Erziehungszeit

Hallo,

Firma X (nur 2 Mitarbeiter) beschäftigt eine Mitarbeiterin, die derzeit im Mutterschutz ist und in ein paar Tagen wieder zu arbeiten anfängt. Sie arbeitet für 2 Jahre Teilzeit (Elternzeit). Ist es richtig, dass die Mitarbeiterin außer bei grobem Fehlverhalten (z.B. Diebstahl oder so) während dieser zwei Jahre wegen Elternzeit so gut wie nicht zu kündigen ist? Gilt das auch für das zweite Jahr, in dem die Mitarbeiterin kein Erziehungsgeld (hat die Budgetlösung gewählt) mehr erhält?

Die Mitarbeiterin hat der Firma mitgeteilt, das sie ihr Kind stillt und Anspruch auf angemessene, vom der Firma zu bezahlende Stillpausen hat. Steht ja so auch im MuSchG. Was ist nun aber angemessen? Gilt das auch, wenn die Mitarbeirein zumindest teilweise von zu hause aus arbeitet. Werden die Kosten der Firma irgendwie ersetzt (so wie beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder so?)

Vielen dank für eure Hilfe sagt Elizzabeth

Hallo

Ich verstehe nicht, wenn Sie das Ganze so argwöhnisch sehen mit der Stillzeit und daß die AN 2 Jahre lang in Teilzeit schwer kündbar ist… warum haben Sie ihr dann Teilzeitarbeit ermöglicht für die Zeit der Elternzeit? Wieviele Stunden pro Woche soll sie denn arbeiten?

Ja, es ist richtig, eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Das Ganze übriegns nicht nur zwei sondern drei Jahre lang. Was die angemessenen Stillpausen angeht müßte man wissen, wie die Arbeitszeit während der Teilzeit verteilt sein soll?

Was angemessen ist, steht auch im MuSchG §7
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.

Zur Stillzeit bei Heimarbeit siehe Absatz 4 §7 MuSchG
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen.(…)

Ersatz von der KK o.ä. gibt es da nicht.

Gruß,
LeoLo