Erziehungsberechtigung bei Volljährigkeit?

Wenn eine Person zwanzig Jahre alt ist, dann ist er/sie volljährig, vor dem Gesetz. Damit, gibt es ja wohl niemanden mehr der erziehungsberechtigt ist oder?

Das hört sich vielleicht etwas absurd oder dumm an, dass ich diese Frage stelle, aber es ist wichtig.

Wenn eine solche Person nun also besipielsweise noch auf das Gymnasium geht, dann ist es da ja so, dass sie sich dann auch selbst entschuldigen kann etc, außer vielleicht bei Attestpflicht. Soweit ist das ja alles schlüssig, wenn nun aber die betreffende Person zum Beispiel eine Ermahnung wegen zu vieler Verspätungen bekommt, die sie selbst unterschreiben soll (Kenntnisnahme) und die Schulleitung von der Person fordert, dass - TROTZ VOLLJÄHRIGKEIT - ein Elternteil unterschreibt (und da steht „Unterschrift Erziehungsberechtigter - auch in der Oberstufe“) dann fordern die doch etwas ein, was sie eigentlich gar nicht dürfen oder?

Ich war immer der Meinung, dass ein deutscher Bürger mit dem Tag der Volljährigkeit keinen Erziehungsberechtigten mehr hat.
Wenn ihr mir dies bestätigen könnt: Wo ist das nachzulesen (Grundgesetz o.ä.)???

Wäre für Antwort sehr dankbar.

Hi,

wie kommt denn die Person darauf, dass damit

da steht „Unterschrift
Erziehungsberechtigter - auch in der Oberstufe“

die Eltern gemeint sind??

Die Oberstufe beginnt mit Jahrgangsstufe 11. In der Regel ist ein Schüler zu diesem Zeitpunkt 16 oder 17 Jahre alt… dann sind die Eltern noch erziehungsberechtigt. Aber mit 18 ist dann alles anders.

Problem gelöst ?!

Grüße, M

Hallo,

im Prinzip ist es richtig, dass ab der Volljährigkeit ein Schüler sich selber alles unterschreibt.

Aber irgendwie habe ich mitbekommen, dass in einigen Bundesländern seit dem großen Amoklauf, der bis dahin betreuende Elternteil oder eben die Eltern, informiert werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Schüler den Schulbesuch nur noch so wahrnimmt, dass die Gefahr besteht, dass er das Schulziel nicht erreicht.

Kann gesetzlich vielleicht sogar mit der Unterhalts- bzw. Ausbildungspflicht der Eltern „abgesichert“ werden. Eltern sind ihren Kindern eine Ausbildung schuldig. Umgekehrt sind die volljährigen Kinder verpflichtet diese Ausbildung zügig abzuschließen.

Wenn der volljährige Schüler also dieser seiner Pflicht nicht nachkommt, müssen theoretisch die Eltern ihrer Pflicht nach Finanzierung auch nicht nachkommen. Es spricht in einem solchen Fall nichts dagegen, dass die Eltern von der Pflichtversäumnis des Schülers informiert werden um eben Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

An manchen Schulen müssen die Volljährigen etwas unterschreiben, dass die Schulleitung generell befugt, die Eltern zu informieren.

Übrigens gibt es den juristischen Begriff „Erziehungsberechtigten“ schon seit vielen Jahren nicht mehr. Er wurde gewandelt in Sorgeberechtigten. Sorgen dürfen sich auch die Eltern von vollljährigen Kindern um ihre Spößlinge machen.

Wäre allerdings Zeit, dass der Begriffwechsel auch bei den Schulen ankommt.

Gruß
Ingrid

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