Erziehungsgeld berechnet mit vorläufigem Steuerbes

Hallo,

Elternpaar E hat im Jahr der Geburt des Kindes Erziehungsgeld beantragt. Zum Einkommensnachweis verwendeten beide den vorläufigen Steuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres. Ein endgültiger Steuerbescheid lag nicht vor, da der Ehemann M selbständig war und die Steuererklärung für das Unternehmen noch nicht vorlag. Dafür wurde die Steuererklärung des Jahres zuvor beigelegt.

Das Elterngeld wurde abgelehnt, das das Einkommen zu hoch war. Ein Jahr später erhielt Ehemann E die endgültige Steuererklärung. Sein tatsächliches Einkommen war niedriger.

E beantragten die Änderung des Elterngeldbescheides. Das wurde aber abgelehnt, da § 22 Abs. 2 und 3 BErzGG nicht erfüllt ist.

Hat die Behörde richtig entschieden?

Danke!

Ich kann dazu nichts sagen und weiss auch nicht was in den von dir genannten Paragraphen steht.

Ich koennte mir allerdings vorstellen, dass die Behoerde verpflichtet ist, den urspruenglichen Bescheid abzuaendern, wenn dieser lediglich aufgrund des fehlenden Steuerbescheids (und damit zu hohen Einkommens) abgelehnt wurde. Manchmal schreiben die Behoerden sowas ausdruecklich in den Bescheid rein.