Hallo,
Elternpaar E hat im Jahr der Geburt des Kindes Erziehungsgeld beantragt. Zum Einkommensnachweis verwendeten beide den vorläufigen Steuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres. Ein endgültiger Steuerbescheid lag nicht vor, da der Ehemann M selbständig war und die Steuererklärung für das Unternehmen noch nicht vorlag. Dafür wurde die Steuererklärung des Jahres zuvor beigelegt.
Das Elterngeld wurde abgelehnt, das das Einkommen zu hoch war. Ein Jahr später erhielt Ehemann E die endgültige Steuererklärung. Sein tatsächliches Einkommen war niedriger.
E beantragten die Änderung des Elterngeldbescheides. Das wurde aber abgelehnt, da § 22 Abs. 2 und 3 BErzGG nicht erfüllt ist.
Hat die Behörde richtig entschieden?
Danke!