Erziehungsfreibeträge bei 2.Wohnsitz

Hallo zusammen,

ein Alleinerziehender erhält einen steuerlichen Entlastungsbetrag und den Kinderfreibetrag.
Das Kind beginnt demnächst ein Studium und zieht darum aus. Bleibt aber mit Zweitwohnsitz beim Vater gemeldet.

Erhält der Vater weiterhin den steuerlichen Entlastungsbetrag und den Kinderfreibetrag ? Oder müßte das Kind mit Erstwohnsitz bei ihm gemeldet bleiben ?

Beste Grüße,
Abacuss

Hm,- war wohl ne dumme frage

Servus,

nein, keineswegs - sie ist mir nur „weggerutscht“, und den anderen Steuer-Interessierten und -Kundigen offenbar auch.

Kurz: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeigt in § 24b Abs 1 Satz 2 EStG eine Rarität: Nirgendwo sonst im EStG spielt es eine Rolle, wo jemand gemeldet ist. (egal ob mit Erst- oder Zweitwohnsitz)

Entscheidend ist aber was ganz anderes, nämlich die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Hierzu das entsprechende BMF-Schreiben, wo unter I -2. näher erläutert ist, wie das zu verstehen ist, auch mit Bezug auf ein Urteil des BFH (nie nur den Leitsatz lesen!):

https://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/verwaltungsanweisungen/3035-entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende

Kurzer Sinn: Es genügt, wenn das Kind mit Zweitwohnsitz beim Vater gemeldet ist, aber seine Haushaltszugehörigkeit muss gegeben sein.

Für den Kinderfreibetrag ist § 32 Abs 4 EStG zuständig, bitte dort nachlesen und fragen, wenn noch was fehlt:

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html

Schöne Grüße

MM

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Hi MM,

vielen Dank für die hilfreiche Antwort.

ein Frage hab ich doch noch.

Ich bin derzeit in Lohnsteuerklasse 1. Muss ich mich in Klasse 2 einstufen lassen oder wird das dann sowieso beim Einkommenssteuerausgleich verrechnet.

Besten Dank,
Abacuss

Hallo Abacuss,

da brauchst Du nichts zu unternehmen - die Lohnsteuerklassen sind nur für die Berechnung der Vorauszahlungen, die vom Arbeitgeber einbehalten werden, und sie haben keinen Einfluss auf die Veranlagung zur Einkommensteuer.

Nur bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (z.B. Ausländern, die nur für den Einsatz auf einer Baustelle in D sind) ist die Besteuerung mit dem Lohnsteuerabzug abgeschlossen, aber bei denen funktioniert der Lohnsteuerabzug eh anders.

Schöne Grüße

MM

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