Erziehungsgeld für alle EU-Bürger?

Hallo!

Meine Freundin ist Spanierin und erwartet jetzt ein Kind von mir.
Hat sie Anspruch auf Erziehungsgeld?
Sie ist hier zurzeit Studentin, hat aber schon gearbeitet, Lohnsteuer bezahlt und etc…

Vielen Dank!
Werner

Hallo Werner!

Meine Freundin ist Spanierin und erwartet jetzt ein Kind von
mir.

Herzlichen Glückwunsch!

Hat sie Anspruch auf Erziehungsgeld?

Nach der für Kinder, die ab dem 01.01.01 geltenden Fassung des Bundeserziehungsgeldgesetztes (BErzGG): Im Prinzip erst mal ja. Natürlich mit den Einschränkungen, denen auch deutsche BürgerInnen unterworfen sind (Einkommensgrenze u.ä.)

Sie ist hier zurzeit Studentin, hat aber schon gearbeitet,
Lohnsteuer bezahlt und etc…

Ich zitiere Dir hier mal die entsprechenden Absätze des BErzGG:

Text des Bundeserziehungsgeldgesetzes mit den vom Bundestag am 7. Juli 2000 beschlossenen Änderungen (Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes)

Artikel 1
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

§ 1
Berechtigte

(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer

1.einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

2.mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,

3.dieses Kind selbst betreut und erzieht und

4.keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraums vorliegen. Abweichend von Satz 2, § 1594, § 1600 d und §§ 1626a bis 1626e des Bürgerlichen Gesetzbuches können im Einzelfall nach billigem Ermessen die Tatsachen der Vaterschaft und der elterlichen Sorgeerklärung des Anspruchsberechtigten auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt werden.

[…]

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich

1.ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist,

2.ein Kind des Ehegatten, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,

3.ein leibliches Kind des nichtsorgeberechtigten Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt.

(4) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt, wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen muss.

(5) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dieses Kind von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.

(6) Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 Erziehungsgeld.

[…]

(7) Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als

  1. EU/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (anderen EU/EWR-Gebiet) oder

  2. Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an Deutschland angrenzenden Staat

in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hat. Im Fall der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gleichgestellt. Der in einem anderen EU/EWR-Gebiet wohnende Ehegatte des in Satz 1 genannten EU/EWR-Bürgers ist anspruchsberechtigt, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 sowie die in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt. Im übrigen gelten § 3 und § 8 Abs. 3.

(8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist auch der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates anspruchsberechtigt, soweit er EU/EWR-Bürger ist oder bis zur Geburt des Kindes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder eine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausgeübt hat oder Mutterschaftsgeld oder eine Entgeltersatzleistung nach § 2 Abs. 2 bezogen hat.

(9) Kein Erziehungsgeld erhält, wer im Rahmen seines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend nach Deutschland entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Entsprechendes gilt für den ihn begleitenden Ehegatten, wenn er in Deutschland keine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausübt.

Gruß Kathrin

Danke!!

Werner