Erzwingen widerrufenen Geschäfts=Diebstahl?

Hallo liebe Experten,

im Rahmen meines Unterrichts als Referendar an der Fachoberschule wurde mir heute eine Frage gestellt, die mich überfordert.

Wir haben im Rahmen der beschränkten Geschäftsfähigkeit das Recht des Verkäufers auf Widerruf besprochen, solange die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht vorliegt.

Ein Schüler fragte: „Wenn ich als 16-Jähriger eine Jacke für 200 € gekauft habe, der Verkäufer merkt dann nach dem Bezahlen, dass ich nicht 18 bin und fragt, ob das genehmigt ist. Ich sage nein, er widerruft und ich sage ‚Sie haben das Geld, ich habe die Jacke - tschüß!‘ und verlasse das Geschäft. Ist das dann Diebstahl?“

Hier reichen meine Kenntnisse in Privatrecht nicht aus… welcher Tatbestand liegt hier vor? „Erzwingen eines Rechtsgeschäfts?“

Vielen Dank im Voraus

tigru/Jürgen

Hier reichen meine Kenntnisse in Privatrecht nicht aus…
welcher Tatbestand liegt hier vor? „Erzwingen eines
Rechtsgeschäfts?“

dafür brauchst du auch keine kenntnisse im privatrecht. dir geht es doch um die strafbarkeit, also öffentliches recht. i.ü. ist „erzwingen eines rechtsgeschäfts“ kein tatbestand.

a) kein diebstahl, da kein gewahrsamsbruch. zivilrechtliche besonderheit der ex-tunc wirkung im strafrecht nicht anwendbar, freiwillige gewahrsamsübertragung

b) unterschlagung § 246 I : äußerung als nach außen manifestierter zueignungsakt zu verstehen
daher würde ich zumindest den objektiven tb der unterschlagung verwirklicht sehen

Andere Ansicht
Hier meine Auffassung:

Wegen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips sind kausales und Erfüllungsgeschäft getrennt von einander zu betrachten, auch und gerade hinsichtlich ihrer Wirksamkeit.

Wenn man also davon ausgeht, dass die Jacke schon übereignet wurde, so stellt sich die Frage, ob auch dieses Rechtsgeschäft widerrufen werden kann. Eben das ist m.E. nicht der Fall, weil die Übereignung der Jacke rechtlich lediglich vorteilhaft ist und somit kein Fall der §§ 107 f. BGB. Der Widerruf bezieht sich nur auf das Rechtsgeschäft „Kaufvertrag“. Dann aber hat der Jugendliche Eigentum an der Jacke, und trotz der zivilrechtlichen Ansprüche gegen ihn gehört ihm die Jacke, so dass §§ 242, 246 StGB mangels Fremdheit ausscheiden.

Geht man davon aus, dass noch keine Übereignung stattgefunden hat, lag allenfalls eine Gewahrsamslockerung vor, so dass der objektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt sein dürfte, ggf. mit Korrektur auf der Vorsatzebene wegen der Fremdheit (Parallelwertung in der Laiensphäre).

Levay

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