Erzwungene Straftat

Nabend,

mir ist der Begriff dafür nicht geläufig, darum nenn ich es mal erzwungene Straftat. ^^
Ich beschäftige mich mit der Frage, wie ein Angeklagter zu bestrafen ist, wenn er erwiesenermaßen gezwungen wurde eine Straftat zu begehen. Kann mir dazu irgendjemand bitte den Gesetzestext geben? Ich finde da nämlich leider nichts zu.
Danke schonmal im voraus.

MfG
Mathze

Hi,

wer gezwungen wird, eine Straftat zu begehen, ist ggf. über Notwehr oder Notstand gerechtfertigt.

Gruß
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich bin ausnahmsweise anderer Ansicht als mein Vorredner. Meines Erachtens ist kaum ein Fall denkbar, in dem jemand gerechtfertigt handeln kann, nur weil er zu einer Straftat gezwungen wird. Der einzige Rechtfertigungsgrund, bei dem ich das überhaupt konstruieren könnte, ist § 904 BGB, nicht aber Notwehr oder (rechtfertigender) Notstand.

Wenn jemand zu einer Straftat gezwungen wird, könnte er allerdings entschuldigt sein, nämlich nach § 35 StGB:

http://dejure.org/gesetze/StGB/35.html

Es gibt auch einen übergesetzlichen (und somit gesetzlich nicht normierten) Notstand.

Genaueres müsste ich nachlesen.

Worum geht es dir denn? Warum genau willst du das wissen? Wie ist der Fall?

Levay

Korrektur
Na gut, über § 34 StGB könnte man vielleicht doch nachdenken.

Bei Notwehr bleibe ich aber dabei: Das scheint mir nicht möglich.

Levay

Worum geht es dir denn? Warum genau willst du das wissen? Wie
ist der Fall?

Danke erstmal euch beiden. Ich meinte eher, von iner anderen Person gezwungen. nach dem Motto: „Ich erschieße dich, wenn du das und das nicht tust…“

Der Fall ist folgender:
Person A will Person B tot sehen, desshalb zwingt er Person C jemanden zu beauftragen Person B zu töten. Mitgekommen? ^^ Also mir geht es um Person C, die macht sich der Anstiftung gemäß §26StGB schuldigig (wenn ich das richtig sehe), aber das nur, weil Person A ihn dazu gezwungen hat jemanden anzustiften, wie ist jetzt hier die Rechtslage?
Also Person B ist durch die Hand von einer weiteren Person ums Leben gekommen, aufgrund der Anstiftung von Person C, das ist erwiesen. Eig würde ich jetzt gerne wissen, wie A, C und der Mörder zu bestrafen sind. Das ganze ist übrigens aus einem Theaterstück von G.E. Lessing (Emilia Galotti), also rein fiktiv… :wink:

Bei Notwehr bleibe ich aber dabei: Das scheint mir nicht
möglich.

Jupp, wird in der Tat schwierig.

Dea

M. E. sogar unmöglich, denn mit Notwehr darf man sich nur eines Angriffs erwehren. Eine verlangte Straftat zu begehen, ist davon das Gegenteil, man erwehrt sich nicht, man gibt nach. Außerdem greift man nicht in die Rechtsgüter des Angreifers an, und nur ein solcher Eingriff kann überhaupt durch Notwehr gerechtfertigt werden.

Wie gesagt: Über den Notstand könnte man nachdenken. Mein Gefühl sagt mir aber, dass eher über eine Entschuldigung zu reden wäre als über eine Rechtfertigung. Der Unterschied ist gerade hier sehr bedeutsam, denn wenn die Tat nur erschuldigt wäre, dürfte das letzte Glied in der Opferkette immer noch Notwehr üben. Gegen eine gerechtfertigte Tat ist das nicht möglich.

Levay

Hmmm, mal nachfragen (ohne gleich Kommentare zu wälzen)

M. E. sogar unmöglich, denn mit Notwehr darf man sich nur
eines Angriffs erwehren. Eine verlangte Straftat zu begehen,
ist davon das Gegenteil, man erwehrt sich nicht, man gibt
nach.

Nun ja, aber man beendet den Angriff ja auch, bzw. wendet ihen ja letztlich ab, da zB. eine Drohung nicht in einen tatsächlichen Angriff übergeht.

