Kann ich die Anordnung von Erzwingungshaft und ggf. den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls öffentlich zustellen, wenn der Betroffene unbekannten Aufenthalts ist oder scheitert das Vorhaben an der fehlenden (unmöglichen9 Anhörung?
Kann ich die Anordnung von Erzwingungshaft und ggf. den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls öffentlich zustellen, wenn der Betroffene unbekannten Aufenthalts ist oder scheitert das Vorhaben an der fehlenden (unmöglichen9 Anhörung?