die deutsche Staatsangehörigkei, falsch. Die übrigen Ausführungen haben nicht nur nichts mit dem Thema zu tun, sondern entbehren jeglicher rechtlichen Grundlage.