Außerdem greift man nicht in die Rechtsgüter des
Angreifers an, und nur ein solcher Eingriff kann überhaupt
durch Notwehr gerechtfertigt werden.

Daran wirds wohl liegen, weil § 32 StGB ausdrücklich von „Verteidigung“ spricht. Deshalb gilt m.E auch Nachfolgendes:

Wie gesagt: Über den Notstand könnte man nachdenken. Mein
Gefühl sagt mir aber, dass eher über eine Entschuldigung zu
reden wäre als über eine Rechtfertigung. Der Unterschied ist
gerade hier sehr bedeutsam, denn wenn die Tat nur erschuldigt
wäre, dürfte das letzte Glied in der Opferkette immer noch
Notwehr üben. Gegen eine gerechtfertigte Tat ist das nicht
möglich.

Tja, aber warum sollte § 34 nicht als Rechtfertigungsgrund greifen. Natürlich war er als Tat gegen den „Täter“ gedacht, aber vom Wortlaut her würde es gehen.
Du dürftest aber letztlich Recht haben, weil ein Angriff auf einen Unbeteiligten wohl mit den Grundprinzipien unserer Rechtsordnung nicht vereinbar ist (wobei die Inanspruchnahme des Nichtstörers andererseits wieder eine gesetzliche Normerung eben eines solchen Prinzips darstellt) und man so letztlich tatsächlich über die Schuld gehen und dem Beeinträchtigten ein Notwehrrecht einräumen muss.

Gruß
Dea

Ist ja alles schön und gut, aber was ist denn nun mit meiner Situation? Könnt ihr mir da nicht weiter helfen?

Hallo,

Ist ja alles schön und gut, aber was ist denn nun mit meiner
Situation? Könnt ihr mir da nicht weiter helfen?

Wenn es tatsächlich um Deine Situation geht, hilft Dir kein Forum, sondern nur ein Anwalt vor Ort.
Gruß
loderunner (ianal)

Ich habe dir bisher nicht geantwortet, weil die Sache leider etwas komplizierter sein könnte und ich mich für eine fundierte Antwort eigentlich noch mal einlesen müsste. Das hängt damit zusammen, dass ein Totschlag, der durch bestimmte Merkmale qualifiziert wird, ein Mord ist, und diese Merkmale liegen hier bei zwei der Teilnehmer vor und bei einem nicht. Das heißt, dass es hier für zwei um Mord und für einen um Totschlag gehen könnte; oder aber es geht in allen drei Fällen um Mord, und die Strafe ist für den einen nur zu mildern. Das ist nicht nur etwas kompliziert, sondern unter den Juristen auch noch umstritten (wobei der BGH eine Ansicht vertritt und der ganze Rest eine andere).

Ich glaube aber, dass dies gar nicht der Aspekt ist, auf den es dir ankommt, sondern es geht dir nur um die Frage, ob der eine, der den Killer letztlich anheuert, straffrei ausgeht. Das tut er wohl nicht.
Eine Rechtfertigung der Tat scheidet meiner Meinung nach von vornherein aus. In Betracht kommt nur eine Entschuldigung und zwar nach § 35 I S. 1 StGB:

„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich […] abzuwenden, handelt ohne Schuld.“

Das ist eine Frage des Einzelfalls, aber grundsätzlich würde man wohl davon ausgehen müssen, dass staatlich Hilfe erlangt werden kann, und dann ist die Gefahr eben anders abwendbar.

Levay

Wenn es tatsächlich um Deine Situation geht, hilft Dir kein
Forum, sondern nur ein Anwalt vor Ort.

Ich habe schon gesagt, dass die Problematik aus einem Theaterstück ist. Wenn ich in sowas verwickelt wäre würde ich sicher nicht hier nach der Rechtslage fragen…

Ich habe dir bisher nicht geantwortet, weil die Sache leider
etwas komplizierter sein könnte und ich mich für eine
fundierte Antwort eigentlich noch mal einlesen müsste.

Okay, dachte es wurde übersehen, sry. Dann warte ich noch ab. Dachte mir schon, dass das eine schwierige Sache ist… ^^

MfG
Mathze

Dann warte ich noch ab.

Öhm… Also kommt es dir doch auf den Unterschied zwischen Mord und Totschlag an? Das andere habe ich nämlich schon beantwortet.

Levay

Hallo,

Ich habe schon gesagt, dass die Problematik aus einem
Theaterstück ist.

Sorry, manchmal sollte ich doch etwas genauer hinschauen… :frowning:
Gruß
loderunner

Öhm… Also kommt es dir doch auf den Unterschied zwischen
Mord und Totschlag an? Das andere habe ich nämlich schon
beantwortet.

Jein, es geht mir in erster Linie darum, wie zu bestrafen ist. Die , welche den Mord ausführen, werden ja wohl auch entsprechend bestraft werden, aber wie geht das für Person A und C aus? Also, dass da niergens eine Straffreiheit vorliegt weiß ich jetzt, nur würde ich gern wissen, wie die Strafen so ausfallen würden und naja, da spielt es ja letztlich auch eine Rolle, ob Mord oder Totschlag.

Mord und Totschlag
Nun finde ich ein bisschen Zeit, näher auf deine Frage einzugehen. Ich konstruiere jetzt mal einen Fall:

A zwingt den B, den C anstiften, den D zu töten. Dabei handeln A und D jeweils aus Habgier.

C ist als Mörder mit lebenslanger Freiheisstrafe zu bestrafen.

B ist der Anstiftung schuldig; Entschuldigungsgründe sind nur sehr bedingt vorstellbar. Ein Anstifter wird gleich dem Täter bestraft, also grundsätzlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe. Nach der Rechtsprechung des BGH, die dieser früher oder später wohl aufgeben wird, kommt hier § 28 Abs. 1 StGB zum tragen und die Strafe dieses Anstifters ist zu mildern, weil B selbst nicht aus Habgier handelt. Die Rechtslehre würde hier § 28 Abs. 2 StGB anwenden und zu dem Ergebnis kommen, dass B gar nicht erst eine Anstiftung zum Mord begangen hat. Da C aber gleichzeitig auch einen Totschlag begangen hat, kann B wegen Anstiftung zum Totschlag bestraft werden, dann wieder gleich dem Täter, also mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren.

Da auch eine Kettenanstiftung möglich ist, ist A als Anstifter gleich dem Täter zu bestrafen, d.h. mit lebenslanger Freiheitsstrafe. Auf § 28 StGB kommt es in seinem Fall nicht ein.

Den alten Streit zwischen BGH und Rechtslehre zu verstehen, ist nicht ganz einfach. Ich versuch’s mal möglichst einfach:

Es gibt einen § 212 StGB, welcher den Totschlag unter Strafe stellt. Die Strafe für Mord richtet sich nach § 211 StGB. Der Unterschied zwischen Totschlag und Mord ist, dass beim Mord zur vorsätzlichen Tötung ein bestimmtes Merkmal aus dem Katalog des § 211 StGB hiznukommen muss. Beispiel: Wer einen Menschen tötet, begeht einen Totschlag, wer dies aus Habgier tut, einen Mord.

Das Verhältnis zwischen den beiden Tatbeständen ist streitig. Richtig ist, was die herrschende Lehre sagt, nämlich: Totschlag ist der Grundtatbestand und Mord eine sog. Qualifikation. Wenn man das so sieht, kommt man zur Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB, der ja gelten soll, wenn die Strafe „geschärft“ wird. Also: C tötet D und begeht damit einen Totschlag. Die Strafe wird aber noch durch die Qualifikation geschärft, weil C aus Habgier handelt. Wenn nun B den C angestiftet hat und das Merkmal auf ihn nicht zutrifft, dann gilt für ihn die Strafschärfung auch nicht. Er hat zwar tatbestandlich zum Mord angestiftet, doch er wird bestraft für eine Anstiftung zum Totschlag.

Falsch ist, was der BGH meint, und außer ihm vertritt es auch niemand (mehr): Danach sind Totschlag und Mord zwei ganz eigene Tatbestände. Wer mordet, der erfüllt beide, und dann tritt der mildere hinter dem schärferen zurück. Dann aber kann man trotzdem nicht sagen, dass durch den Mord die Strafe des Totschlags „verschärft“ wird, es sind ja zwei verschiedene Strafandrohungen. Folglich ist § 28 Abs. 2 StGB nicht anwendbar. Es gilt aber § 28 Abs. 1 StGB, weil das Merkmal die Strafe (hinsichtlich des Mord-Paragrafen) „begründet“.

Levay